Geländerhöhe in öffentlichen Verwaltungsgebäuden

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  • Hallo,

    in einem öffentlichen Verwaltungsgebäude (Amt mit Publikumsverkehr) haben die Geländer in den Treppenhäusern eine
    Höhe von 90cm.
    Meiner Meinung nach ist das zu gering. Nach Arbeitsstättenverordnung sollten die bei Gebäuden mit einer Absturzhöhe
    < 12m min. 100 cm betragen.
    Die 90 cm kommen wohl aus der Bauordnung -

    Sollte ich als Sifa empfehlen hier auf 100cm zu erhöhen?
    Steht vielleicht irgendwo, welchen Recht hier gilt?
    Wie sieht es mit dem Bestandsschutz aus?

    Viele Fragen - ich hoffe auf Eure Hilfe und Bedanke mich im Voraus.

    LG und ein schönes WE

    Willi

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  • Hallo Willi,

    die BauO von NRW gilt lediglich für den Bau des Gebäudes. Wäre darin zum Zeitpunkt des Baus eine Geländerhöhe von 0,9m gefordert, wäre es wie von Dir beschrieben für ein normales Gebäude ausreichend. Da es sich bei dem Gebäude aber auch um eine Arbeitsstätte handelt gilt die ArbStättV. Selbst die Arbeitsstättenverordnung kennt Ausnahmen und Übergangsvorschriften. In §8 werden die Übergangsvorschriften (bei Dir vermutlich relevant) genannt. Wurde das Verwaltungsgebäude vor dem Dezemeber 1996 eingerichtet (damals galt die Gewerbeverodnung nicht für öffentliche Verwaltungsgebäude) oder mit der Einrichtung begonnen, gelten nur die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/EWG (keine Forderung bezüglich Geländerhöhe über das Baurecht hinaus).
    Ansonsten gilt gemäß §3 der ArbStättV die Gefährdungsbeurteilung. In §3a werden Ausnahmemöglichkeiten genannt. Dazu kann man ohne Ortskenntnisse natürlich nichts sagen.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Guten Morgen Willi,
    anbei zwei info, doie Dir vielleicht weiterhelfen würden. Bei Treppensicherheit ist Beispielbilder.

    https://sifaboard.de/www.treppensic…stungsh%C3%B6he

    BGI GUV –I 561 aus 07/2010
    Teil 3.3
    Geländer
    3.3.1
    Lotrecht über Stufenkante mindestens 100 cm.

    Ich persönlich würde aus Sicherheitsgründen die Empfehlung auf 100 cm lotrecht empfehlen.
    In Deinem Fall kann es aber durchaus sein, dass dieses Gebäude samt aller Auflagen bauaufsichtlich abgenommern worden ist und nun keine Maßnahmen zwar Änderung gewünscht sind.
    Mache es schriftlich in Deiner beratenden Funktion.
    Beste Grüße
    Thomas

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