Eignungsuntersuchung G25

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  • Durch die Novellierungen der GefStoffV und der BetrSichV zum 01.Juni 2015 ist die Bedeutung der GefB nochmals herausgehoben worden, so dass die für einen Betrieb / für Tätigkeiten / für eingesetzte Gefahrstoffe / für eingesetzte Maschinen formulierte GefB quasi "Gesetzes-Charakter" bekommt.
    Und wenn die GefB die Eignungsuntersuchung fordert, dann braucht doch nicht weiter diskutiert zu werden ...

    Moin,

    und genau da sehe ich eine Schwachstelle, die wieder Interpretationen zulässt: quasi "Gesetzes-Charakter" ist kein richtiges Gesetz.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

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  • und genau da sehe ich eine Schwachstelle, die wieder Interpretationen zulässt: quasi "Gesetzes-Charakter" ist kein richtiges Gesetz.

    Da gebe ich Dir Recht.


    Es ist natürlich eine Schwachstelle und der abgezockte Mitarbeiter und der noch abgezocktere Rechtsanwalt sehen dann bei einer erfolgten Eignungsuntersuchung wo der Mitarbeiter dann keinen Gabelstaplerfahren darf irgendeinen Möglichkeit erfolgreich zu klagen.
    Die Möglichkeiten sind dort aus meiner Sicher sehr begrenzt.

    :bremse:

  • Und was mache ich jetzt mit meinem Staplerfahrer von dem ich nichtmehr sicher bin ob dieser seinen Stapler sicher bewegen kann oder er keine 2m vorm Stapler nur noch schemenhaft sehen kann???????

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Schwarzwald


    Markus Günther

  • Hallo Schmeiss,

    wir haben einen Mitarbeiter der laut ärztliche Befund nichts mehr sehen dürfte außer hell und dunkel, der fährt allerdings keinen Stapler.
    Er bewegte Stikkenwagen von einer Kühlung zur anderen.
    Unser Betriebsarzt hat ihn Untersucht, dann wurde eine Gefährdungsbeurteilung erstellt, er darf solange er niemanden gefährdet die Arbeit ausführen.
    Nachuntersuchung halb jährlich und Kollegen beobachten.

    Er schiebt die Wagen oft sicherer wie manch einer seiner (sehenden) Kollegen

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Und was mache ich jetzt mit meinem Staplerfahrer von dem ich nichtmehr sicher bin ob dieser seinen Stapler sicher bewegen kann oder er keine 2m vorm Stapler nur noch schemenhaft sehen kann???????

    Moin,

    dann schaust Du hier auf der Seite 6 gaaaaanz unten, prüfst, ob Deine Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Gefährdung beim Staplerfahren ausweist (das wird sie in der Regel) und schickst den guten Mann zur G25. Anlassbezogen kannst Du die G25 raushauen, nur in periodischen Abständen verpflichtend für alle Fahrer, da habe ich so meine Bauchschmerzen. Es muss ja irgendeinen Anlass geben, warum Du auf einmal an der Sehfähigkeit der Person zweifelst oder machst Du das ab einem bestimmten Lebensalter generell? :P

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Moin,
    dann schaust Du hier auf der Seite 6 gaaaaanz unten, prüfst, ob Deine Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Gefährdung beim Staplerfahren ausweist (das wird sie in der Regel) und schickst den guten Mann zur G25. Anlassbezogen kannst Du die G25 raushauen, nur in periodischen Abständen verpflichtend für alle Fahrer, da habe ich so meine Bauchschmerzen. Es muss ja irgendeinen Anlass geben, warum Du auf einmal an der Sehfähigkeit der Person zweifelst oder machst Du das ab einem bestimmten Lebensalter generell? :P

    Gruß Frank

    Und bekomme ich dann vom Betriebsarzt auch ein Befund ob der Mitarbeiter einen Stapler noch fahren kann oder nicht???
    Wie ist es mit Ärztlicher Schweigepflicht?

