Sicherheitsdatenblätter

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  • Moin zusammen, ich kriege mal wieder ne Krise. Diesmal Thema Gefahrstoffe.

    Wir haben als Dienstleistungsunternehmen mit ca. 300 Gefahrstoffen zu tun, bei etwa 1500 Produkten (Produktmarke hängt oft vom Kunden ab und ist für uns nicht substituierbar...). Deshalb die große Menge. Die Verwendung liegt bei handwerkerüblichen Gebinden auf Serviceautos bis hin zu Stoffe Gebäude zu betreiben (Kältemittel, Heizöl, Löschgase, Biozide für Klimaanlagen usw.). Die Sicherheitsdatenblätter, GB und BA werden seit Jahren in einem Gefahrstoffkataster zusammen gestellt. War nie ein Thema. Unsere neuen Auditoren eines großen Zertifizierers haben ihren Schwerpunkt im Gefahrstoffrecht, was uns tatsächlich eine Abweichung zur ISO 14001 einbrachte.

    Im Zuge der Auditorenforderungen, dass dieSicherheitsdatenblätter in unserem Gefahrstoffverzeichnis immer den aktuellen Stand erfüllen müssen, haben die Herrschaften meine Argumentation, dass wir unsere Lieferanten dazu verpflichten uns jeweils ihre aktuellen DB zu liefern, nicht akzeptiert. Sie nahmen Stichproben mit 2 Datenblätter mit dem Erstellerdatum 2009. Alte Symbolik und Zack, das wars. Keine Konformität mit der GefStoffV 2015, heißt es im Bericht. Ich habe unseren zentralen Facheinkauf aufgefordert alle Lieferanten dazu zu verdonnern, uns aktuellste Datenblätter zu übermitteln und selber auch schon mal Stichproben gemacht, mir die neuesten SDB zuzusenden. Und jetzt kommt es: Siehe da, bei den beiden Stoffen ist es genau der Stand, den wir auch in unserem Bestand haben. Heißt: Die Hersteller kommen scheinbar ihrer Verpflichtung nicht nach, ihre Datenblätter zu aktualisieren, obwohl alleine schon die GHS Symbolik es erfordert. Ich will die damit nicht alle über einen Kamm scheren, vielleicht war es ja nur der glückliche "Auditorenfinger". Überraschendes Stichproben- Ergebnis: Es gibt für die beiden Stoffe keine neuen SDB die Abweichung war, zumindest "theoretisch", nicht korrekt, zumal die Änderungen der GHS Symbolik keine Auswirkungen auf die physikalisch- chemischen Gefährdungen des Stoffes hatten. Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung waren von mir längst auf die Erfordernisse der neuen GefStoffV aktualisiert worden. Aber das SDB kann ich nun mal nicht verändern.

    Ich habe nun weder Zeit noch Lust hunderte von SDB ständig dahingehend zu prüfen, ob es sich hier nur um die „Spitze des Eisbergs“ handelt, oder um Ausnahmen. Wäre ein Fass ohne Boden, weil die Hersteller nun einmal autonome Unternehmen sind und die Daten bereits einen Tag nach der Prüfung wieder„alt“ sein können. Vielleicht prüfen wir ja bald bei neuen Auditoren mit Schwerpunkt BetrSichV auch noch den Inhalt der CE Konformität der Produkte ... Sorry, aber manchmal nervt es mich, dass wir immer kleinteiliger unterwegs sind und der gesunde Menschenverstand wohl immer mehr weichen muss. Meine Frage: Wie geht ihr damit um? Gibt es hier jemanden der ein Ähnliches Problem hatte oder hat?

    Sollte ich mich beugen müssen: Wir organisiert ihr die "ständige" Prüfung der SDB im Prozess und wie überwacht ihr diese?

