Gefahrstoffverzeichnis

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  • Liebe Mitstreiter,
    ich glaube die Diskussion gab es schon mal. Ich bereite gerade ein Gefahrstoffkataster für einen Pflegedienst auf. Ich habe ein altes gefunden und auf diesen steht Octenisept und prontosan drauf. Von Prontosan finde ich ein SDB, ergo muss ich es mit ins Kataster aufnehmen? Von dem Zweiten finde ich kein SDB. Von beiden finde ich auch keine Betriebsanweisungen. Für mich als Medizinische Fachkraft zählt es auch eher als Medikament (Wundreinigung). Vielleicht kann mir hier jemand helfen? Danke.

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  • Hallo Andrea44,

    schau dir den §8 Abs. 12 GefStoffV an. Darin wird beschrieben unterwelchen Umständen du eine Gefahrstoffverzeichnis führen musst. Das Sicherheitsdatenblatt ist dafür nicht ausschlaggebend. Finden wirst du SDBs selten, beim Herstelleranfragen, dieser muss es dir auf anfrage zur Verfügung stellen. Betriebsanweisungen müssen nur dann erstellt werden, wenn keine geringe Gefährdung für die Mitarbeiter besteht.

    Gruß

    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Es gibt ja einige Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht. Neben Tabakwaren sind dies z.B. Lebensmittel, aber auch Arzneimittel und Medizinprodukte.
    Ausnahmen.png Jetzt noch zu Octenisept und Prontosan. Beides würde ich in den Bereich Arzneimittel/Medizinprodukt stellen. => Du bekommst in der Regel kein SDB dazu, evt. auf Anfrage.
    Schülke liefert bei solchen Produkten in der Regel eine "Produktinformation in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006". Sieht aus wie ein SDB, ist aber keines! Dort findet man unter Kapitel 2 manchmal auch "nicht kennzeichnungspflichtig nach CLP Verordnung" oder ähnliches. Dies ist dann aber nicht unbedingt dadurch bedingt, dass der Stoff kein Gefahrenpotential enthält, sondern da er z.B. als Arzneimittel in den Verkehr gebracht wird und somit aus CLP ausgenommen ist. Bei neueren Datenblättern dieses Herstellers wird inzwischen zumindest auf die Ausnahme aufmerksam gemacht. Hinweise zur Einstufung nach CLP findet man dann aber trotzdem nicht. => nachfragen oder selbst anhand der übermittelten Daten einstufen.
    Sowohl Octenisept, als auch Prontosan dürften von den Inhaltsstoffen unterhalb der Kennzeichnungsgrenzen liegen, sind also wenn man eine Einstufungsberechnung durchführt, nicht kennzeichnungspflichtig.
    Formal ist eine Aufnahme ins Verzeichnis nur bei Überschreitung der geringen Gefährdung notwendig. Je nach Einsatzhäufigkeit und Kontaktmöglichkeit könnte hier eine Listung notwendig werden, wahrscheinlich allerdings nicht.
    Ich persönlich nehme solche Produkte durchaus in mein "Arbeitsstoffverzeichnis" mit auf, gekennzeichnet als kein Gefahrstoff. Ist natürlich ein gewisser Mehraufwand, bietet aber die Option bei Problemen oder Rechtsumstellungen, schnell reagieren zu können. Wird z.B. ein Inhaltsstoff überraschend als krebserzeugend eingestuft, habe ich schon alle Bereiche, die dieses Produkt im Einsatz haben erfasst, muss nur die jetzt höhere Gefährdung berücksichtigen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Vielen lieben Dank für Eure Antworten. Ihr habt mir sehr weiter geholfen. Ich werde sie mit aufnehmen. Axel d. h. du führst zwei Aufstellungen? Arbeitsstoffverzeichnis und Gefahrstoffverzeichnis?
    VG Andrea

  • Axel d. h. du führst zwei Aufstellungen?

    Nein, ein Verzeichnis, mit Kennung für Gefahrstoffe. Die Bereiche bekommen einen Auszug aus dem Gesamtverzeichnis, in welchem Ihre Stoffe gelistet sind. Ihre Gefahrstoffe in alphabetischer Folge und im Anschluss die "nicht Gefahrstoffe". Das ist historisch bedingt, hat sich aber als durchaus praktisch gezeigt. Ursprünglich habe ich die Stoffe vor Ort aufgenommen. Da kann man ja nicht immer eindeutig erkennen, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt oder nicht. Daher wurde im Zweifelsfalle eben alles aufgenommen. Bei der Durcharbeitung dieser Listen fallen dann einige Stoffe heraus, die kein Gefahrstoff sind. Um aber im nächsten Bereich nicht erneut diese Probleme zu haben werden die nicht Gefahrstoffe mit gelistet. Ist relativ wenig Aufwand, führt aber dazu, dass man recht viele Informationen hat. Bei der Umstellung auf CLP (ich bin noch immer dabei aber 4000 Stoffe lassen sich eben nicht so einfach umstellen), konnte man dann schön sehen, wie gerade im Bereich der Reinigungsmittel jetzt viele Produkte kennzeichnungspflichtig wurden. Da ich sie schon fast alle in meinem System hatte, war es problemlos die Bereiche entsprechend zu informieren.