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Schwarzwald


    Markus Günther

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  • Moin,

    ich widerspreche mal umfassend: Dir und einigen bisherigen Kommentatoren.Wie schon richtig ausgeführt, ist die ehemalige "G25" eine "Eignungsuntersuchung".
    Es gibt meines Wissens keine weitere sinnvolle Möglichkeit, die Eignung eines Mitarbeiters zum Führen eines Gabelstaplers festzustellen.

    Die Forderung dieser Untersuchung kann der Unternehmer im Anstellungsvertrag und in der Gefährdungsbeurteilung vorgeben.
    Die immer wieder erwähnten "Betriebsvereinbarungen" klingen nett, aber setzen Unternehmen voraus, die einen Betriebsrat haben.
    Denn: "Kein Betriebsrat, keine Betriebsvereinbarungen." (nur drei meiner ca. 35 betreuten Unternehmen haben einen Betriebsrat, aber 24 setzen Gabelstapler ein) - also sollte mit dieser Argumentation aufgehört werden.

    Durch die Novellierungen der GefStoffV und der BetrSichV zum 01.Juni 2015 ist die Bedeutung der GefB nochmals herausgehoben worden, so dass die für einen Betrieb / für Tätigkeiten / für eingesetzte Gefahrstoffe / für eingesetzte Maschinen formulierte GefB quasi "Gesetzes-Charakter" bekommt.
    Und wenn die GefB die Eignungsuntersuchung fordert, dann braucht doch nicht weiter diskutiert zu werden ...

    Moin a.r.ni,

    obwohl wir ja des öfteren Sichtweisen teilen, bin ich da nicht bei Dir. Dass die G25 das probate Mittel ist, um eine Eignung für diese Tätigkeiten festzustellen, dürfte unstrittig sein. Vor Aufnahme der Tätigkeit - kein problem, denn ich muss ja feststellen, ob der Auserwählte für diese Tätigkeit geeignet ist, deswegen geht er auch brav zur Eignungsuntersuchung. Und dann? Dann lässt mich der Gesetzgeber hängen, bzw. wirft mich zwischen Fürsorge und Datenschutz. Kaum ein anderer Punkt der G-Untersuchungen wird so oft und kontrovers diskutiert wie die G25.

    In der ArbMedVV steht sie nicht drin, also geht es so schon einmal nicht. Fahrerlaubnisverordnung und die anderen Spezialnormen greifen hier nicht, also erst einmal Essig mit der G25. Aaaaaber, wenn ich die DGUV-I 250-010 und den Leitfaden zur G25 ins Verhältnis setze, habe ich zumindest die Möglichkeit, anlassbezogen eine G25 zu fordern.


    Daraus ergibt sich für mich aber auch, dass eine flächendeckende G25 aller Betroffenen in periodischen Abständen nicht zulässig ist. Vor Gericht und auf hoher See ist man zwar in Gottes Hand, aber ich denke, dass ein Staplerfahrer gute Chancen hätte, sich gegen eine "zwangsverordnete" G25 zu wehren, es sei denn er fährt Brennstäbe auf der Gabel spazieren (kleiner Scherz - meinte natürlich besonders schützenswerte Güter, extreme Gefährdung oder sonstige Umstände, die aus einem normalen Staplerfahrer einen besonders gefährdeten/gefährlichen machen).

    Das Problem ist aber auch, dass viele Betriebsärzte die G25 durchziehen, sobald bei Dir nur ein Autoschlüssel aus der Hosentasche schaut. Das bringt Geld. Es gibt aber auch Probanden, bei denen ich schon im Gespräch feststellen kann, ob sie geeignet sind oder nicht. Wenn einer über ständige Tagesmüdigkeit, Sekundenschlaf oder massive Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes klagt, dann lassen sich solche Dinge auch in einem Beratungsgespräch erkennen, und solange es diese Möglichkeiten gibt und der Gesetzgeber keine anderweitigen Regelungen trifft, gebe ich einem Kläger vor Gericht gute Chancen.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Also ich würde den schriftlichen Fahrauftrag zeitlich befristen. Das Austellen und Verlängern des Fahrauftrages (Anlaß) an die Vorlage einer gültigen G25-Untersuchung koppeln.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • hmmm, ich würde das wie Guudsje sehen, Untersuchung bei Aufnahme der Tätigkeit ja, kein Problem. Anlasslose weitere Untersuchungen sind problematisch und können meines Erachtens weder über einen Arbeitsvertrag, über eine BV oder eine Gefährdungsbeurteilung gefordert werden.