    Gruß Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

    Einmal editiert, zuletzt von Sifuzzi (3. Februar 2017 um 11:49)

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  • Du kannst systembedingt festlegen, beispielsweise jährlich neue SDB's vom Hersteller anzufordern und diese dann bei Eingang prüfen. Dies stellt aber einen sehr hohen, administrativen Aufwand dar. Weiterhin ist Dein Einflußbereich bezüglich der Aktualität ebenfalls beschränkt. Du kannst zwar den Lieferanten darauf aufmerksam machen; allerdings hast Du, wenn er nicht so will wie Du, nur die Möglichkeit, den Lieferanten zu wechseln. Wie einfach das sein kann, kenne wir alle...

    Du könntest allerdings auch mal ein ernstes Wort mit der auditierenden Stelle sprechen - schließlich müßt ihr ja nicht in jedem Fall mit dieser speziellen zusammenarbeiten.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo!
    Sorry dass die Auditoren nicht in der Lage waren, zwischen einem Einzelfehler und einem Systematischen Fehler zu Unterscheiden.

    Ich handhabe es so, dass ich das Gefahrstoffmanagement systematisiere.
    Im Gefahrstoffkataster ist eine Spalte mit dem Datum des Sicherheitsdatenblattes hinterlegt.
    Im Prozess Gefahrstoffmanagement ist vorgesehen, dass bei Zusendung eines SDB das Datum geprüft wird und bei Neuerscheinung die Betriebsanweisung aktualisiert wird. (Unterweisung der MA dabei nicht vergessen!)
    Je nach Menge der Gefahrstoffe könnte das Unternehmen natürlich nachprüfen ob ein neues vorliegt. Aber eigentlich nur notwendig, für Gefahrstoffe die ich seit über 12 Monaten nicht mehr gekauft habe.

    Denn Gemäß Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung muss ein Lieferant sein Sicherheitsdatenblatt unverzüglich aktualisieren, sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben könnten, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden. Ein Expositionsszenarium wird als eine solche Information angesehen, die normalerweise die Notwendigkeit zur Aktualisierung eines Sicherheitsdatenblattes bedingt, sobald sie verfügbar wird. Das Sicherheitsdatenblatt mit angehängtem Expositionsszenarium als Ergebnis dieser Aktualisierung muss unverzüglich allen Kunden bereitgestellt werden, die in den letzten zwölf Monaten mit dem entsprechenden Stoff oder dem entsprechenden Gemisch beliefert wurden. Die allgemeine Bestimmung zur Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes gilt seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung und unabhängig davon, ob die Stoffe registriert sind oder nicht.
    Wenn die Informationen in einem Expositionsszenariums, das neu verfügbar wird, keine Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben und das Expositionsszenarium keine neuen Informationen zu Gefährdungen enthält, muss das Sicherheitsdatenblatt natürlich nicht aktualisiert werden.

    Leider besteht die Verpflichtung nicht, wenn nur die Struktur des SDB an REACH angepasst wurde und inhaltlich keine Änderungen erfolgt sind.

    Durch die Systematisierung und den Hinweis auf Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung dürfte es keine Abweichung geben.

    Gruß
    Oliver Gottlieb

  • Im Zuge der Auditorenforderungen, dass dieSicherheitsdatenblätter in unserem Gefahrstoffverzeichnis immer den aktuellen Stand erfüllen müssen, haben die Herrschaften meine Argumentation, dass wir unsere Lieferanten dazu verpflichten uns jeweils ihre aktuellen DB zu liefern, nicht akzeptiert. Sie nahmen Stichproben mit 2 Datenblätter mit dem Erstellerdatum 2009. Alte Symbolik und Zack, das wars. Keine Konformität mit der GefStoffV 2015, heißt es im Bericht.

    Mal noch eine ganz andere (vielleicht etwas skurril anmutende) Idee:
    Warum nicht diese Herren Kritiker mit ins Boot holen und gleich für die eigenen Belange "einspannen"? So in etwa: "Ich freue mich, wenn Sie mich dabei unterstützen, dem Hersteller die Notwendigkeit zur Aktualisierung seiner SDBs mit der geforderten GHS-Nomenklatur zu erläutern."
    :?::gi::?:

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

  • Unterweisung der MA dabei nicht vergessen!)

