Staub auf dem Fahrweg (Außnbereich)

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo miteinander,

    unsere Firma ist in der Instandhaltung tätig. Die Fahrzeuge stehen auf einem großen Platz teilweise geschottert, teils Erdboden, in dem es durch die "Regenzeit" teils tiefe Fahrspuren hinter ließ. Durch die Trockenheit liegt jetzt jetzt auf dem Platz und dem Fahrweg bis zur Halle teilweise bis zu 1 cm Staub. Habe heute beim Stapler fahren, schon Staub "gefressen".

    Den Platz herrichten wird erst mal durch die GF abgelehnt. Abkehren des Staubes dauert zu lange.

    Gibt es irgend welche Maschinen, die dies schneller erldeigen können. Bin an einer technischer Lösung intressiert. Mundschutz wäre die letzte Lösung.

  • ANZEIGE
  • Also den Platz leicht feucht zu machen?

    Finde ich nicht, da dies bei der momentaren Schönwetterlage mehrmals am Tage wiederholt werden müsste. Die Fahrzeuge würden auch diesen "Dreck" aufnehmen, der später wieder abtrocknen würde.

  • ANZEIGE
  • Hallo miteinander,

    unsere Firma ist in der Instandhaltung tätig. Die Fahrzeuge stehen auf einem großen Platz teilweise geschottert, teils Erdboden, in dem es durch die "Regenzeit" teils tiefe Fahrspuren hinter ließ. Durch die Trockenheit liegt jetzt jetzt auf dem Platz und dem Fahrweg bis zur Halle teilweise bis zu 1 cm Staub. Habe heute beim Stapler fahren, schon Staub "gefressen".

    Den Platz herrichten wird erst mal durch die GF abgelehnt. Abkehren des Staubes dauert zu lange.

    Gibt es irgend welche Maschinen, die dies schneller erldeigen können. Bin an einer technischer Lösung intressiert. Mundschutz wäre die letzte Lösung.

    Grundsätzlich ist "Dauert zu lange" kein tolerierbares Argument. Abgesehen davon: Der Staub auf dem Platz ist quarzhaltig, damit krebserzeugend. Die Gefahrstoffverordnung verbietet hier das Kehren. Sie Anhang 1, Nummer 2:

    Nummer 2

    Partikelförmige Gefahrstoffe

    2.1Anwendungsbereich

    Nummer 2 gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen und einatembaren Stäuben. Nummer 2.4 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann. Abweichungen von den Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 sind möglich, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nur zu einer geringen Exposition führen.

    2.2Begriffsbestimmungen

    (1) Stäube, einschließlich Rauche, sind disperse Verteilungen fester Stoffe in der Luft, die insbesondere durch mechanische, thermische oder chemische Prozesse oder durch Aufwirbelung entstehen.

    (2) Einatembar ist derjenige Anteil von Stäuben im Atembereich von Beschäftigten, der über die Atemwege aufgenommen werden kann. Alveolengängig ist derjenige Anteil von einatembaren Stäuben, der die Alveolen und Bronchiolen erreichen kann.

    (3) Asbest im Sinne von Nummer 2 und Anhang II Nummer 1 sind folgende Silikate mit Faserstruktur: 1.Aktinolith, CAS-Nummer*) 77536-66-4, 2.Amosit, CAS-Nummer 12172-73-5, 3.Anthophyllit, CAS-Nummer 77536-67-5, 4.Chrysotil, CAS-Nummer 12001-29-5 und CAS-Nummer 132207-32-0, 5.Krokydolith, CAS-Nummer 12001-28-4, 6.Tremolit, CAS-Nummer 77536-68-6.

    2.3Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben

    (1) Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die Stäube freisetzen können, ist unter Beachtung ihres Staubungsverhaltens vorzunehmen.

    (2) Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben, für die kein stoffbezogener Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 so festzulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den alveolengängigen Staubanteil eingehalten werden.

    (3) Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Staub emittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird.

    (4) Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

    (5) Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäftigten gelangt. Die abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt worden ist.

    (6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.

    (7) Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. Bei der ersten Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist deren ausreichende Wirksamkeit zu überprüfen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die niedergelegten Ergebnisse der Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 sind aufzubewahren.

    (8) Für staubintensive Tätigkeiten sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Dauer der Exposition so weit wie möglich zu verkürzen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 6, dass die in Absatz 2 in Bezug genommenen Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden können, hat der Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstung, insbesondere zum Atemschutz, zur Verfügung zu stellen. Diese ist von den Beschäftigten zu tragen. Den Beschäftigten sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeitskleidung und für die Straßenkleidung sowie Waschräume zur Verfügung zu stellen.

    Auch ein Blick in die TRGS 559 und 900 kann nicht schaden.