    Hierzu ein Zitat aus einem Schreiben des BMAS das auch auf der website veröffentlicht ist.

    2. Eignungsuntersuchung im bestehenden Beschäftigungsverhältnis
    Im bestehenden Beschäftigungsverhältnis darf der Arbeitgeber den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nur verlangen, wenn ein solcher Nachweis erforderlich ist. Dies kann entweder dann der Fall sein, wenn die (regelmäßige) Erbringung dieses Nachweises durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist (beispielsweise in § 48 der Fahrerlaubnisver-ordnung oder § in 10 der Druckluftverordnung) oder die Erbringung dieses Nachweises im Einzelfall aus anderen Gründen erforderlich ist. Letzteres setzt einen konkreten Anlass voraus. Dieser kann sich insbesondere daraus ergeben, dass sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel am (Fort-)Bestehen der Eignung des Beschäftigten ergeben. Auch
    ein beabsichtigter Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes kann einen konkreten Anlass für die Durchführung einer Eignungsuntersuchung darstellen.

    Anlasslose Eignungsuntersuchungen dürfen also auch im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden.
    An den aufgezeigten Vorgaben muss sich auch eine Betriebsvereinbarung messen lassen. Auch eine Betriebsvereinbarung kann daher regelmäßig keine anlasslose routinemäßige Eignungsuntersuchung im laufenden Beschäftigungsverhältnis begründen.

    http://www.bmas.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=1

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Also ich würde den schriftlichen Fahrauftrag zeitlich befristen. Das Austellen und Verlängern des Fahrauftrages (Anlaß) an die Vorlage einer gültigen G25-Untersuchung koppeln.

    Moin,

    da wüsste ich nicht, auf welche rechtlichen Füße ich das stellen sollte. Ein Anlass wird dann bejaht, wenn es wie awen bereits beschrieben hat, dass sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein Zweifel an der Eignung ergeben hat. Darunter würde ich das Auslaufen eines fahrauftrages nicht subsummieren.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Diese Seite könnte zur Eingangsfrage weiterhelfen.

    http://www.bghm.de/arbeitsschuetz…belstapler.html

    Unabhängig davon:

    "Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, Gabelstapler zu führen. Mit dem Gabelstapler Lasten heben und senken, auf- und abstapeln, rangieren, zwischen Stapeln und Regalen fahren ist etwas ganz anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken." Das leuchtet ein!

    "Es ist Sache des Unternehmers, sich vorher zu vergewissern, dass der Betreffende die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, für die Tätigkeit als
    Gabelstaplerfahrer ausgebildet ist und sich mit dem von ihm zu führenden Gerät vertraut gemacht hat." Tut er das?

    Ohne Ausbildung bzw. Qualifizierung geht es letztendlich also nicht. Und ohne Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie Unterweisung auch nicht! Sonst macht sich der Arbeitgeber im Falle eines Unfalles strafbar. So einfach ist das.

    3 Mal editiert, zuletzt von Charlyri (14. Oktober 2015 um 17:22)

  • "Es ist Sache des Unternehmers, sich vorher zu vergewissern, dass der Betreffende die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

    Moin,

    da seht leider das Wort "vorher" drin ... - und das hilft bei einer regelmäßigen Eignungsuntersuchung nicht weiter. (Vgl. Beitrat 32 von awen)

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • da seht leider das Wort "vorher" drin ...

    Danke für den Hinweis!

    Ich versuchs denn mal mit anderen Argumenten:

    ArbSchG)
    § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmendes Arbeitsschutzes erforderlich sind. …

    § 11 ArbSchG:
    "Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen."

    ArbMedVV
    Auch wenn das Fahren eines Staplers in der ArbMedVV nicht als Untersuchungsanlass aufgeführt ist. Hat der § 3 der ArbMedVV unter bestimmten Umständen nicht auch eine allgemeine Bedeutung?

    § 1 Ziel und Anwendungsbereich
    (2) Diese Verordnung gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes.