    Hallo und erst einmal danke für die Info. Was ist mit zusätzlicher Unterweisung gemeint? Die meisten Gefahrstoffe der "handwerkerüblichen" Gebinde auf dem Auto eines Monteurs sind von Uhu bis Patex, oder Lecksuchspray, Lack, Selikon bis hin zu Kriechöl oder Schmiermittel, oder was ein Handwerker so an Gefahrstoffen so verwendet. Ich würde mir ziemlich blöd vorkommen, wenn ich einem alten gestandenen Servicetechniker der seit Jahren ein bewährtes Mittel einsetzt ihn dazu zu unterweisen. Diese SDB sammeln wir zwar auch für das Kataster, wir unterweisen diese aber nicht explizit. Die Unterweisungen zu sicherheitsgerechtem Umgang bei uns beschränken wir auf die von mir bereits genannten Gefahrstoffe, die bei den Kunden zum Einsatz kommen. Das dürfen bei uns auch nur bestimmte befähigte Personen sein und nicht "jeder" Monteur, z. B. Wechsel von Kühlflüssigkeit oder Tausch von Biozid Impfungen zur Wasseraufbereitung. Wenn der Auditor auch noch damit kommt, dass ich unsere Monteur zu UHU unterweisen soll, schmeiß ich hin ...;-). (Mach ich natürlich nicht ... lach ...)

    VG Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Mal noch eine ganz andere (vielleicht etwas skurril anmutende) Idee:
    Warum nicht diese Herren Kritiker mit ins Boot holen und gleich für die eigenen Belange "einspannen"? So in etwa: "Ich freue mich, wenn Sie mich dabei unterstützen, dem Hersteller die Notwendigkeit zur Aktualisierung seiner SDBs mit der geforderten GHS-Nomenklatur zu erläutern."

    Ja, im Prinzip nicht schlecht die Idee wenn wir hier von ein oder 2 Lieferanten sprächen. Ich hatte leider eher den Eindruck, als wenn die bei uns die Kriterien eines Chemischen Industriebetriebs anlegen, obwohl wir nicht mehr sind als ein Handwerksunternehmen. Ich kann denen eigentlich auch keinen Vorwurf machen, eher unseren internen Auditoren die mich zu spät eingebunden haben. Ich war bei der eigentlichen Stichprobe nicht dabei. Vielleicht hätt eich dann auch mit entsprechenden Erläuterungen auch was retten können. Die Abweichungen sind auch erst einmal abgewendet, aber die kommen 2017 ja wieder. Bis dahin will ich das alles neu aufstellen mit dem Gefahrstoffmanagement. Danke und Gruß Sifuzzi.

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Sie nahmen Stichproben mit 2 Datenblätter mit dem Erstellerdatum 2009. Alte Symbolik und Zack, das wars.

    Schau Dir mal die Gebinde zu den 2 Stoffen an. Vielleicht tragen sie auch noch die alte Kennzeichnung. Sollte das so sein, dann "wirf die Gebinde dem Auditor an den Kopf" (natürlich nur symbolisch ich möchte ja nicht zu körperlicher Gewalt auffordern). Noch gibt es eine gültige Übergangsfrist ;)

    Die Rechtslage ist eigentlich eindeutig. Der Lieferant hat aktuelle Datenblätter zu liefern, nicht Du einzufordern und überwachen. Die Praxis zeigt allerdings, dass das System nicht so recht funktioniert.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Vielleicht tragen sie auch noch die alte Kennzeichnung. Sollte das so sein, dann "wirf die Gebinde dem Auditor an den Kopf" (natürlich nur symbolisch ich möchte ja nicht zu körperlicher Gewalt auffordern). Noch gibt es eine gültige Übergangsfrist ;)

    Aber doch nur, wenn das Gebinde mit der alten Kennzeichnung vor dem 01.06.2015 hergestellt wurde, korrekt? ...ok, könnte natürlich trotzdem vorhanden sein, weil das Gebinde vor oder um diesen Stichtag herum eingekauft, aber noch nicht verbraucht wurde.

