Suche Gefährdungsbeurteilung Hallen-/Brückenkran

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  • Moin in die Runde,
    ich suche eine Gefährdungsbeurteilung für Hallen-/Brückenkrane. Last bis zu 50 to. Die Krane sind flurbedient und werden entweder kabelgeführt oder mit Fernbedienung betrieben. Wenn jemand Ideen oder sogar eine Vorlage hätte, wäre das nicht schlecht. Meine Wünsche zu Weihnachten sind ja bescheiden.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

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  • Moin Roland,
    vielen Dank für Deine Antwort.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hallo,

    ich suche ebenfalls eine Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung Hallenkran und eine entsprechende Vorlage für eine Betriebsanweisung. Wir haben > 20 (Hallen-)Kräne im Einsatz. Die Gefährdungsbeurteilungen müssen für alle Kräne, auch gleichartige erstellt werden?

    Gruß
    Helmut

  • müssen für alle Kräne, auch gleichartige erstellt werden?

    Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz erforderlich. Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichen Arbeitsplätzen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

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  • [...] Die Gefährdungsbeurteilungen müssen für alle Kräne, auch gleichartige erstellt werden? [...]

    Wenn sie gleichartig sind und es keine Gefährdung durch andere Bedingungen, nein. Jedoch sollte ein Hinweis oder die Seriennummer (od. ähnliches) in der Gefährdungsbeurteilung mit einbezogen werden, damit man eindeutig erkennt für welche Arbeitsmittel (-Systeme) es gilt

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Hallo Helly1969,

    wir haben einige gleichartige Arbeitsplätze in einzelne Gruppen zusammengelegt. Z.B NC-Drehmaschinen, Hallenkräne, Inbetriebnahmesysteme, Dauertestsysteme, und Ladestationen.
    Da wir schon ein Systemtest des Gewerbeaufsichtsamtes im Haus hatten war das auf Nachfrage von mir auch in Ordnung! Der Vorschlag kam übrigens von meinen AP der

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!

    Hans-Jürgen

  • Hallo Helly1969,

    wir haben einige gleichartige Arbeitsplätze in einzelne Gruppen zusammengelegt. Z.B NC-Drehmaschinen, Hallenkräne, Inbetriebnahmesysteme, Dauertestsysteme, und Ladestationen.
    Da wir schon ein Systemtest des Gewerbeaufsichtsamtes im Haus hatten war das auf Nachfrage von mir auch in Ordnung! Der Vorschlag kam übrigens von meinen AP der

    Hallo,

    wo habt ihr die Betriebsanweisungen für Hallenkräne ausgehangen? Im Bereich des Kranschalters? An jedem Hallenkran oder nur exemplarisch?

    Gruß
    helly1969

  • ACHTUNG!

    BetrSichV, §3 Absatz3: „ … Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.“

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  • ACHTUNG!

    BetrSichV, §3 Absatz3: „ … Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.“

    Danke für Deinen Hinweis.
    Aber ich denke das ist uns allen hier bewusst.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Gemäß BetrSichV §7 muss jede Krananlage separat betrachtet werden.

    Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
    § 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

    (1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass 1.die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
    2.die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
    3.keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
    4.Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.


    Wo liest Du das hier raus?

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

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