    § 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
    § 3 Abs. 1 ArbMedVV:
    "Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen."

    Schriftliche Beauftragung von Gabelstaplerfahrern gemäß § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27
    Wenn der Arbeitnehmer keine Einsicht zeigt, sich Untersuchungen zu unterziehen, die im Hinblick auf die Sicherheit geboten sind und daher von einem verantwortungsvollen Arbeitgeber bzw. Geschäftsführer angeboten werden (z. B. Sehtest), warum dann nicht die Beauftragung entziehen? Entziehen können?

    Alternativ könnte doch auch ein Nachweis eines Sehtests bei einem Augenarzt der Wahl des Arbeitnehmers ausreichend sein.

    Eine Maßnahme der Entziehung setzt natürlich voraus, das begründete Bedenken bezüglich der Arbeitssicherheit bestehen.

    Die Gefährdungsbeurteilung ist das A und O für den Betrieb! Sie dient der Sicherheit bzw. der Risikominimierung, dass Beschäftigte am Arbeitsplatz einen Unfall erleiden. Man kann nicht oft genug darauf hinweisen. Arbeitgeber müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen (welche wurden schon aufgeführt), wenn sie der Pflicht der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz nicht nachkommen! Und es sind der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft, die den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung beraten und unterstützen.

    Einmal editiert, zuletzt von Charlyri (15. Oktober 2015 um 10:55)

  • @ Charlyri,

    alles was Du schreibst ist zwar richtig, aber ich kann daraus keine rechtssicheren Argumente ziehen, die mir eine anlasslose und wiederkehrende Eignungsuntersuchung ermöglichen würden.

    Wir bieten unseren Mitarbeitern die G 25 im Rahmen der betriebsärztlichen Untersuchungen mit an. Ob sie die dann annehmen oder nicht, liegt nicht mehr in unserer Macht, da die G 25 keine Pflichtvorsorge nach ArbMedVV ist. Das Unternehmen erfährt nur durch die arbeitsmedizinische Bescheinigung (die bei Angebotsvorsorgen und Wunschvorsorgen nur eine Art Teilnahmebescheinigung ist), dass Mitarbeiter XY das Untersuchungsangebot genutzt hat.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

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  • Das Unternehmen erfährt nur durch die arbeitsmedizinische Bescheinigung (die bei Angebotsvorsorgen und Wunschvorsorgen nur eine Art Teilnahmebescheinigung ist), dass Mitarbeiter XY das Untersuchungsangebot genutzt hat.

    Stimmt, das ist auch als Kritik an der gegenwärtigen Verordnung ernst zu nehmen. Je nach Verordnungsinhalt kann die Verordnung von der einen wie auch von der anderen Seite mißbraucht werden. Einerseits trägt der Arbeitgeber im Hinblick auf die Sicherheit eine hohe Verantwortung, andererseits gesteht man den Arbeitnehmern gegenwärtig eine zunehmende Autonomie (mehr Selbstbestimmung) zu. Ich denke aber: Da es nicht nur um den weniger verantwortungsbewußten Arbeitnehmer geht, sondern auch erheblich das Umfeld gefährdet ist, sein könnte, müßte das, was ich vorherig als Argument genannt habe, Priorität haben. Allgerdings bei begründetem Verdacht im Einzelfall und nicht generell! Eine Eignungsuntersuchung sollte im begründeten Einzelfall möglich sein. Was sagt denn der Betriebsrat im Einzelfall dazu? Der Beschäftigte? Sicherheitshalber würde ich die Arbeitsschutzbehörde deines Landes zur Klärung der allgemeinen Frage mit ins Boot nehmen, oder aber das Ministerium für Arbeit und Soziales schriftlich um Stellungnahme bitten. Einfach für euch zur Absicherung für den Fall eines Falles.

    2 Mal editiert, zuletzt von Charlyri (15. Oktober 2015 um 12:31)

  • Danke für den Hinweis!
    Ich versuchs denn mal mit anderen Argumenten:

    ArbSchG)
    § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmendes Arbeitsschutzes erforderlich sind. …

    Korrekt, hat aber nichts mit der Zulässigkeit einer anlasslosen Eignungsuntersuchung bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu tun.