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  • Es gibt ja einige Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht. Neben Tabakwaren .......

    Tabakwaren --> das erklärt warum man jetzt wilde Texte und Bilder auf die Verpackungen druckt. Dann könnte man auch gleich die Kennzeichnung gem. CLP drucken.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    (Leo Tolstoi)

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    Gruß Mick

  • Dann könnte man auch gleich die Kennzeichnung gem. CLP drucken.

    Würde man dem nachkommen, hätte man sofort weitere Probleme. Abgabe nur durch Sachkundige gemäß ChemVerbotsV. Keine Selbstbedienung, kein Automatenverkauf. Und eigentlich auch keine Abgabe an Privatpersonen.

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  • Würde man dem nachkommen, hätte man sofort weitere Probleme. Abgabe nur durch Sachkundige gemäß ChemVerbotsV. Keine Selbstbedienung, kein Automatenverkauf. Und eigentlich auch keine Abgabe an Privatpersonen.

    Dann wäre das Problem Rauchen gelöst. :bremse:

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  • @TOM,
    Beim Octenisept ist es noch relativ harmlos. Wobei Arzneimittel von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind, aber Umgangsregelungen müssen trotzdem eingehalten werden.
    Ein viel interessanteres Beispiel ist Octeniderm vom gleichen Hersteller. Dort steht in Kapitel 2 auch "Das Produkt ist ein Arzneimittel gem. §2 Abs.1 Nr.4 Arzneimittelgesetz somit unterliegt es nicht der CLP Verordnung (EG) Nr. 1272/2008."
    Schaut man dann nach den Inhaltsstoffen in Kapitel 3, staunt man nicht schlecht, 75% brennbare Flüssigkeiten in Form von Alkoholen. In Kapitel 8 sind AGW genannt und als Flammpunkt findet man 24°C. Im Kapitel 14 zum Transportrecht findet man Klasse 3, Verpackungsgruppe III. => das ist eine brennbare Flüssigkeit nach GHS, Kategorie 3 mit noch einigen "Nebengefahren". Nach Einstufungsberechnung kommt man dann zu GHS02, GHS05, GHS07 Gefahr, H226, H318, H336.

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  • AxelS,

    ...also Du hast in dem MSDS doch alles was Du brauchst, ob Du die Infos jetzt nach CLP oder den Gebrüdern Grimm interpretierst - wo ist den Dein Problem?!?! Oder anders: "Was möchtest Du uns mit deinen Ausführungen vermitteln?"

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo und guten Morgen,

    ich habe ein ähnliches Problem mit Zytostatika. Die können u.U. CMR sein. Gott sei Dank hat der Hersteller ein SiDaBla erstellt. Wir haben ein ähnliches Mittel in der Apotheke mischen lassen, da haben wir dann keines erhalten.
    Ich empfinde es auch als schwierig, mit diesem Thema umzugehen.
    Ich behandel Arzneimittel aus Informationsgründen für die Mitarbeiter ähnlich wie Gefahrstoffe (sofern von diesen Arzneimittel beim Umgang damit auch eine Gefahr ausgeht).

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    Gruß Mick

  • "Was möchtest Du uns mit deinen Ausführungen vermitteln?"

    Ich möchte vermitteln, dass ein Blick in Kapitel 2 des SDB nicht genügt.
    Viele lesen nur "nicht kennzeichnungspflichtig" freuen sich und glauben, sie sind raus aus der Sache. Bei näherer Betrachtung hat man dann doch ein nicht zu vernachlässigendes Risiko.

    @Mick1204 Zytostatika unterstelle ich aufgrund ihrer funktionalen Wirkungsweise ein CMR Potential und daraus ergeben sich klare Vorgaben zum Umgang. Schwieriger wird es bei den anderen Arzneimitteln. In der Regel wird bei uns postuliert, dass der stationsübliche hygienische Umgang zum Schutz ausreicht. Momentan bearbeite ich eine Liste mit Virustatika und siehe da, dort sind grob 50% der Wirkstoffe auch mit CMR Potential. Bei einigen anderen Arzneimitteln wird es ähnlich sein, allerdings ist sowohl die Informationsbeschaffung, als auch die strukturierte Weitergabe dann ein Problem.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Moin

    ja kann AxelS nur zustimmen, Medikamente -die gesund machten-darf man nicht in ihren unerwünschten Wirkungen unterschätzten.
    Einige Antibiotika stehen auch unter CMR Verdacht.
    Glucocorticoide (Kortison) sind reproduktionstoxisch. Und wenn Patienten Sprays, Vernebler etc. mit Kortison falsch anwenden, ist davon was in der Raumluft.
    (Gegenmaßnahmen z.B. Spacer bei Sprays und geschlossen Inhalationssyteme).

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)