    Aber auch diese erwähnte Übergangsfrist läuft meines Wissens noch im Sommer diesen Jahres aus. Stimmt doch, @AxelS ?

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

  • Wir organisiert ihr die "ständige" Prüfung der SDB im Prozess und wie überwacht ihr diese?

    Wenn die Auditoren nicht damit zufrieden sind, dass formal die Hersteller in der Lieferpflicht sind, bleibt Dir nur einen Prozess zu etablieren, bei dem du in regelmäßigen Abstanden aktuelle SDB abfragst. Wird die aktuelle Abfrage auf einem älteren SDB dokumentiert als noch gültig, müsste ja alles in Ordnung sein.

    Aber auch diese erwähnte Übergangsfrist läuft meines Wissens noch im Sommer diesen Jahres aus.

    Ja, aber noch ist sie ja gültig. Genauso gibt es bis heute keine Pflicht zur Um Etikettierung von Bestandsware. Habe ich also eine größere Menge eines Gefahrstoffs eingekauft, den ich nur in geringer Menge benötige, so kann es durchaus sein, dass ich die alte Kennzeichnung noch ein paar Jahre vorfinde.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Ja, aber noch ist sie ja gültig. Genauso gibt es bis heute keine Pflicht zur Um Etikettierung von Bestandsware. Habe ich also eine größere Menge eines Gefahrstoffs eingekauft, den ich nur in geringer Menge benötige, so kann es durchaus sein, dass ich die alte Kennzeichnung noch ein paar Jahre vorfinde.

    Stimmt, Pflicht zur Umetikettierung von Bestandsware gibt es nicht. Aber wenn es für den Stoff/die Zubereitung ein aktuelles SDB mit GHS-Kennzeichnung gibt, müsste ich dann trotz Bestandsware mit alter Kennzeichnung das neue SDB vorhalten. Oder?

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

  • Jetzt wird es kompliziert. Sinnvoll ist es nach einem neuen SDB zu fragen und dieses vorzuhalten. Das alte muss eh archiviert werden und somit vorhanden sein. Allerdings ist der Lieferant nur verpflichtet Abnehmern der letzten 12 Monate ein aktuelles SDB zu liefern. Habe ich also ein älteres Produkt besteht formal kein Rechtsanspruch auf ein aktuelles SDB. Dann muss ich mich selbst um die notwendigen Daten kümmern. Allerdings bieten ja inzwischen sehr viele Hersteller ihre SDB frei zum Download an. Dann droht noch ein weiterer Fallstrick. Es könnte sein, dass der Produktname gleich bleibt, aber die Rezeptur geändert wurde. Hinweise könnte die Liste der Inhaltsstoffe im SDB, Kapitel 3 liefern. Der Hersteller muss diese Information aber nicht von sich aus mitteilen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Und dann noch eine Frage an Axel,
    bezüglicher der Sicherheitsdatenblätter der 2 STOFFE.

    Erhielt nicht mit Wirkung vom 01.12.2010 der Anhang II der REACH-Verordnung, die Fassung von Anhang I der VO (EU) 453/2010?

    Mussten demnach nicht alle Sicherheitsdatenblätter bis spätestens 01.12.2012 den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen?

    Bei einem Erstellungsdatum vom 2009 war es sicherlich nicht der Fall, dass die SDB bereits den Anforderungen der "neuen" Verordnung ( 2010 )entsprochen haben. Demnach hätten die SDB zur Beurteilung der Gefährdungen ( nach 2012) ganz nicht mehr herangezogen werden dürfen, da sie nicht die Anforderungen erfüllt haben.

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  • Bei einem Erstellungsdatum vom 2009 war es sicherlich nicht der Fall, dass die SDB bereits den Anforderungen der "neuen" Verordnung ( 2010 )entsprochen haben.

