Ich frage weil wir letzte Woche einen Feuerwehreinsatz hatten
Falls ihr eine BMA habt, auch die beachten! Einige Feuerwehren fordern im Feuerwehrplan Ansprechpartner, die erreicht werden können
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Neues Benutzerkonto erstellenIch frage weil wir letzte Woche einen Feuerwehreinsatz hatten
Falls ihr eine BMA habt, auch die beachten! Einige Feuerwehren fordern im Feuerwehrplan Ansprechpartner, die erreicht werden können
- Gibt es hierfür eine Gesetzesgrundlage?
- Sind ausschließlich Auffangwannen betroffen, welche Aktiv genutzt werden?
- Ist es abhängig von dem darauf befindlichen Medium?
Das wird dir hier niemand pauschal beantworten können, aber mit der TRGS 510 solltest du weiterkommen...
(Stichpunkte: Habt ihr ein Lager nach TRGS510? Lagermengen? Gebindegrößen? Stoffe?)
Evtl. zusätzlich: Habt ihr eine Ex-Zone ausgewiesen? Dann noch die TRGS 720-727
Alles anzeigenAlso hier stimmt was nicht! Was macht ihr damit??? Zur Desinfektion???
Der Transport und die Verwendung sind anzeigepflichtig.
Siehe hier und Anhang:
https://www.bgrci.de/exinfode/…usaetzliche-anforderungen
Wegen 60 L 50% Wasserstoffperoxid rückt wenn du Pech hast ein SEK an. 12 % ist die Grenze!!!
Zumindest ist der Kampfmittelräumdienst im Anmarsch.
Zugriff auf den Stoff auf der Pritsche ist Vorsatz.
Ein Ermittlungsverfahren kommt auf jeden Fall!!!
Seither ging es hier aber um Wasserstoffperoxid, Klasse 5.1, und nicht um ein organisches Peroxid Klasse 5.2?!
Danke.
Wenn Erleichterungen genutzt werden sollen, bleibt wohl nur der Weg über ADR 1.1.3.6.
Warum nicht über 1.1.3.5 gehen?
Was sagt denn das Brandschutzkonzept zum Thema "aufkeilen von selbstschließenden Türen"?
Die Türen werden ja nicht grundlos selbstschließend sein, da sollte sich irgendjemand irgendwann einmal Gedanken gemacht haben...
Der defekte Schrank wird dann wohl auch nicht regelmäßig geprüft/gewartet?
ArbStätt V §4 Abs. 3 und fertig...
Aber nicht, wenn es sich um eine Abgabe nach ChemVerbotsV handelt
Richtig, ich wollt´s nur nicht so pauschal stehen lassen, deshalb auch der Hinweis auf die jeweilige VO.
Bei "Waffen, Explosivstoffen..." denk ich spontan an die EG 1148 und EG 273, und die können eben auch für ein Jahr gelten
Nein, denn diese Erklärung ist für jede Bestellung/Lieferung separat erforderlich.
Je nach Verordnung / Stoff kann die EVE auch ein Kalenderjahr gültig sein
bei uns in Bayern gilt die VStättV erst ab 200 Besucher.
Das würde ich so pauschal niemandem mit auf den Weg geben!
Die bayrische (und auch genug andere) VStättVO gelten auch bei mehreren kleinen Räumen mit <200 Besuchern, die einen gemeinsamen Rettungsweg haben
Bei mir lagen einmal die SDB von einem Stoff, gleiche Konzentration, von drei verschiedenen Herstellern auf dem Tisch.
Durch unterschiedliche H+P Sätze stuft ein Hersteller den Stoff nur mit "Flamme", der nächste mit "Flamme+Ausrufezeichen" und der dritte mit "Flamme+Totenkopf" ein.
Natürlich beharren alle drei darauf, richtig eingestuft zu haben...
Seit dem vergleiche ich keine SDB mehr!
Zu 1)
auch wenn die TRGS 510 hier eigentlich die Zusammenlagerung verbietet
Jein, wenn man weiß was man da gerade beurteilt, kann man ja vielleicht von den Ausnahmen etwas anwenden:
Zitat von TRGS 510Alles anzeigen7 Zusammenlagerung
7.1 Grundregeln
(1) Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht.
(6) Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig, wenn
1. nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse,
3. keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist.
(9) Im Einzelfall kann aufgrund geeigneter Brandschutzkonzepte oder der Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen von den Regelungen der Zusammenlagerungstabelle abgewichen werden.
