TRGS 510 - Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

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  • Hallo zusammen,

    gerne hätte ich ein kurzes Feedback zu den nachfolgenden Ausführung. Es geht um die rein passive Lagerung von Kraftstoff (Ottokraftstoff/Sonderkraftstoff, H224/H225, Flammpunkt < = °C) in dafür zugelassenen Kanistern aus Metall (a 20 Liter). Die Kanister sollen in einem Raum gelagert werden, in dem div. Gegenstände gelagert werden, der aber zeitweise auch als Arbeitsraum dient, (kleine mech. Reparaturarbeiten, keine Zündquellen durch Funken o. ä.).

    Nach Tabelle Tabelle 1 können gewisse Mengen außerhalb von Lagern (gem. Punkt 2, Abs. 2) gelagert werden.

    H224 --> 10 kg

    H225 --> 20 kg

    OK, soweit ist das klar. Bei der Lagerung von mehr als 200 kg sind Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 12 zu beachten. In meinem Beispiel sollen 60 - 80 kg gelagert werden.

    Punkt 4.1 und 4.2 sind immer zu beachten. In 4.3.1 werden wieder die o. g. Mengen (10 bzw. 20 kg) genannt.

    Punkt 5 gilt nur für die Lagerung in Mengen > 200 kg (H224/H225).

    In Punkt 12 wird richtig interessant:

    Bei Mengen von mehr als 10 bzw. 20 kg bis einschließlich 200 kg (1.000 kg bei Kennzeichnung mit H226 1) bzw. R10) sind die Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der Stoffeigenschaften, der Verpackungsmaterialien und den räumlichen Bedingungen festzulegen.

    Also heisst das jetzt für mein Beispiel, dass zw. 10 bzw. 20 kg und 200 kg die Ergebnisse der GB maßgebend sind, aber keine greifbaren Anforderungen, wie z. B. bei > 200 kg, in der TRGS 510 genannt sind?

    Und da wir gerade so nett über entzündbare Flüssigkeiten plaudern lohnt doch noch ein Blick in Anhang 5. Hier sind keine Mengengrenzen genannt, dafür aber relativ konkrete Anforderungen an die Lüftung in Abhängigkeit des Lagerraumes. Punkt 2, Absatz 5 trifft nicht zu, da der Flammpunkt "meiner" Stoffe unter der angegebenen Temperatur liegt.

    Punkt 8:

    Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind Lagerräume kein explosionsgefährdeter Bereich, wenn die Behälter so eingelagert werden, dass
    1. die mögliche Prüffallhöhe der Behälter nicht überschritten und
    2. eine Beschädigung der Behälter durch das einlagernde Flurförderzeug (z.B. Verwendung von Mitgänger-Flurförderzeugen, besondere Staplervorsätze wie Fassgreifer)
    ausgeschlossen ist und keine unbeabsichtigte Freisetzung zu erwarten ist.

    Das würde für die genannten Behälter zutreffen. Flurförderzeuge kommen nicht zum Einsatz, die Behälter stehen in einem belüfteten Stahlschrank in einer Auffangwanne und werden nur händisch bewegt. Sie sind fest verschlossen und die Außenseite ist nicht mit Kraftstoff beschmutzt.

    Fazit:

    GB erstellen, Maßnahmen ableiten. Kein Ex-Bereich gem. Anhang 5.

    Sehe ich das so richtig?

    Im Grunde mag ich ja die TRGS 510, dort steht alles drin, aber die vielen Querverweise machen seinen nicht einfach...

    Grüße

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  • Die Kanister sollen in einem Raum gelagert werden, in dem div. Gegenstände gelagert werden, der aber zeitweise auch als Arbeitsraum dient, (kleine mech. Reparaturarbeiten, keine Zündquellen durch Funken o. ä.).

    Nach Tabelle Tabelle 1 können gewisse Mengen außerhalb von Lagern (gem. Punkt 2, Abs. 2) gelagert werden.

    H224 --> 10 kg

    H225 --> 20 k

    In meinem Beispiel sollen 60 - 80 kg gelagert werden.

    Du hast mehr als die erwähnten 10 bzw. 20 kg, somit benötigst Du ein Lager. Wenn dort aber andere Arbeiten durchgeführt werden, dürfte es sich um einen Arbeitsraum und nicht um ein Lager handeln, somit wäre das schon einmal nicht zulässig (siehe Überschriften zu Tabelle 1).

    noch ein Blick in Anhang 5. Hier sind keine Mengengrenzen genannt, dafür aber relativ konkrete Anforderungen an die Lüftung in Abhängigkeit des Lagerraumes. Punkt 2, Absatz 5 trifft nicht zu, da der Flammpunkt "meiner" Stoffe unter der angegebenen Temperatur liegt.