    Also: Arbeiten einstellen, Gefährdungsbeurteilung durchführen, Schutzmaßnahmen treffen.

  • Warum sollte der Staub in relevanten Maße quarzhaltig sein?

    Man könnte ja auch einfach mit einer organisatorischen Lösung an das Problem herangehen. Schrittgeschwindigkeit fahren, schon dürfte die Staubbelastung deutlich reduziert sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Warum sollte der Staub in relevanten Maße quarzhaltig sein?

    Man könnte ja auch einfach mit einer organisatorischen Lösung an das Problem herangehen. Schrittgeschwindigkeit fahren, schon dürfte die Staubbelastung deutlich reduziert sein.

    Vor das O hat die DGUV (oder Baua ???) aber das T gesetzt: Dann also bitte vollgekapselte, klimatisierte Fahrerkabinen mit Feinstaubfilter.

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • ANZEIGE
  • Warum sollte der Staub in relevanten Maße quarzhaltig sein?

    Man könnte ja auch einfach mit einer organisatorischen Lösung an das Problem herangehen. Schrittgeschwindigkeit fahren, schon dürfte die Staubbelastung deutlich reduziert sein.

    Ich rate zum Blick in´s Regelwerk; TRGS 559:


    2.4 Quarzhaltiger Staub

    Quarzhaltiger Staub (silikogener Staub) ist Mischstaub, der in der alveolengängigen Staubfraktion (A-Fraktion, A-Staub) bis zu 100 Prozent Quarzfeinstaub enthalten kann. Auch beim Be- und Verarbeiten von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ohne Korngrößenanteile < 100 μm, die kristallines Siliciumdioxid enthalten, kann quarzhaltiger Staub freigesetzt werden. Mineralischer Staub gilt als quarzhaltiger Staub, wenn im Rahmen einer Expositionsmessung in der Luft am Arbeitsplatz mit behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Standardmethoden ein Quarzfeinstaubanteil nachgewiesen wird.

    Es geht hier um einen krebserzeugenden Gefahrstoff. Das muss man ernst nehmen.

  • Ich rate zum Blick in´s Regelwerk; TRGS 559:

    Es geht hier um einen krebserzeugenden Gefahrstoff. Das muss man ernst nehmen.

    Wo ist bei Erde und Schotter Quarzstaub in signifikanter Menge vorhanden?

    Ich nehme solche Stäube durchaus ernst, aber hier schießt Du über das Ziel hinaus.

    Ansonsten dürfte jeder Landwirt nur noch im voll gekapselte Traktor oder mit FFP3 Maske aufs Feld.

    Und die Kinder erst, die im Sandkasten spielen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE
  • Wo ist bei Erde und Schotter Quarzstaub in signifikanter Menge vorhanden?

    Ermittlung und Beurteilung der Staubverhältnisse

    Vor Einleitung von Staubschutzmaßnahmen sollte in Erfahrung gebracht werden, um welchen STAUB es sich tatsächlich handelt. Sind überhaupt Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Belastung für die Beschäftigten erforderlich?

    1. Schritt: Art und Umfang der Staubexposition ermitteln.

    2. Schritt: Beurteilung der Gefährdungen durch Staub. Diese erfolgt nach den Grundsätzen der Gefahrstoffverordnung mit den Mitteln der Arbeitsbereichsanalyse nach TRGS 402.

    GaLa-Baufachbetrieb

    Schleichwerbung :?:8o

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Bin an einer technischer Lösung intressiert

    https://www.nebolex.eu/de/fl%C3%A4chen-wege/

    "Die Zerstäubung befeuchtet den Boden ohne Pfützen zu bilden. "

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • ANZEIGE
  • GaLa-Bau ist ein feststehender Sammelbegriff

    Ich kenne das. Mir ist auch eine Firma bekannt die nennt sich ähnlich.

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Wo ist bei Erde und Schotter Quarzstaub in signifikanter Menge vorhanden?

    Ich nehme solche Stäube durchaus ernst, aber hier schießt Du über das Ziel hinaus.

    Ansonsten dürfte jeder Landwirt nur noch im voll gekapselte Traktor oder mit FFP3 Maske aufs Feld.

    Und die Kinder erst, die im Sandkasten spielen.

    Ich schieße durchaus nicht über das Ziel hinaus. Nochmal: lies in der TRGS 519. Staub gilt als quarzhaltig, wenn mit anerkannten Verfahren Quarz nachweisbar ist. Und das ist dort garantiert der Fall; "Erde" enthält immer Silikate (Quarz).

    Ja, der Landwirt müsste geschützt werden, zumindest wenn er angestellt ist.

    Für Kinder im Sandkasten gilt das Arbeitsschutzgesetz nicht.

    Gruß vom Regelwerk