Betriebsanweisung Vorgehen nach Nadelstichverletzung

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  • Sicherlich ein sehr hilfreicher Link, vielen Dank dafür.

    Zu Bedenken gebe ich dabei nur, dass der Punkt "Postexpositionsprophylaxe" bei HIV (bewusst?) nicht häher beschrieben ist.
    Das macht aber durchaus Sinn, nicht jeder D-Arzt, auch im Krankenhaus hält die entsprechenden Medikamente vor. Hier empfiehlt es sich ab zu klären, welcher Hauptversorger hier als Ansprechpartner zur Überweisung herangezogen werden kann. In unserem Fall ist es die nächstgelegene Uniklinik.

    Auf jeden Fall würde ich den Betriebsarzt mit ins Boot holen.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Hallo Thomas

    hier findest Du etwas woraus Du Dir eine BA basteln kannst. Dort steht auch was zu Thema Postexpositionsprophylaxe.

    http://www.dgch.de/fileadmin/medi…l_Leitfaden.pdf

    NSV bei bekannter Infektion des Indexpatienten mit HBV, HCV und HIV sind im Bereich meines Regierungspräsidiums auch gegenüber der Behörde meldepflichtig.

    unserem Fall ist es die nächstgelegene Uniklinik.

    :thumbup: So machen wir das auch.

    Gruß
    Dirk

    Die Zeit ist ein großer Lehrer.
    Das Unglück: Sie tötet ihre Schüler

    Es ist einfacher ein Atom zu spalten als ein Vorurteil (Albert Einstein)

    Einmal editiert, zuletzt von disc42 (22. September 2015 um 18:18)


  • Das macht aber durchaus Sinn, nicht jeder D-Arzt, auch im Krankenhaus hält die entsprechenden Medikamente vor.

    Andere Frage in diesem Zusammenhang.
    Was nützt das Medikament?
    Wir verwenden Lopinavir/Ritonavir sowie Emcitrabin/Tenofovirdisoproxil dies dient nur dazu , das Zeitfenster für eine Therapieeinleitung zu erweitern und ersetzt nicht eine spezielle Anti HIV Therapie. Die Nebenwirkungen dieser Präparat sind beachtlich, wie ich finde.

    Allerdings sollte man auch wissen bzw. beachten, dass nach jeder Nadelstichverletzungen ein Erfassungs- und Analysebogen ausgefüllt werden muss

    :bremse:

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  • Das muss sogar TRBA 250 heißen.
    Rein "juristisch" betrachtet, ist dies kein Arbeitsunfall, da kaum ein Mitarbeiter deswegen ausfällt.
    Ich würde die Formulierung ändern in, "es ist wie ein Arbeitsunfall zu behandeln".

    :bremse:

  • ...Rein "juristisch" betrachtet, ist dies kein Arbeitsunfall, da kaum ein Mitarbeiter deswegen ausfällt....

    Der Ausfall ist nicht relevant für die Zuordnung als Arbeitsunfall. Zumindest schreibt die dguv "Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. " Das SGB VII sieht dies genauso "§ 8 Arbeitsunfall. (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen."

    Du hast wahrscheinlich an die Meldepflicht gegenüber der BG gedacht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Du hast wahrscheinlich an die Meldepflicht gegenüber der BG gedacht.

    Nö.
    Die Meldung erfolgt automatisch über den Durchgangsarzt,d
    a keine gesetzliche oder private Krankenversicherung die Kosten einer Nadelstichverletzung trägt. Die BG Bau übernimmt diese Kosten übrigens nicht und stellte diese entsprechend in Rechnung bzw. macht diese gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend.

    :bremse:

  • ...Die BG Bau übernimmt diese Kosten übrigens nicht ....

    Die BG Bau wird auch in den seltensten Fällen Nadelstichverletzungen zu regulieren haben, zumindest ist mir noch kein Bauarbeiter begegnet, dessen Aufgabe war Spritzen zu setzen oder Infusionen anzulegen.
    In welchen Fällen wird denn die Behandlung in Rechnung gestellt oder gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Die BG Bau wird auch in den seltensten Fällen Nadelstichverletzungen zu regulieren haben, zumindest ist mir noch kein Bauarbeiter begegnet, dessen Aufgabe war Spritzen zu setzen oder Infusionen anzulegen.

    Die BG Bau versichert ja nicht nur Bauarbeiter.

    In welchen Fällen wird denn die Behandlung in Rechnung gestellt oder gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht?

    In den Fällen wo sich z.B. die versicherte Reinigungskraft oder der versicherte Entsorgungsmitarbeiter an einer "Nadel" verletzt.

    :bremse:

  • Moin zusammen,

    s.schmid: Gibt es einen Grund, dass die BG Bau die Kosten nicht übernimmt, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt? Unsere Gleisbauer müssen manchmal auch in Gegenden arbeiten, in denen andere Zeitgenossen ihr Spritzbesteck wegwerfen. Und nachts in unwegsamem Gelände...

