Arbeitsunfall erst zum D-Arzt, dann zum Hausarzt und dieser "dem Durchgangsarzt zugewiesen", geht aber weiter zum Hausarzt

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  • Sehr geehrte Kollegen/ Kolleginnen,

    wie verhält es sich.
    Ma. verunfallt auf der Arbeit und geht unmittelbar zum D-Arzt. Dieser schreibt den Ma. 2 Tage AUB. Nach dem 2. Tag geht der Ma zu seinem Hausarzt, dieser schreibt 6 weitere Tage AUB als Folgebescheinigung und ein Kreuz bei "dem Durchgangsarzt zugewiesen".
    6 Tage später geht der Ma. wieder zum Hausarzt, dieser bescheinigt erneut weitere 4 Tage AUB und wieder mit dem Kreuz bei"dem Durchgangsarzt zugewiesen".

    Hier stellt sich die Frage:
    1) Muss ich zum D-Arzt, wenn der Hausarzt dem D-Arzt zugewiesen ankreuzt?
    2) Welche konsequenz hat das wenn ich nicht zum D-Arzt gehe?
    3) Gilt hier generell die Regel "Frei Ärztewahl?

    Bitte um Aufklärung.

    Lieben Gruß

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  • Hallo,

    ich kenne es nur so:
    Unfall --> D-Arzt, dieser gibt die Meldung an die BG ab, stellt quasi den Arbeitsunfall fest, und überweist zum "normalen" Hausarzt mit der Bitte um Nachbehandlung;
    parallel dazu: Meldung durch den Betrieb an die BG;
    Hausarzt macht jetzt die "Nachbehandlung" und überweist ggfs. an Spezialärzte, die AU's laufen über den den Hausarzt.

    Vielleicht fragst du bei Unstimmigkeiten kurz in der Arztpraxis nach. Für eine solch allgemeine Frage dürfte es auch keinen Datenschutz geben und eine telef. Auskunft geht recht fix.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    1. bei einem Arbeitsunfall darf nur ein Krankenhaus oder D-Arzt tätig werden, der Grund dafür ist das ein Durchgangsarzt eine Zulassung zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung besitzt und daher von den Berufsgenossenschaften bestellt wird. Er kann zwar einen Patienten zu einen anderen Facharzt schicken, aber die Abschluss Behandlung verbleibt beim D-Arzt.

    2. Die konsequenz könnte sein, dass die BG die übernahme der Heilungskosten und alle weiteren Schäden die noch kommen mögen, nicht übernehmen....


    3. Ganz klare Sache, keine freie Arztwahl beim Arbeitsunfall

    toni

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Nach meiner Erfahrung ist es den D-Ärzten in den Ambulanzen der Krankenhäuser meist egal, wo sich der Patient weiter behandeln lässt. Bei leichten Verletzungen erhalten die Patienten oft nur eine AU für einen oder zwei Tage und die D-Ärzte überlassen alles weitere den Hausärzten. D-Ärzte mit eigener Praxis behandeln dagegen meist weiter, was sicherlich wirtschaftliche Gründe haben dürfte.

    Wenn der Verletzte aus Timbuktu kommt und er reise-, aber nicht arbeitsfähig ist, kann er sich auch von einem Arzt aus Timbuktu weiterbehandeln lassen. Das haben wir oft bei den Monteuren. Sie lassen den gebrochenen Knochen halt lieber daheim als im kleinen Monteurszimmer heilen. Auch mit den exotischsten ärztlichen Bescheinigungen zur AU haben wir noch nie Probleme mit der BG gehabt.

    Wurde einmal der Arbeitsunfall als solcher erfasst, dann klappt das mit der BG, egal wohin der Verletzte geht. Ich vermute, daß die BG damit sogar Geld spart, denn es dreht sich ja um die Standard-AU-Bescheinigung und nicht um eine spezielle Behandlung. Da machen die höheren Preise für die bessere Behandlung Sinn, handelt es sich aber nur um die kleine 08/15-Verletzung, dann spart die BG sicher auch gerne Geld, wenn sie nur die geringeren Tarife der gesetzlichen Krankenkassen bezahlen muß. Das ist zumindest meine Theorie dazu.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

    Einmal editiert, zuletzt von Micherheit (13. Februar 2017 um 16:18)

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  • Nach dem 2. Tag geht der Ma zu seinem Hausarzt, dieser schreibt 6 weitere Tage AUB als Folgebescheinigung und ein Kreuz bei "dem Durchgangsarzt zugewiesen".

    Interessant wäre, ob der Hausarzt die Krankenkassenkarte eingelesen hat oder nicht. Beim Arbeitsunfall erfolgt die Abrechnung über die BG bzw. Unfallkasse und da ist die Krankenkasse somit nicht im Spiel und auch nicht zu beteiligen. Formal entscheidet der D-Arzt wie die Folgebehandlung zu erfolgen hat. In der Regel wird es dann über den Hausarzt laufen (bei kleineren Verletzungen), aber die Abrechnung erfolgt über die BG.

    Beim googeln gefunden:
    "Liegt kein Ausnahmesachverhalt vor, welcher den Vertragsarzt/die Vertragsärztin gemäß § 26 des Vertrages der Ärzte mit den Unfallversicherungsträgern (§ 34 Abs. 3 SGB VII) von der Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt befreit, ist zusätzlich “dem Durchgangsarzt zugewiesen“ anzukreuzen. Eine Vorstellung bei einem Durchgangsarzt ist z.B. nicht erforderlich, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich nicht über eine Woche andauert oder keine Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind oder es sich nicht um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt."
    Quelle

    3) Gilt hier generell die Regel "Frei Ärztewahl?

    Die freie Arztwahl ist, wie bereits erwähnt, eingeschränkt beim Arbeitsunfall.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Axel,

    die Sache hat sich aufgelöst.
    Und genau


    Hatte Schwierigkeiten das ganze hier zu verstehen. Problem hat mir bereitet, das auf dem AUB ein Auswahlfeld "dem Durchgangsarzt zugewiesen" stand und angekreuzt war. Dies hatte für mich den Charakter, als dass der Patient sich beim D-Arzt vorstellen solle. Ist aber nicht so. Es wird als Arbeitsunfall über die BG abgerechnet, obwohl der HA behandelt.