Haushaltskaffeemaschine vs. gewerbliche Büro Kaffeemaschine

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  • Nutzerpfad: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

    Stichworte: Was hat der Unternehmer bei privaten elektrischen Geräten zu beachten?

    Frage:

    Elektrische Geräte müssen gemäß BGV A3/DGUV V3 regelmäßig geprüft werden.
    Wie hat der Unternehmer bei privaten elektrischen Geräten zu reagieren? Wer hat sich um die Prüfungen der privaten Geräte zu kümmern?
    Antwort :
    Die Prüfung von Arbeitsmitteln ist rechtlich in der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV geregelt. Die Betriebssicherheitsverordnung gilt grundsätzlich für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
    Die privat genutzten Gerätschaften fallen somit nicht unter den Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung. Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung sind verpflichtend nicht notwendig. Allerdings muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des
    Arbeitsschutzgesetzes – ArbSchG ermitteln, ob von den privat betriebenen Gerätschaften eine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht und die nötigen Maßnahmen festlegen. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung könnte z.B. sein, dass eine regelmäßige sicherheitstechnische Überprüfung der privat betriebenen Gerätschaften auf der Grundlage der DGUV Information 203-049 (bisher: GUV-I 8524) "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" und der DGUV Information 203-070 (bisher: BGI 5090)"Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" durchgeführt wird.

    Hinweise und Empfehlungen zur Nutzung und zum Betrieb von elektrischen Geräten sind auch dem Merkblatt der Schadenverhütung - VdS 2015 http://vds.de/fileadmin/vds_publikationen/vds_2015_web.pdf zu entnehmen.

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  • Eine Ergänzung zu:

    Des Weiteren sind Haushaltmaschinen nur für den Privatgebrauch bestimmt, dies bestimmt auch die örtlichkeit.

    steht hier:
    Verbot der gewerblichen Nutzung

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Wenn der AG der Nutzung von eigenen kaffeemaschinen zustimmt, müssen diese auch nach DGUV V3 geprüft werden.

    Nein, müssen sie nicht, es kann sein, dass sie nach der Vorschrift 4 geprüft werden müssen. Dies ist abhängig vom Betrieb, allerdings ist die Prüfung identisch. ;)

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • In Arbeitspausen Kaffee zu kochen oder Essen in einer Mikrowelle zu erhitzen u. ä. m. sind meiner Meinung nach eigenwirtschaftliche Tätigkeiten. Man kann zwar nach allgemeiner Lebenserfahrung sagen, daß die Möglichkeit der Zubereitung von Kaffee oder warmem Essen die Arbeitsbereitschaft und die erbrachte Leistung eher steigert als verringert, aber belastbare Zahlen dazu kenne ich nicht. Die private Kaffeemaschine oder Mikrowelle wird in diesem Sinne damit nur privat genutzt und ist kein Arbeitsmittel. Die BetrSichV entfällt damit. Was bleibt, ist die berühmte Gefährdungsbeurteilung.

    Im Grunde ist das aber gar nicht relevant, denn ganz pragmatisch gesehen ist ein Stromschlag oder auch ein Brand immer nachteilig für die Mitarbeiter, also kann ein Unternehmer gar nicht anders als dem Stand der Technik entsprechend prüfen zu lassen. Und das heißt gemäß DGUV Vorschrift 3.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

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  • Aua

    Da muss ich mich wohl anschließen. ;(

    Und das heißt gemäß DGUV Vorschrift 3.

    Auch durch Wiederholung wir es nicht besser. Siehe Beitrag 14 in Kombination mit Beitrag 16.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ok, da war ich zu ungenau. Also DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) für die BG-SiFas, DGUV Vorschrift 4 (ehemals GUV-V A3) für die Kollegen der UKs.

    Bist Du damit einverstanden?

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.