    Also ich halte eine solche Stichverletzung schon für einen Arbeitsunfall und sehe eigentlich keinen Unterschied zu einer Situation im Krankenhaus, wenn sich dort ein Mitarbeiter bei seiner Arbeit verletzt.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Nochmal ich.

    Das nenne ich prompte Bedienung. Du lieferst die Antwort, bevor ich die Frage gestellt habe.

    Allerdings hat mir das Thema keine Ruhe gelassen und ich habe bei meinem Ansprechpartner beim ASD nachgefragt.

    Dessen Antwort: Wenn die Stichverletzung bei Ausführung der Arbeit geschieht, ist dies ein Arbeitsunfall, den die BG bezahlt.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Dessen Antwort: Wenn die Stichverletzung bei Ausführung der Arbeit geschieht, ist dies ein Arbeitsunfall, den die BG bezahlt.

    Das ist definitiv falsch!
    Wie ich erläutert habe, jede Reinigungskraft, Entsorgungsmitarbeiter oder sonstige bei der BG Bau versicherten Personen die z.B. in einem Altenheim tätig sind und sich an einer Nadel verletzen, trägt die BG Bau die Kosten definitiv nicht!
    Warum sonst kann ich schon Aktenordner mit den "Regressforderungen" der BG Bau füllen.
    Wobei ich sagen muss die Argumentation ist absolut richtig, scharfe, spitze und stechende Gegenstände gehören in einem sicheren Behälter oder ein sicheres Behältnis, siehe TRBA 250.


    Daraus folgt, dass ich mich bei der Entsorgung, Reinigung etc. also nie an einer Nadel verletzen kann.
    In der Realität sieht es aber so, dass die Reinigungskraft die warum auch immer einen Müllbeutel nicht ordnungsgemäß trägt und hineingreift und sich sticht, immer und sofort dies als Nadelstichverletzung angibt. Auch wenn dies viel zerbrochenes Geschirr war oder Sonstiges.

    Bei den Gleisarbeitern ist dies mit Sicherheit anders. Dazu bewegen die sich ja teilweise im öffentlichen Raum bzw. auf Bahngelände, dort ist es dann schwer den Verursacher der Nadel zu finden. Außer er liegt noch daneben ;).
    Im Altenheim ist dies schon etwas einfacherer.


    Wären also jetzt die Gleisarbeiter im Altenheim tätig und stechen sich, trägt die BG Bau die Kosten nicht. Ist aber prinzipiell für den Versicherten egal, da die Haftpflichtversicherung zahlt. Ärgerlich für das Unternehmen, denn die müssen sich gegenüber der Haftpflichtversicherung rechtfertigen.

    Also ich halte eine solche Stichverletzung schon für einen Arbeitsunfall und sehe eigentlich keinen Unterschied zu einer Situation im Krankenhaus, wenn sich dort ein Mitarbeiter bei seiner Arbeit verletzt.

    Der Unterschied liegt in der BG Zugehörigkeit und in der Kausalität des Unfallhergangs.
    Die BGW "toleriert" diese Unfälle, weil Sie zum Berufsrisiko gehören.
    Die BG Bau sieht darin kein Berufsrisiko wie oben beschrieben und keine Kausalität zur beruflichen Tätigkeit.


    Wie es jetzt andere BGen handhaben, kann ich nicht beurteilen. Es ist in der Tat ein Unterschied. Habe diese "Diskussion" bereits des Öfteren mit der BG Bau geführt auch mit unterschiedlichen Bezirksstellen.

    :bremse:

    2 Mal editiert, zuletzt von s.schmid (5. Oktober 2015 um 11:18)

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  • Das ist definitiv falsch! Wie ich erläutert habe, jede Reinigungskraft, Entsorgungsmitarbeiter oder sonstige bei der BG Bau versicherten Personen die z.B. in einem Altenheim tätig sind und sich an einer Nadel verletzen, trägt die BG Bau die Kosten definitiv nicht!
    Warum sonst kann ich schon Aktenordner mit den "Regressforderungen" der BG Bau füllen.
    Wobei ich sagen muss die Argumentation ist absolut richtig, scharfe, spitze und stechende Gegenstände gehören in einem sicheren Behälter oder ein sicheres Behältnis, siehe TRBA 250.

    Jetzt kommen wir der Sache schon näher. Die BG dürfte die Behandlungskosten durchaus übernehmen, da aber der Schaden wegen Missachtung von Vorschriften eingetreten ist, kann sie Regress nehmen. Hier erfolgte ein unsachgemäßer Umgang mit scharfen Gegenständen. Kommt dies öfter vor, mit entsprechenden Schäden, ist das Verhalten der BG durchaus nachvollziehbar, denn der AG hat hier zunächst einmal für Abhilfe zu sorgen. Macht er dies nicht ist er eben dran. Seine Haftpflicht kann übrigens die Leistung dann auch verweigern, denn hier ist meiner Meinung nach die einfache Fahrlässigkeit überschritten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • @tiefflieger, @s.schmid Danke an Alle. Das hätte ich so jetzt nicht bedacht und gewusst.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick