Beiträge von Sifanist87

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    Hallo Assimiblau,

    mir fallen spontan die üblichen verdächtigen ein:

    1. Möbiliar
      1. Schreibtischstuh (Ergenomisch gemäß DIN; max. zulässiges Gesamtgewicht für alle Personen ausreichend)
      2. Schreibtisch vs. Steh-Sitz-Tisch
    2. Wie sieht es mit der Gestaltung des Raumes aus?
      1. Farbliche Gestaltung
      2. Raumgröße / Anzahl der Personen
    3. Lärm (geht natürlich ein wenig in die Richtung "Psyche"=
      1. Telefonieren kann oftmals auch ein Problem sein, selbst wenn die Lautstärke eingehalten wird

    Eine kleine Auflösung -.-

    Ich habe zunächst den Hersteller kontaktiert, um zu erfahren, ob die Brüheinheit auch bei der täglichen Reinigung gespült wird. Dies wurde mir natürlich bestätigt - mit dem Hinweis, dass dies natürlich kürzer als im wöchentlichen Reinigungsmodus passiert.

    Daraufhin habe ich die Kollegen kontaktiert, um nochmal mit einen der "zuständigen/ auserwählten" Kaffeefeen zu sprechen und die Reinigung der Kaffeemaschine erläutern zu lassen.

    Es stellt sich heraus, dass die Kolleginnen die Kaffeemaschinen nach Herstellervorgaben ordnungsgemäß wöchentlich reinigen - sogar über das notwendige Maß - da die Brüheinheit eigentlich nur monatlich gereinigt werden muss.

    Kurz:
    Irgendwer an unseren Standort hat vollkommen Überreagiert und den Arbeitsschutz eingeschaltet.

    Irgendwo ist es richtig, auch wenn ich mir den zeitlichen Aufwand hätte sparen können.

    Edit:

    Nach der Reinigung schmeckt der erste Kaffee immer sch***e und über die Woche wird es nicht besser.

    Autsch! Das ist ja mal ein interessanter Fall. Da bin ich ja mal auf das Feedback gespannt.

    Mich würde interessieren, ob die Mitarbeiter die gereinigt haben, dafür unterwiesen worden sind und von wem?

    Gibt es Unterweisungsbestätigungen? Beauftragungen?

    Ich würde jetzt gern wissen, wie sich hier die Kaffeemaschine darstellt. Ist es ein Arbeitsmittel, weil der AG es zur Verfügung stellt und diese am Arbeitsplatz steht?

    Oder nicht, weil das Bestandteil der Pausenregelung ist und nicht Tätigkeitsbezogen ist (also kein Arbeitsunfall)? Ein gutes Thema.

    Keine Unterweisung, somit auch keine Unterweisungsbestätigung und beauftragte - Ein Punkt den wir nun bearbeiten.

    (Ganz ehrlich, ne Kaffeemaschine - naja, halt unser Job ich beschwere mich nicht)

    Die Frage mit dem Arbeitsmittel hast Du zwischenzeitlich selbst beantwortet :)

    Die Thematik "Arbeitsunfall" sehe ich wie Tarantula

    Erste Frage: WAS ist denn passiert?! Todesfälle durch verunreinigten Kaffee?!?!?

    Zweite Frage: WER wirft eine solche Frage auf?!?!

    Aber: Unabhängig davon würde ich mich damit beschäftigen, wenn ich Post von der BG bekomme...

    In diesem Sinne

    Der Michael

    Antwort "Erste Frage": Nichts - nein, jetzt füllen sich die Kollegen natürlich schlecht.

    Antwort "Zweite Frage": QM-Team

    Hallo liebe Sifanisten,

    ich habe folgendes Problem:

    Kurzform:

    Nach dem Wechsel auf eine andere Leasing-Kaffeemaschine wurde diese falsch gereinigt, sodass statt der monatlichen Anwendung der Reinigungstablette diese nun täglich im "normalen" Reinigungsprogramm verwendet. Hierdurch hat sich die Reinigungstablette möglicherweise nicht vollständig im System aufgelöst. Die Mitarbeiter trinken diesen Kaffee seit ca. 1,5 Jahren.

    Die große Frage ist nun - Ist das als Arbeitsunfall zu sehen, trinken von Kaffee ist ja eigentlich eher ein "privates Vergnügen".

    Der AG stellt lediglich seinen Mitarbeitern kostenlos Kaffee zur Verfügung. Die Reinigung der Kaffeemaschinen erfolgt durch die Mitarbeiter selber.

    Die Betriebsanweisung "Kaffeevollautomat" folgt natürlich jetzt, jedoch liegt jeder Maschine die Gebrauchsanweisung sowie Reinigungshinweise bei bzw. aus.

    Das vollständige und aufmerksame Lesen von Informationen ist leider in der Bevölkerung nicht mehr so beliebt.

    Hallo zusammen,

    ich bin inzwischen hochgradig genervt, in unserem BR scheint es diese Querdenkern zu geben. Natürlich passiert alles zum "WOHL" der Mitarbeiter.

    Innerhalb unserer bestehenden Gefährdungsbeurteilung beschreiben wir, dass aufgrund der Vermeidung des Infektionsrisikos, beim Verlassen des eigenen (festen) Arbeitsplatzes mindestens ein MNS getragen werden muss.

    Sobald jedoch der Abstand von 1,5 m unterschritten wird, ist eine Maske zu Tragen (wie auch überall Empfohlen/ beschrieben wird (Arbeitsschutzregel/ Arbeitsschutzverordnung/ BG/ RKI, usw.).
    Grundsätzlich würden wir die Maskenpflicht für geimpfte auch lockern, allerdings darf der AG ja nicht offiziell nach dem Impfstatus fragen, somit ist dieses Thema obsolet.

