Guten Morgen Forum,
heute mal eine vielleicht für Euch abwägige Frage oder doch nicht:
Im BEM wir von 6 Wochen innerhalb eines Jahres gesprochen, dann BEM.
Hieraus ergibt sich die Frage,ab wann beginnt dann das neue anrechenbare Jahr für ein BEM-Verfahren.
Also endet das berechnete BEM Jahr mit der Feststellung der vollen 6 Wochen und das neue zu berechnende Jahr beginnt dann. Soll heißen:
Bei Mitarbeiter B wurden die 6 Wochen am 13 März 2015 festgestellt.
Folglich ist die Angabe innerhalb eines jahres, ab dem 13.März 2014 als Berechnungszeitzraum richtig.
Am 13.03.15 wurde das BEM für den Zeitraum 13.3.14 bis 13.3.15 eingeleitet.
Da die AU zeiten nicht doppelt gerechnet werden dürfen, auch wegen dem SGB VII, beginnt doch dann der neue Berechnungszeitraum ab dem 13.03.15 bis 13.03.16, es sei denn, der Mitarbeiter B erreciht abermals die 6 Wochen AU vorher.
Es muss irgendwo einen Hinweis in den Regelwerken geben, der aussagt, unter welchen Fällen der Berechnungszeitraum beginnt und endet. Kalendarisch ist nichts ausgewiesen.
Vielleicht habt die Antwort?
Beste GRüße
Thomas
von Arni:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html
" ... (2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit
der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei
schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung,
mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die
Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden
und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit
vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches
Eingliederungsmanagement). ..."