Definition "Benutzen"

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  • Guten Morgen zusammen, da die BetrSichV unter § 2 "Verwenden" die Begrifflichkeit des "Benutzens" nicht definiert (...dort allenfalls u.a. "Gebrauchen") meine Frage an Euch: Kennt jemand eine konkrete Definition "Benutzen" im Bereich des staatlichen oder autonomen Recht des Arbeitsschutzes? Gretchenfrage: Wer ist im arbeitsschutzrechtlichen Sinne ein "Benutzer? Auslöser der Diskussion bei uns ist die Prüfung des FI Schutzschalters, heute heißen die wohl RCI ...). Wer ist das auf angemieteten gemieteten Büro- Mietflächen? Der Beschäftigte des Arbeiters des Mieters, der Vermieter/ Betreiber der elektrischen Anlage oder wer sonst?

    VG Uwe Dünkel

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Hallo Sifuzzi,

    der Benutzer oder Nutzer ist der Mieter/Pächter und somit auch verantwortlich für die Prüfung aller Einrichtungen, Anlagen etc.

    Beste Grüße

    "Better Safe - Than Sorry!"

  • Hallo Duenkel,

    ich verstehe Deine Frage nicht so ganz, was hat "Benutzen" mit dem FI/ RCI zu tun?
    Der RCI gehört zur Elektroanlage und diese hat der Vermieter , falls Vertraglich nicht anders vereinbart, zu überprüfen und ggf. Instand zu setzen.

    Wikipedia:
    Ein Benutzer (auch Endbenutzer, User (aus dem Englischen), Bediener oder kurz Nutzer genannt) ist eine Person, die ein Hilfsmittel zur Erzielung eines Nutzens, z. B. einer Zeit- und/oder Kostenverringerung, verwendet.

    Mfg

    FS

  • Hallo FSCH, das ist doch die Frage, soll eine neue DGUV Vorschrift fordern (ich habe noch nicht raus bekommen, welche der Kollege da meint). Der "Benutzer" hat den FI zu prüfen (im übertragenem Sinne ...). Deshalb meine Frage wer das in "Fleisch und Blut" sein soll. Wikipedia ist für ich als seriöse Quelle nicht so mein Medium, steht auch viel Müll drin. Allgemeine Aussagen zum Benutzer gibt es auch im Gabler, Duden und NetCom. Meine Frage geht gezielt in die Richtung, ob es eine Quelle im Arbeitsschutzrecht gibt. In der BetrSichV z. B. nicht. Danke und Gruß Uwe Dünkel

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • bezogen auf die Baustelle handhaben wir das so dass der Benutzer für die FI Schalter Prüfung verantwortlich ist. Gemietet sind die Baustromverteiler vom Bauherren. Werden aber den einzelnen Gewerken jeweils zur Benutzung überlassen. Diese sind dann auch für die Prüfung verantwortlich.

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  • Ich habe weitere Informationen recherchieren können, es geht um die Tabelle 1 A aus der DGUV A3 (BGV A3).

    Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter in nicht stationären Anlagen: Arbeitstäglich durch "Benutzer".

    Also gehe ich davon aus, dass die mobilen RCI gemeint sind, die z. B. Elektriker mit sich führt. Das der das Dingen auf arbeitstäglich auf Funktion testen muss, versteht sich doch von selbst, oder? Spannungsmessgeräte prüfe ich ja auch vorher, ob er funktioniert. Wie der Kollege auf "Mietflächen kommt, ist mir auch schleierhaft! Dankeschön für die Antworten!

    VG
    Uwe Dünkel

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • ch habe weitere Informationen recherchieren können, es geht um die Tabelle 1 A aus der DGUV A3 (BGV A3).

    Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter in nicht stationären Anlagen: Arbeitstäglich durch "Benutzer".

