Hallo!
Sorry dass die Auditoren nicht in der Lage waren, zwischen einem Einzelfehler und einem Systematischen Fehler zu Unterscheiden.
Ich handhabe es so, dass ich das Gefahrstoffmanagement systematisiere.
Im Gefahrstoffkataster ist eine Spalte mit dem Datum des Sicherheitsdatenblattes hinterlegt.
Im Prozess Gefahrstoffmanagement ist vorgesehen, dass bei Zusendung eines SDB das Datum geprüft wird und bei Neuerscheinung die Betriebsanweisung aktualisiert wird. (Unterweisung der MA dabei nicht vergessen!)
Je nach Menge der Gefahrstoffe könnte das Unternehmen natürlich nachprüfen ob ein neues vorliegt. Aber eigentlich nur notwendig, für Gefahrstoffe die ich seit über 12 Monaten nicht mehr gekauft habe.
Denn Gemäß Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung muss ein Lieferant sein Sicherheitsdatenblatt unverzüglich aktualisieren, sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben könnten, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden. Ein Expositionsszenarium wird als eine solche Information angesehen, die normalerweise die Notwendigkeit zur Aktualisierung eines Sicherheitsdatenblattes bedingt, sobald sie verfügbar wird. Das Sicherheitsdatenblatt mit angehängtem Expositionsszenarium als Ergebnis dieser Aktualisierung muss unverzüglich allen Kunden bereitgestellt werden, die in den letzten zwölf Monaten mit dem entsprechenden Stoff oder dem entsprechenden Gemisch beliefert wurden. Die allgemeine Bestimmung zur Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes gilt seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung und unabhängig davon, ob die Stoffe registriert sind oder nicht.
Wenn die Informationen in einem Expositionsszenariums, das neu verfügbar wird, keine Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben und das Expositionsszenarium keine neuen Informationen zu Gefährdungen enthält, muss das Sicherheitsdatenblatt natürlich nicht aktualisiert werden.
Leider besteht die Verpflichtung nicht, wenn nur die Struktur des SDB an REACH angepasst wurde und inhaltlich keine Änderungen erfolgt sind.
Durch die Systematisierung und den Hinweis auf Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung dürfte es keine Abweichung geben.
Gruß
Oliver Gottlieb