Moin,
in der ASR A2.1 findet sich folgender Passus:
Zitat von ASR A2.15 Maßnahmen zum Schutz vor Absturz
5.1 Sicherung an Absturzkanten
(1) Umwehrungen müssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein, dass sie den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinüber- oder Hindurchfallen von Beschäftigten verhindern. Bewegliche Teile der Umwehrungen dürfen nur aus der Schutzstellung gebracht werden, wenn dieses betrieblich erforderlich ist und an-dere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Sie müssen in der Schutzstellung gesichert werden können und dürfen sich nicht in Richtung des Absturzbereiches öffnen lassen.
(2) Die Umwehrungen müssen mindestens 1,00 m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist.
Kann mir einer den blau markierten Satz übersetzen? Ich habe ein Flachdach mit extensiver Dachbegrünung, das ca. 2 x im Jahr begangen werden muss (noch nicht, es ist ein Neubau, der sich in der Planungsphase befindet, also bestehen noch alle Möglichkeiten, einzugreifen und zu ändern). Ist es ausreichend, wenn die Attika in der Höhe >80cm und in der Tiefe >20cm ist? Ich verstehe den letzten Halbsatz einfach nicht. Entweder habe ich bei diesen Maßen einen Schutz gegen Absturz oder ich habe ihn nicht. Wo liegt mein Denkfehler?
Gruß Frank