    Unser BR möchte jedoch, dass auch bei Unterschreitung (z.B. im Treppenraum, Besprechungen) die generelle Maskenpflicht entfällt.

    Natürlich erstelle/ konkretisiere ich die GBU jetzt nochmals für die Verwaltung.

    Wie läuft das Thema so bei euch? Gibt es eine Tragepflicht (mind. MNS), wenn nein, warum habt ihr euch innerhalb der GBU dagegen entschieden?

    Hallo liebe Sifanisten,

    ich suche nach einem praktikablen Ansatz zur Lagerung von Gefahrstoffen - genauer Desinfektionsmitteln.

    Wir lagern an diversen Standorten Desinfektionsmittel in Mengen von 10 Flaschen á 0,5 Liter (je nach Standort H225/H226) daher ist von der Lagermenge alles in Ordnung.

    Allerdings heißt es in der TRGS 510 - "Nach den Allgemeinen Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen unter Punkt 4.2 (10) der TRGS 510 müssen Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann."

    Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung kann ich die Gefahr, aufgrund der Erfahrungswerte kann ich die mögliche Gefährdung als gering beschreiben (Ja, natürlich mit entsprechender Analyse).

    Wie würdet ihr hier verfahren?

    Ich habe nochmal bei komnet.nrw.de die selbe Frage gestellt, da ich bisher immer Absatz 3 angewendet habe und Absatz 4 durch das Wort "Richtwert" als Empfehlung der Mindestgröße empfunden habe.

    Wenn ich Komnet glauben schenken darf, dann heißt es (Auszug):
    "Für Zellenbüros ist nicht der Absatz 3 sondern der Absatz 4 heranzuziehen, da dieser die spezielleren Forderungen enthält. Der Richtwert ist hier der Mindestwert, da in den Beispielen in Anhang 2 für ein Zellenbüro mit zwei Personen sogar eine Mindestfläche pro Arbeitsplatz von 10,12 m2 genannt wird."

    Link gibt es leider noch nicht, da noch nicht für die Öffentlichkeit verfügbar.

    Dürfen Büroarbeitsplätze, welche lediglich mit Schreibtischen, Bürodrehstuhl und PC ausgestattet sind, auch entsprechend der ASR 1.2 Abs.5 (3) angewandt wenden oder muss (4) angewandt werden?

    Dürfen somit z.B. zwei Mitarbeiter in einem Büro mit 14 qm² statt der 16 qm² eingesetzt werden?

    Ich empfinde die (4) lediglich als Empfehlung.

    Guten Tag Zusammen,

    verstehe ich es richtig!

    Es sollen also jetzt alle Unternehmen ihre Bestände "vernichten" und neue FFP-2 Masken mit gültiger Konformitätserklärung einkaufen.

    Das die Sonderregelung zum 1. Oktober abgelaufen ist mir bewusst. Allerdings sieht der Markt immer noch bescheiden aus. Wir haben ähnliche Probleme in der Beschaffung von Nitril-, Vinyl-, Latex-Handschuhen (bewusst alles aufgezählt, da dort immer noch Lieferengpässe herrschen).

    Ich frage mich dennoch, ob aus dem Beschluss eine tatsächliche Forderung (Verordnung) entstehen kann. Gehen wir mal alternativ von einem "guten" Beispiel aus:
    - MA haben i.d.R. Laptops und VPN

    --> somit werden die Mitarbeiter geschützt, welche a. nicht über die technischen Mittel (Tower-PC am AP) und b. auch über keinen oder ausreichenden Internetanschluss verfügen.

    Diese Erfahrung habe ich auch gemacht.

    Hier!

    Es war aber an sich nicht als Kontrolle zu werten, eher als Hinweis der BGN (Lieber Betrieb, bitte lassen Sie so viele MA wie möglich daheim im HomeOffice). Aber dadurch, dass die BG´ler ja selber überwiegend im HomeOffice sind, ist von einer flächendeckenden Kontrolle nicht auszugehen.

    Grüße :029:

    Also es heißt im Beschluss von gestern:

    Zitat

    Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch.

    Bitte entschuldigt, wenn dieses Thema evtl. doppelt ist (Ja, die Suche habe ich bedient, jedoch nichts passendes gefunden - vielleicht auch zu Frisch).

    Was haltet Ihr von der Forderung nach Homeoffice aus dem gestrigen Beschluss, seit ihr der Meinung das daraus eine Verpflichtung der Arbeitgeber werden kann? Es gibt ja genug AG, welche anscheinend ein großes Vertrauensproblem in ihre Mitarbeiter haben.

    Hallo Zusammen,

    die Seiten der BGW sind mir zum Thema Schuhe bekannt und in der Logistik war dieses Thema deutlich einfacher zu handhaben...!

    Wenn es keine eindeutige rechtliche Handhabung gibt, also es sich "nur" um einen Berufsschuh handelt, kann ich den Mitarbeiter nicht zu einem geschlossenen Schuh zwingen. Weiterhin spreche ich dieses Thema an und dokumentiere meine "Empfehlung" in der Gefährdungsbeurteilung.

    Die Gefährdungsbeurteilung sieht jedoch vor, dass die getroffene Maßnahme zur Vermeidung von Gefährdungen ein geschlossener Schuh ist.

    PSA = AG muss Kosten übernehmen und genau das empfinde ich als unüblich, da in meinem Bekanntenkreis (nicht bei meinem AG beschäftigt) auch Leute sind die Gesundheitswesen tätig sin, und auch dort keine Schuhe bereitgestellt werden.