    In der DGUV V3 steht

    Stationäre Anlagen 6 Monate
    Nicht Stationäre Anlagen täglich

    Also muss zumindest alle 6 Monate die Testtaste gedrückt werden wenn es eine feste Anlage ist.
    Zusätzlich ist dies wenn ich es richtig in Erinnerung habe auch in der TRBS1201 nachzulesen und ebenso sind die Hinweise des Herstellers zu befolgen

    PS: Das nennt man RCD und net RCI


    Mfg Dierk

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup:

  • Hallo Uwe
    Zur Definition wer ist Benutzer würde ich mich an dem STGB und dem BGB orientieren. Im Arbeitsschutz wirst du hier nichts zur Definition wer Benutzer ist finden.
    Als Benutzer würde ich definieren wer die tatsächliche Gewalt hat bzw. die Arbeit ausführt. Eigentümer oder Betreiber müssen nicht zwangsläufig auch
    die Benutzer-Person sein.
    Gruß Martin

  • Hallo Zusammen,

    der Benutzer ist, was den Geltungsbereich der BetrSichV angeht, der Verwender (mit den in §2(2) angegebenen Tätigkeiten)

    Das steht in der Begründung zur BetrSichV:
    "Zu Absatz 2
    Die Begriffsbestimmung erfasst jegliche Verwendung von Arbeitsmitteln; Satz 2 enthält dazu einige
    wichtige Beispiele. Statt des bisher verwendeten Wortes „benutzen“ wurde das Wort „verwenden“
    gewählt, um eine Angleichung an die anderen Verordnungen zum ArbSchG zu erreichen.
    Ein inhaltlicher Unterschied besteht nicht."


    Gruß
    Schmandhoff


    hier die Begründung zur BetrSichVPdf :

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  • ja Martin, soweit war ich auch schon. M.E. muss der § 2 "Verwenden" um das Wort "benutzen" ergänzt werden, oder eine Differenzierung geschafft werden. Wir sind uns da im Arbeitskreis auch noch nicht richtig einig. Derzeitiger Auszug aus meinem Positionspapier - Entwurf:

    "(...) Die BetrSichV richtet sich nicht mehr an den Betreiber, sondern an die Arbeitgeber die den Aufzug „verwenden“. Der "Verwender" der Aufzugsanlage ist derjenige, der die sicherheitsrelevanten Entscheidungen treffen kann.
    Als weiteren "Benutzer" sind entsprechend vom jeweiligen Arbeitgeber zu qualifizieren (z. B. Unterweisung auf Grundlage einer gefertigten Betriebsanweisung). Der AK Recht befasste sich im Zusammenhang mit § 2 „Verwenden“ darüber hinaus mit der Konkretisierung der Begrifflichkeit „Benutzen“ (bei der Arbeit) aus der BetrSichV § 3 Absatz 1 (siehe Kapitel 3.1):
    In § 2 der BetrSichV werden verschiedene Verben nicht in ihrer Grundform (Infinitiv) sondern nominisiert (großgeschrieben) genannt, die unter „verwenden“ verstanden werden. Im deutschen Wortgebrauch ist aber auch das Verb „benutzen“ (benützt, benutzte/ benützte/ hat benutzt/ benützt“) sehr häufig anzutreffen, das Verb ist aber unter § 2 der BetrSichV nicht explizit aufgeführt. Dennoch wird in den Erläuterungen verschiedener Lexika/ Duden[1] auf den Kausalzusammenhang zum „verwenden/gebrauchen“ verwiesen (siehe Zitat), diese Begriffe finden sich im § 2 wieder:
    1. jmd. benutzt etwas für/als etwas Akk. in bestimmter Weise für einen Zweck verwenden (…) 2. jmd. benutzt etwas (≈ gebrauchen) (…)“.
    [1] Vgl. TheFreeDictionary.com, Farlex. Inc. And Partners, 2009

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Um die Verwirrung noch ein wenig zu vergrößern, es gibt neben der natürlichen Person auch noch die juristische Person und schon wird der Sachverhalt noch ein wenig komplexer. :P

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Macht es doch nicht so kompliziert. Benutzer ist ein im allgemeinen Sprachgebrauch eindeutiger Begriff. Es macht keinen Sinn, hier nach einer evtl. möglichen anderen Bedeutung zu suchen. Der Benutzer/Verwender ist der, der einen Nutzen aus der Benutzung bzw. Verwendung zieht. Der Monteur, der die Verlängerung für seine Lampe am Bauverteiler anschließt, der Handwerker, der die Kabeltrommel für seine Bohrmaschine daran anschließt. Es macht keinen Sinn, nicht physisch vor Ort befindliche Personen als Benutzer zu definieren, denn die Betätigung der Prüftaste ist ja auf die aktuelle Nutzung bezogen.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

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