    Diese Freistellung gilt nur wenn der Flammpunkt höher liegt! Nach dieser Definition ist Dein Bereich ein Ex-Bereich.

    Faustregel: Flammpunkt der eingelagerten Produkte muss 15K über der Raumtemperatur liegen, dann ist man weitgehend sicher.

    Punkt 8:

    Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind Lagerräume kein explosionsgefährdeter Bereich

    Das passt, aber die Lüftungsmaßnahmen sind trotzdem erforderlich.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    vielen Dank für Deinen Beitrag.

    Du hast mehr als die erwähnten 10 bzw. 20 kg, somit benötigst Du ein Lager. Wenn dort aber andere Arbeiten durchgeführt werden, dürfte es sich um einen Arbeitsraum und nicht um ein Lager handeln, somit wäre das schon einmal nicht zulässig (siehe Überschriften zu Tabelle 1).

    Diese Freistellung gilt nur wenn der Flammpunkt höher liegt! Nach dieser Definition ist Dein Bereich ein Ex-Bereich.

    Faustregel: Flammpunkt der eingelagerten Produkte muss 15K über der Raumtemperatur liegen, dann ist man weitgehend sicher.

    Das passt, aber die Lüftungsmaßnahmen sind trotzdem erforderlich.

    Sag ich ja, die Temperatur (des Flammpunktes) meiner Stoffe (< 0 °C) liegt unterhalb der in Anhang 5, Absatz 2, Punkt 5 angegebenen Temperatur (35 °C bzw. 45 °C).

    Ich bin immer davon ausgegangen, dass, unter Berücksichtigung von Punkt 12 der TRGS 510, bei einer Menge von bis zu 200 kg entzündbarer Flüssigkeiten eine Lagerung im Arbeitsraum zulässig ist und entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zu treffen sind.

    Demnach ist bei 10 bzw. 20 kg (H224/H225) eine Lagerung im Arbeitsraum nicht zulässig.

    Wenn ich mir jetzt aber die Begriffsbestimmung für ein Lager genauer anschaue:

    Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke.

    In meinem genannten Beispiel stehe die Kanister in einem Bereich eines Raumes in einem Schrank. OK, kein Sicherheitsschrank, dieser ist in der Begriffsbestimmung aber auch nicht explizit genannt.

    Demnach kann eine Lagerung in dem besagten Raum im Ergebnis der GB zulässig sein. Allerdings kann man den Bereich oder Raum auch als Gefahrstofflagerraum interpretieren, dann wäre die Lagerung wiederum nicht zulässig. Leider ist die TRGS 510 da wenig konkret. Gewollt???

    Grüße

    Grüße

  • wo (Gefahrstoff) gelagert wird, wird nicht gearbeitet...

    Und das steht nochmal genau wo...? Zudem widerspricht eine solche pauschale Aussage der "Kleinmengenregelung" der TRGS 510.

    Nur zur Klarstellung: ich habe damit keine Probleme. Aber ein Arbeitgeber könnte da etwas genauer nach dem Warum, Weshalb, Wieso nachfragen.

    Grüße

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  • Es ist auch ein lapidarer Leitfaden um ein Grundverständnis zu schaffen. Wenn aber im Arbeitsumfeld Gefahrstoff frei zugänglich (Regal) gelagert wird, hat man dort keinen Arbeitsplatz einzurichten.

    Die Geschichten kenne ich aus dem Anlagenbau, wo der Schweißer bei Regen seine Rohrverbinder mal fix im Gefahrstoffcontainer

    (60L Diesel im Fußbereich, Farbe, Lacke, Fette - teilweise offene Gebinde) zusammengeschweißt hat - Tür war ja auf, wegen Luftwechsel =O:thumbdown:

    Sollte es einen geschlossenen Gefahrstoffschrank als Lager im näheren Umfeld geben und die ausgeführte Tätigkeit keine Gefährdungen für den Schrank und/oder Inhalt mit sich bringen, kann man im Rahmen einer GBU so einen Arbeitsplatz umsetzen.

  • Genau, erst GB erstellen, dann Maßnahmen ableiten. umsetzen und Wirkungskontrolle durchführen. Dabei die tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten berücksichtigen und den gesunden Menschverstand einschalten.

    Allerdings würde ich die TRGS 510 jetzt nicht als lapidaren Leitfaden beschreiben, dafür dass sie den Stand der Technik wiedergibt.