    Zitat von Charlyri

    § 11 ArbSchG:"Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen."

    Das macht der Arbeitgeber ja auch. Wenn jemand kommt und möchte feststellen lassen, ob er noch zum Staplerfahren geeignet ist, ist das ein Wunsch, dem der Arbeitgeber mit Sicherheit nachkommen wird, hat aber nichts mit der Zulässigkeit einer anlasslosen Eignungsuntersuchung bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu tun.

    Zitat von Charlyri

    ArbMedVV

    Auch wenn das Fahren eines Staplers in der ArbMedVV nicht als Untersuchungsanlass aufgeführt ist. Hat der § 3 der ArbMedVV unter bestimmten Umständen nicht auch eine allgemeine Bedeutung?
    § 1 Ziel und Anwendungsbereich
    (2) Diese Verordnung gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes.
    § 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
    § 3 Abs. 1 ArbMedVV:
    "Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen."

    Zitat von §2 ArbMedVV

    (1) Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne dieser Verordnung
    ...5. umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche
    Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder
    kollektivrechtlichen Vereinbarungen.


    Schriftliche Beauftragung von Gabelstaplerfahrern gemäß § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27
    Wenn der Arbeitnehmer keine Einsicht zeigt, sich Untersuchungen zu unterziehen, die im Hinblick auf die Sicherheit geboten sind und daher von einem verantwortungsvollen Arbeitgeber bzw. Geschäftsführer angeboten werden (z. B. Sehtest), warum dann nicht die Beauftragung entziehen? Entziehen können?
    Alternativ könnte doch auch ein Nachweis eines Sehtests bei einem Augenarzt der Wahl des Arbeitnehmers ausreichend sein.


    Dioe Geeignetheit und der Nachweis der Befähigung erfolgt mit der Eignungsuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit und hat leider auch hier nichts mit der Zulässigkeit einer anlasslosen Eignungsuntersuchung bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu tun.


    Zitat von Charlyri

    Eine Maßnahme der Entziehung setzt natürlich voraus, das begründete Bedenken bezüglich der Arbeitssicherheit bestehen.

    Vor der Entziehung steht erst einmal die Prüfung ob geeignet oder nicht, und da sind wir dann wieder bei anlassbezogen. Das geht. Wenn ein Mitarbeiter dreimal ins Regal gerumpelt ist oder auf seinem Stapler mehr leere Bierdosen liegen als in Wacken nach dem letzten Lied, würde ich durchaus eine anlassbezogene G25 bejahen, aber nicht ohne Anlass und flächendeckend.


    Zitat von Charlyri

    Die Gefährdungsbeurteilung ist das A und O für den Betrieb! Sie dient der Sicherheit bzw. der Risikominimierung, dass Beschäftigte am Arbeitsplatz einen Unfall erleiden. Man kann nicht oft genug darauf hinweisen. Arbeitgeber müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen (welche wurden schon aufgeführt), wenn sie der Pflicht der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz nicht nachkommen! Und es sind der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft, die den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung beraten und unterstützen.

    Und mit der Festlegung der Maßnahme "G25 durchführen" stellst Du dann die Gefährdungsbeurteilung über das Selbstbestimmungsrecht des Mitarbeiters und den Datenschutz? Du kannst es drehen und wenden wie Du willst. Es gibt hier ein Regulierungsloch, dass es nicht ermöglicht, anlassunabhängig die G25 zu verlangen.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Sicherheitshalber würde ich die Arbeitsschutzbehörde deines Landes zur Klärung der allgemeinen Frage mit ins Boot nehmen, oder aber das Ministerium für Arbeit und Soziales schriftlich um Stellungnahme bitten. Einfach für euch zur Absicherung für den Fall eines Falles.


    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Eignungsuntersuchungen
    vonseiten des Arbeitgebers im bestehenden Beschäftigungsverhältnis verlangt
    werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der fortdauernden
    Eignung des oder der Beschäftigten begründen.

    Damit dürfte dann auch Deine Idee mit Gefährdungsbeurteilung ins Leere laufen.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.