Laborabzug geschlossenes System

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  • Hallo liebe Menschenschützer,

    gilt ein Laborabzug eigentlich als ein geschlossenes System nach § 9 Abs.2 GefStoffV? Kann ich davon ausgehen, wenn z.B. Methanol in einem Laborabzug mit Hilfe eines Dispensors umgefüllt wird keine Exposition vorliegt und somit auch keine Angebotsvorsorge (ArbmedVV) erforderlich ist?

    Schon mal vielen Dank für Eure Beiträge

    kuddel

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  • Hallo Kuddel,

    wichtig sind 2 Sachen:
    1. das geschlossene System
    2. (und noch wichtiger) die Absaugleistung und damit die Luftwechselrate.
    Daraus, und aus der Menge an Substanz mit der gearbeitet wird, kannst berechnen, ob du AGW´s und UEG sicher unterschreitest.

    Btw. Der Abzug muss ja auch regelmäßig auf Wirksamkeit et. überprüft werden. Dabei sollte auch die Abzugsleistung erfasst werden.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Was die Belastung der Atemwege angeht, würde ich einen gängigen Laborabzug als geschlossenes System ansehen. Allerdings gibt es ja noch den Aufnahmepfad des Hautkontakts und dieser ist bei Tätigkeiten unter dem Abzug trotzdem gegeben.
    Daher stellen sich dann weitere Fragen:
    1. Wird Hautkontakt durch z.B. PSA verhindert?
    2. Wie lange ist die Tragezeit der PSA/Schicht?
    3. Wie hoch ist die potentielle Exposition?

    Sofern z.B. entsprechende Handschuhe benutzt werden und man über 2h Tragedauer ist, hat man schon wieder eine Angebotsvorsorge.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • hallo allerseits,

    streng genommen komme ich bei Tätigkeiten mit Methanol gar nicht aus der Angebotsuntersuchung raus.
    Denn: Zitat ArbmedvV
    (2) Angebotsvorsorge bei: .......
    sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen...........
    c: Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,.........."

    Dort steht nur etwas von Tätigkeiten, von Exposition ist dort keine Rede.
    Ausnahmen kann es geben wenn eine AMR (die es aber noch nicht gibt) etwas anderes bestimmt.
    Denn:

    Zitat

    Vorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 muss nicht veranlasst oder angeboten werden, wenn und soweit die auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ermittelten und nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen

    .

    Ob das nun sinnvoll ist, ist eine andere Frage

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Moin,

    ...Ethanol, ...

    Ob das nun sinnvoll ist, ist eine andere Frage

    ich räume gerade Traubensaft, in dem bis zu 0,8 Vol-% Ethanol enthalten sein können, in meinen Kühlschrank.
    Diese Tätigkeit schreit demnach natürlich nach einer Vorsorge ... :whistling:
    Gut, dass es die GefB gibt, um solche Vorgaben zu relativieren ... :)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • Acrylnitril
    Hallo Arwen:
    Erwischt :D , du hast natürlich recht bei Methanol komme ich nicht aus der Angebotsvorsorge raus. Vielen Dank für den Hinweis!

    Ich möchte dieses Thema aber etwas grundsätzlicher Angehen und es geht mir rein um die Angebotsvorsorge zu den in Absatz 1 Nr. 1 der ArbMedVV genannten Gefahrstoffen,.

    Zitat

    (2) Angebotsvorsorge bei:
    1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine
    Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine
    Pflichtvorsorge zu veranlassen hat;

    Ist ein Laborabzug für den Atemweg ein geschlossenes System von dem ich ausgehen kann dass eine Exposition ausgeschlossen ist? Ist Z.B. beim Umfüllen von Acrylnitril mit
    Hilfe eines Dispensors (dadurch Hautkontakt unwahrscheinlich) keine Angebotsvorsorge erforderlich?

    Vielleicht muss ich meine Frage anders stellen:
    Wann habe ich es mit einer Exposition zutun? Habe ich eine Exposition wenn ich durch Handschuhe den Hautkontakt verhindere und mit einer Absaugung die Konzentration in der Atemluft unterhalb der Nachweisgrenze bringe?

    Viele Grüße
    kuddel

  • Hallo Kuddel,

    meine Meinung zum Thema Schutzhandschuhe:
    Durch die Vorgabe Schutzhandschuhe tragen zu müssen, kannst Du eine Exposition nicht grundsätzlich ausschließen.
    1. Gibt es immer Kollegen, die meinen, sie können ohne Handschuhe arbeiten
    2. Gibt es ja immer noch so tolle Sachen wir Permeation und Degradation.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Einmal editiert, zuletzt von Thorsten S. (9. Juli 2015 um 09:44)

  • ...Habe ich eine Exposition wenn ich durch Handschuhe den Hautkontakt verhindere und mit einer Absaugung die Konzentration in der Atemluft unterhalb der Nachweisgrenze bringe?


    Meiner Meinung nach nein.
    Der Laborabzug verhindert bei üblichem Umgang eine Exposition der Atemwege. Die Hautexposition muss für die Hände und Arme, die sich im Abzug befinden, mit anderen Methoden verhindert werden. Entweder durch entsprechenden Umgang mit Dispensern oder anderen Geräten. Wenn die technischen Maßnahmen nicht ausreichen, greifen möglicherweise PSA, hier in Form von Handschuhen. Vorausgesetzt sie sind für den Stoff geeignet und die Tragedauer entsprechend begrenzt würde ich hier auch keine Exposition sehen. Dies alles sind allerdings Einzelfallentscheidungen, die vom Stoff und entsprechenden Umgang abhängig sind. Nicht Tragen von Handschuhen fällt für mich unter organisatorische Lösungen. Da muss man eben im Zweifelsfalle dem Nichtträger, trotz Vorgabe zum Tragen, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu Leibe rücken.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.