Hallo zusammen,
gerne hätte ich ein kurzes Feedback zu den nachfolgenden Ausführung. Es geht um die rein passive Lagerung von Kraftstoff (Ottokraftstoff/Sonderkraftstoff, H224/H225, Flammpunkt < = °C) in dafür zugelassenen Kanistern aus Metall (a 20 Liter). Die Kanister sollen in einem Raum gelagert werden, in dem div. Gegenstände gelagert werden, der aber zeitweise auch als Arbeitsraum dient, (kleine mech. Reparaturarbeiten, keine Zündquellen durch Funken o. ä.).
Nach Tabelle Tabelle 1 können gewisse Mengen außerhalb von Lagern (gem. Punkt 2, Abs. 2) gelagert werden.
H224 --> 10 kg
H225 --> 20 kg
OK, soweit ist das klar. Bei der Lagerung von mehr als 200 kg sind Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 12 zu beachten. In meinem Beispiel sollen 60 - 80 kg gelagert werden.
Punkt 4.1 und 4.2 sind immer zu beachten. In 4.3.1 werden wieder die o. g. Mengen (10 bzw. 20 kg) genannt.
Punkt 5 gilt nur für die Lagerung in Mengen > 200 kg (H224/H225).
In Punkt 12 wird richtig interessant:
Bei Mengen von mehr als 10 bzw. 20 kg bis einschließlich 200 kg (1.000 kg bei Kennzeichnung mit H226 1) bzw. R10) sind die Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der Stoffeigenschaften, der Verpackungsmaterialien und den räumlichen Bedingungen festzulegen.
Also heisst das jetzt für mein Beispiel, dass zw. 10 bzw. 20 kg und 200 kg die Ergebnisse der GB maßgebend sind, aber keine greifbaren Anforderungen, wie z. B. bei > 200 kg, in der TRGS 510 genannt sind?
Und da wir gerade so nett über entzündbare Flüssigkeiten plaudern lohnt doch noch ein Blick in Anhang 5. Hier sind keine Mengengrenzen genannt, dafür aber relativ konkrete Anforderungen an die Lüftung in Abhängigkeit des Lagerraumes. Punkt 2, Absatz 5 trifft nicht zu, da der Flammpunkt "meiner" Stoffe unter der angegebenen Temperatur liegt.
Punkt 8:
Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind Lagerräume kein explosionsgefährdeter Bereich, wenn die Behälter so eingelagert werden, dass
1. die mögliche Prüffallhöhe der Behälter nicht überschritten und
2. eine Beschädigung der Behälter durch das einlagernde Flurförderzeug (z.B. Verwendung von Mitgänger-Flurförderzeugen, besondere Staplervorsätze wie Fassgreifer)
ausgeschlossen ist und keine unbeabsichtigte Freisetzung zu erwarten ist.
Das würde für die genannten Behälter zutreffen. Flurförderzeuge kommen nicht zum Einsatz, die Behälter stehen in einem belüfteten Stahlschrank in einer Auffangwanne und werden nur händisch bewegt. Sie sind fest verschlossen und die Außenseite ist nicht mit Kraftstoff beschmutzt.
Fazit:
GB erstellen, Maßnahmen ableiten. Kein Ex-Bereich gem. Anhang 5.
Sehe ich das so richtig?
Im Grunde mag ich ja die TRGS 510, dort steht alles drin, aber die vielen Querverweise machen seinen nicht einfach...
Grüße