    Kommt darauf an, was im Anhang geändert wurde.
    Die ganzen Änderungen sind arbeitstechnisch weder beim Lieferanten, noch in der Handelskette sinnvoll und zeitnah umzusetzen. In der Regel ist man froh, wenn man SDB nach GHS bekommt, egal in welchem Versionsstand. Bei vielen Endverbrauchern ist die Umstellung von der EU Kennzeichnung zu CLP noch nicht vollständig erfolgt. Geht ja auch kaum, wenn man die SDB immer erst zum Ende oder nach der Übergangsfrist bekommt. Das alles ist auch ein Kapazitätsproblem.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Was konntest du in den Betriebsanweisungen auf die Erfordernisse der GefStoffV aktualisieren, wenn du keine aktuellen Sicherheitsdatenblätter hattest?

    Hi, weil die Betriebsanweisungen auf das sicherheitsgerechte Verhalten mit dem Stoff ausgerichtet sind. Die SDB enthalten ja "nur" die stoffbezogenen Daten um die BA zu erstellen und Verhaltensmaßnahmen abzuleiten. Wenn diese keine wirklichen Auswirkungen mehr auf das "Verwenden" erforderlich machen, dann brauche ich auch nichts aktualisieren. Ich sollte zum Verständnis an dieser Stelle erklären, dass sich mein "Groll" hier eigentlich gegen die Anforderungen der Auditoren richtete, die Gefahrstoffe im "handwerkerüblichen" Rahmen umfassten und z. B. von Privatpersonen auch in jedem Baumarkt gekauft werden können. Ein Monteur bei uns führt natürlich beispielhaft Kriechöl, Ausbesserungs- Lackstifte, Acryl und Selikon, Fett und Pinselreiniger mit sich rum, eben wie jeder Handwerker. Ich wurde damals allen ernstes gefragt wer die Monteure dazu arbeitsplatzbezogen und stoffbezogen mündlich unterweist. Da hab ich mir natürlich an den Kopf gepackt und mich gefragt, ob ich noch im richtigen Film bin. Ich möchte mir nicht vorstellen, dass bei uns eine (nicht fachkundige) Führungskraft einen langjährig erfahrenen Monteur (Handwerker) unterweist, wie er mit dem Pinselreiniger oder Lecksuchspray umgeht. Dennoch kann man die SDB nicht ignorieren, denn hier legen wir fest welche Gefahrstoffe im handwerüblichen Rahmen verwendet werden. Sind sie aber aufgrund ihrer Eigenschaften als solche eingestuft und im Kataster, belassen wir es auch bei der "Aktualisierung" des SDB. Fazit. Die Änderungen des Datenblattes von 2009 zu 2012 umfassten lediglich redaktionelle Änderungen und die neue GHS Kennzeichnung. Die hatte ich in der BA schon selbst geändert. Die Aussage, ich hätte somit nicht das aktuelle Gefahrstoffrecht angewendet weil das SDB von 2009 war, war schlichtweg falsch. VG Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Ein Monteur bei uns führt natürlich beispielhaft Kriechöl, Ausbesserungs- Lackstifte, Acryl und Selikon, Fett und Pinselreiniger mit sich rum, eben wie jeder Handwerker.

    Schau mal in §6 Abs. 13 GefStoffV. Siehe da, bei vielen Dingen kann man mit etwas Argumentationsgeschick schnell raus kommen.
    Ich wende dies momentan nur eingeschränkt an und mache lieber einen Katastereintrag mehr, als einen zu wenig. Bei den BA werde ich dann sparsamer und wenn es in einen Bereich geht, wo ausschließlich Fachkräfte tätig sind wie z.B. ein Laborbereich, denn schreibe ich relativ wenig vor, denn die sind da in manchen Belangen wesentlich kompetenter als ich und von einem Chemiker kann ich z.B. erwarten, dass er sich eigenständig über die Gefahren der verwendeten Chemikalien informiert, unabhängig davon, was in der Verordnung steht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Dahin Herr Kollege "Sifuzzi" ging meine Frage. Welche GHS Symbole haben sie ausgetauscht, wenn Ihnen kein aktuelles SDB vorlag?
    Auf dem SDB aus 2009 waren ja lediglich die "alten Symbole" vorhanden!
    Wurden diese Stoffe von Ihnen eingestuft und damit waren Sie in der Lage die korrekte GHS Kennzeichnung auf der BA zu vermerken?