Ich häng mich hier mal dran, da ich auch eine Frage zum Luftwechsel habe.
Ausgangslage ist ein Gefahrstofflager für die Zwischenlagerung (nur passiv) von Lösemittelgemischen (UN1992/1993) zur Entsorgung.
In Anlage 5 der TRGS 510 finde ich bis 1000l den 0,4fachen Luftwechsel und Ex-Zone 2 bzw. 2facher Luftwechsel und keine Zone.
In Absatz 4 wird bei der aktiven Lagerung ein 5facher Luftwechsel gefordert.
Was brauch ich denn für eine Lüftung, wenn ich passiv über 1000l lagern möchte?
Was bedeutet "15k-Faustregel"?
Wenn die umgebende Temperatur bei reinen brennbaren Flüssigkeiten mehr als 5°C (bzw K) niedriger ist als der Flammpunkt der reinen Substanzen und bei Gemischen mehr als 15°C (bzw K) niedriger ist als der Flammpunkt des Gemisches, dann kann keine explosionsfähige Atmosphäre entstehen, außer die brennbare Flüssigkeit wird versprüht oder verspritzt.
Evtl ist die Ausnahme 18 für euch nützlich?
ZitatBefreiung vom Beförderungspapier
2.1
Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.
Schön zusammengefasstes Merkblatt!
Die Bezettelung des Fasses muss seit dem 01.01.2019 jedoch mit Gefahrzettel 9a erfolgen
Oder übersehe ich etwas?
ZitatEinfach, schnell und ohne Strom
Mit der Dräger Bump Test Station führen Sie Funktionstests mittels einer Testgasflasche in wenigen Sekunden durch.
Wir haben ebenfalls tragbare Gaswarngeräte.
Da die überhaupt nicht in meinem Aufgabengebiet liegen, hatte ich mich damit noch nicht befasst und bin nun wohl auch "auf ein Problem" gestossen. Die DGUV 213-056 liest sich für mich eindeutig:
11.3 Festlegung der Kontrollfristen
Sichtkontrolle und Anzeigetest: Vor jeder Arbeitsschicht
Vielen Dank für die Infos. Was ist aber z.B. mit solchen Geräten. Die müssen ja angeblich nicht kalibiriert werden? Ich bin gerade etwas ratlos.
Gruß Frank
Die von dir verlinkten Geräte werben nicht mit "kalibrierfrei", sondern wartungsfrei. Somit wäre mM nach die Sichkontrolle und Anzeigetest fällig. Ob damit jetzt der jährliche Systemtest wegfallen kann...?
Ich würde es auch vom Betrieb und der Brandgefahr abhängig machen.
Ich habe mich letztens gegen unsere fahrbaren 30kg CO2 Löscher entschieden, weil 90% der Angestellten (zierliche Frauen) nicht damit umgehen können...
In einer Schlosserei,...etc. hätte ich mich sicher anders entschieden!
Als Laborbetrieb haben wir CO2-Löscher und Schaumlöscher im Einsatz, die möchte ich dann auch beide schulen können.
CO2-Übungslöscher, die mit Wasser und Druckluft betrieben werden, sind für mich nicht Zielführend. Ich möchte schon den "Effekt" des CO2 haben -> Wenn, dann auch richtig!
...meinst du den Co² Übungslöscher von A. aus BW???
Ja, die waren auch dabei, CO2Übungslöscher haben aber noch 2-3 andere im Angebot
...baue lieber einen richtigen CO2-Löscher in die praktischen Übungen ein.
Praxistipp: Wenn es nicht eilt besuch nächstes Jahr die Interschutz, schau dir die Produkte vor Ort an (i.d.R. kann man dort auch vieles praktisch ausprobieren) und nutze ggf. den Messerabatt .
Füllst du danach dann selber auf? Wenn ja, wie? Sachkundige/Befähigte Person für Feuerlöscher benötigt?
Ist das für einen Laborbetrieb machbar? Wir haben von CO2-Flaschen mit und ohne Steigrohr, Trockeneis, bis zu einem flüssig CO2-Tank ab nächstem Jahr alles.
Unsere Wartungsfirma verlangt für die Wiederbefüllung zu viel, das bekomme ich für so regelmäßige Schulungen, wie ich sie anbieten will, nicht durch.
Interschutz ist sowieso geplant, aber bevor mir die Verkäufer eine Story vom Pferd erzählen, frag ich hier...