Es ist in der Regel keine PSA, denn der Schuh muss keiner besonderen Norm entsprechen.
Wo steht denn das PSA einer Norm entsprechen muss?
"Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung." PSABV §1 S.2.
Der "sichere" Schuh nach Vorgaben (in diesem Fall nach Klarstellung der BG) schützt vor Nadelstichverletzungen, Abrutschen auf Treppen, Unergonomisches Schuhwerk etc.
Also: gem. der PSA BV = PSA
Und wenn wir grade dabei sind.... (hier gings doch auch um die Bereitstellung)...
§2 PSA-BV Abs. 1
Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die 1.den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen,
2.Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen,
3.für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
4.den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.
Gibt der Arbeitgeber also nach den Erkenntnissen der GB und Vorgaben der BG PSA vor... dann hat er sie bereitzustellen, so dass sie passt.
Alles darüber hinaus (Beteiligung der AN an höherwertiger PSA (bessere Schuhe) etc.) ist Verhandlungssache. Aber grundsätzlich hat der AG sich darum zu kümmern dass die PSA vor Ort ist, und genutzt wird.
Mike