Hi all,
mich drückt da mal der Schuh:
In der BGV D6 Krane ist im §42 zu lesen:
"Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten
an Kranen und Arbeiten im Kranfahrbereich
(1) Bei allen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und
bei Arbeiten in Bereichen, in denen Personen durch den bewegten Kran
gefährdet werden können, hat der Unternehmer folgende Sicherheitsmaßnahmen
anzuordnen und zu überwachen:
[...]
3. Der Kran ist so zu sichern, dass er von anderen Kranen nicht angefahren
werden kann."
In der BGI 555 ist folgender Passus zu finden:
"Bereiche, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können, sind z.B. Hallenwände, Dachkonstruktionen, Arbeitsbühnen auf Maschinen und Anlagen, in den Fahrbereich hineinragende Gerüste und Rohrleitungen."
Nun liest sich das für mich so, dass ein Parkplatz, der im Drehbereich des Krans steht, genutzt werden darf. Oder ist dieser Umkehrschluss unzulässig?
Eine entsprechende Absperrung im direkten Kranumfeld vorausgesetzt. Kran würde zwischen Baustelle und Parkplatz stehen.
Über schnelle Antworten wäre ich megadankbar...
TIA
Hardy