  • Allerdings würde ich die TRGS 510 jetzt nicht als lapidaren Leitfaden beschreiben, dafür dass sie den Stand der Technik wiedergibt.

    wir reden aneinander vorbei - nicht die TRGS ist der lapidare Leitfaden sondern meine Floskel "wo (Gefahrstoff) gelagert wird, wird nicht gearbeitet..."

  • An den 20 kg bzw. L bin möglicherweise ich Schuld, denn die habe ich dem AGS damals bei der Erörterung zur TRGS 510 vorgeschlagen, da ursprünglich keine Schwelle für geringfügige "Handlager" definiert war. Somit hätte jede Reserveflasche nicht im Arbeitsbereich stehen dürfen. Übrigens gelten die 20 kg je Brandabschnitt!

    Jetzt zum Flammpunkt. Wenn der Flammpunkt eines Stoffes unterhalb der aktuellen Umgebungstemperatur ist, dann werden aus dem Stoff genügend Dämpfe freigesetzt, das ein zündfähiges Dampf/Luft Gemisch entsteht. => potentielle Brand- und Explosionsgefahr.

    Erst wenn die Umgebungstemperatur deutlich (15K) unter dem Flammpunkt des Stoffes liegt ist die Brandgefahr nicht mehr direkt gegeben.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo Axel,

    die "15k-Faustregel" ist mir auch bekannt und aufgrund der Art der in meinem Beispiel genannten Stoffe (Kraftstoff) hatte ich ja schon eingangs angemerkt, dass Anhang 5, Punkt 2, Absatz 5 nicht zutrifft. Das ist unstrittig.

    Die Kleinmengenregelung ist auch sehr vernünftig und praxisnah.

    Gestolpert bin ich nur über Anhang 5, der erst sehr konkrete und hilfreiche Angaben bzgl. Lüftung und Zoneneinteilung von Lagerräumen macht, aber in Absatz 8 wiederum eine "Öffnungsklausel" enthält:

    Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind Lagerräume kein explosionsgefährdeter Bereich, wenn die Behälter so eingelagert werden, dass
    1. die mögliche Prüffallhöhe der Behälter nicht überschritten und
    2. eine Beschädigung der Behälter durch das einlagernde Flurförderzeug (z.B. Verwendung von Mitgänger-Flurförderzeugen, besondere Staplervorsätze wie Fassgreifer) ausgeschlossen ist und keine unbeabsichtigte Freisetzung zu erwarten ist.

    D. h. also, dass in einem Lagerraum (welcher natürlich den Anforderungen der TRGS 510 entspricht), in dem meine fest verschlossenen und nicht durch Flurförderzeuge bewegten Kraftstoffkanister aus Metall stehen, kein Ex-Bereich ist. Gleiches würde auch für einen Lagerraum gelten, in dem nicht nur die besagten 3 oder 4 Kanister, sondern z. B. 20 gelagert werden.

    Absatz 2, Nr. 2 führt Behälter mit einem Rauminhalt bis 1.000 Liter auf, hier ist dann wohl die Summe aller eingelagerten Behälter gemeint.

    Allerdings steht in Anhang 5, Punkt 2, Absatz 3:

    Die erforderlichen Maßnahmen zum Explosionsschutz können mittels Zoneneinteilung festgelegt werden. Wenn ausschließlich in geschlossenen, technisch dichten Gebinden gelagert wird und werden keine Tätigkeiten nach Nummer 1 Absatz 4 Nr. 2 durchgeführt, kann der Lagerbereich der Zone 2 zugeordnet werden.

    Widerspricht sich das nicht mit Absatz 8?

    Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liegen sollte.

    Einmal editiert, zuletzt von blacksock (9. Oktober 2020 um 10:38)

  • Was bedeutet "15k-Faustregel"?

    Wenn die umgebende Temperatur bei reinen brennbaren Flüssigkeiten mehr als 5°C (bzw K) niedriger ist als der Flammpunkt der reinen Substanzen und bei Gemischen mehr als 15°C (bzw K) niedriger ist als der Flammpunkt des Gemisches, dann kann keine explosionsfähige Atmosphäre entstehen, außer die brennbare Flüssigkeit wird versprüht oder verspritzt.

  • wir reden aneinander vorbei - nicht die TRGS ist der lapidare Leitfaden sondern meine Floskel "wo (Gefahrstoff) gelagert wird, wird nicht gearbeitet..."

    Der Satz gefällt mir. Den brauch ich für unsere Kliniken. TOP

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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