Guten Morgen zusammen, da die BetrSichV unter § 2 "Verwenden" die Begrifflichkeit des "Benutzens" nicht definiert (...dort allenfalls u.a. "Gebrauchen") meine Frage an Euch: Kennt jemand eine konkrete Definition "Benutzen" im Bereich des staatlichen oder autonomen Recht des Arbeitsschutzes? Gretchenfrage: Wer ist im arbeitsschutzrechtlichen Sinne ein "Benutzer? Auslöser der Diskussion bei uns ist die Prüfung des FI Schutzschalters, heute heißen die wohl RCI ...). Wer ist das auf angemieteten gemieteten Büro- Mietflächen? Der Beschäftigte des Arbeiters des Mieters, der Vermieter/ Betreiber der elektrischen Anlage oder wer sonst?
VG Uwe Dünkel