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  • Herr Kollege Axel S Sie tun gut danach nicht auf den Eintrag im Verzeichnis zu verzichten. So ist es Ihnen möglich nachzuweisen das sie diese Tätigkeit mit diesem Gefahrstoff beurteilt haben.

    Bei der Vorgehensweise bzgl der BA muss davon ausgegangen werden, das Ihr Labor kein Ausbildungsbetrieb ist und auch keine Praktikanten den Weg zu Ihnen finden.

  • Schau mal in §6 Abs. 13 GefStoffV. Siehe da, bei vielen Dingen kann man mit etwas Argumentationsgeschick schnell raus kommen.

    Hi Axel, ja, das machen wir gerade. Wir werden das EMKG Modell anwenden, damit diese Diskussionen endlich aufhören mit den handwerkerüblichen Gebinden. Es nervt mich total. Das Problem ist, dass man die SDB trotzdem vorhalten muss, weil du auf dessen Grundlage ja beurteilst. Und ich habe schlichtweg keinen Bocke ständig den Lieferanten hinterher zu laufen bei hunderten von Produkten. Ich als Arbeitsschützer weigere mich, weil ich nicht mitbekomme was die im Service so alles bestellen. Der Einkauf weigert sich, weil der nur "Durchlauferhitzer" ist. Mein derzeitiger Wunsch ist, den Besteller, also den Bedarfsträger in die Pflicht zu nehmen. Wenn dieser ein Produkt bestellt, dann ist er verpflichtet das neue Datenblatt abzufordern und uns Arbeitsschützern zu übermitteln. Wir schauen dann ob es das aktuelle ist und ergänzen ggf. das Verzeichnis. Ich werde aber noch Zeit brauchen mit diesem Mist. Gruß Sifuzzi.

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Dahin Herr Kollege "Sifuzzi" ging meine Frage. Welche GHS Symbole haben sie ausgetauscht, wenn Ihnen kein aktuelles SDB vorlag?
    Auf dem SDB aus 2009 waren ja lediglich die "alten Symbole" vorhanden!
    Wurden diese Stoffe von Ihnen eingestuft und damit waren Sie in der Lage die korrekte GHS Kennzeichnung auf der BA zu vermerken?

    Guten Morgen "Sicher.arbeiten". Wir hatten diesen "Selikonentferner" noch von zwei anderen Herstellern, dessen aktuelle SDB vorlagen. War exakt das gleiche Zeugs unter einem anderen Handelsnamen. Die BA war nur auf "Arbeiten mit Selikonentferner" ausgestellt und nicht auf "Selikonentferner XY". Werden wir künftig aber ebenfalls unter "handwerkerübliche" Stoffe klassifizieren und keine BA mehr bereitstellen. Demnächst ist "ausmisten" angesagt. ;-). Wir werden aber zudem die Unterweisungen anpassen für die Handwerker, das sie eigenverantwortlich die Hand heben müssen, sofern sie neue Gefahrstoffe anwenden, die sie bisher nicht verwendeten und auf die wir die "Erfahrung" und "Qualifikation" nicht anwenden können. Ist für Außenstehende sicher nicht leicht nachzuvollziehen. Aber rund 90 % aller unserer Monteure verwenden Stoffe, die sie "immer verwendeten". Wenn wir z. B. substituieren wollen, z. B. bei Reinigungsmittel, kriegen wir oft "Prügel" - ... bloß wieder die "gewohnten" Produkte bereitzustellen. Ich bezweifle manchmal ob das nicht auch ein stückweit "subjektive" Befindlichkeitsstörungen sind. Ich selbst war auch Handwerker und auch ich war so ein Gewohnheitstier, der stark auf "bewährte" Produkte zurückgriff. Viele Grüße und schönes Wochenende. Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513