Hochtemperierungsgeräte

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  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage.

    Wir setzen in unserem Betrieb Hochtemperierungsgeräte ein (an Spritzgussmaschinen)

    bei denen das Wasser bis zu 160grad heiß werden kann.

    Der Ein-/bzw. Ausgang der Wasserleitungen ist durch keine Sicherheitsventile geschützt.

    Falls nun ein Mitarbeiter vergisst, das Gerät vor dem Lösen der Leitungen "drucklos zu" schalten

    könnte er sich hierbei durch das Wasser oder den heißen Dampf verbrühen!


    Nun die eigentliche Frage:

    Gibt es Vorschriften, ab welcher Temperatur an solchen Anlagen Sicherheitsventile vorgeschrieben sind?

    Habe dazu leider nichts gefunden.


    Ich danke euch vielmals........

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  • Moin,

    die Vorschrift benötigst Du doch eigentlich gar nicht. Eintrittswahrscheinlichkeit - Schadensausmaß.

    Kann es passieren, dass ein Arbeiter vergisst, die Anlage drucklos zu schalten? NEIN, die sind alle toooootal verantwortunsgbewusst und haben noch nie einen Fehler gemacht. Ausserdem gab es so etwas bei uns noch nie und da könnte ja jeder kommen, abgesehen davon, was das wieder kostet. :whistling:

    Kann der Mitarbeiter geschädigt werden? NEIN, die sollen sich nicht so anstellen wegen ein bischen warmen Wassers. Es badet ja auch niemand kalt zu Hause. Dann macht es halt einmal kurz AUA, der Chef pustet mal kurz und alles ist wieder gut. :whistling:

    Da Du ja sowieso nach TOP arbeitest, kommen die Sicherheitsventile natürlich vor der Badekappe. :D

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo!

    Deine Frage habe ich gelesen. Mir ist der Sachverhalt nicht ganz klar, muss daher nachfragen, ohne eine Antwort geben zu können.
    - Wieso sollen Mitarbeiter die Wasserzuführungsrohre lösen müssen?
    - Werden die Zuführungen mehrfach täglich/wöchentlich/jährlich geöffnet/gewechselt/kontrolleirt?
    - Wie sind die Zuführungen ausgeführt? (feste Verbindungen, Schraubverbindungen, Schnellkupplungen, ...)

    Bei 160 Grad (Wassertemperatur) ist doch eine Verbrennung der Haut vorprogrammiert, wenn man diese Stellen berührt.
    Der Wasserdruck liegt ja auf jeden Fall über 6 bar, wenn denn 160 Grad Celsius bei flüssigem Wasser erreicht werden.
    Beim Öffnen eines nennenswerten Querschnitts ergibt sich eine große Ausströmgeschwindigkeit. Sofort entsteht ein großes Volumen Dampf bzw. Schwaden.

    Eine vernünftige Gefährdungsbeurteilung muss natürlich sein. Nach meinem ersten Eindruck benötigt man dann Sicherheitseinrichtungen um ein versehentliches Öffnen der warmen Zuleitungen zu unterbinden.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Hallo nochmal,

    die Anschlüsse müssen mehrmals die Woche gewechselt werden, da neue Werkzeuge in die Spritzgussmaschinen eingebaut werden.

    Es handelt sich dabei um normale Schnellkupplungen ohne Rückschlagsicherung.

    In der Bedienungsanleitung steht:

    Vor dem Lösen der Kupplungen ist die Maschine auf Betriebszustand "abkühlen" zu schalten und danach drucklos zu schalten..

    Was ist wenn das jmd. vergisst? Pech gehabt?

    Ich denke eine Unterweisung reicht hier nicht aus!

    Sind hier Rückschlagventile eine Option? Wie sieht es mit der CE der Maschine aus? erlischt diese nach dem Anbringen dieser Rückschlagventile?


    Ich danke euch!

  • Hallo Michi77,

    die Anschlüsse müssen mehrmals die Woche gewechselt werden, da neue Werkzeuge in die Spritzgussmaschinen eingebaut werden. Es handelt sich dabei um normale Schnellkupplungen ohne Rückschlagsicherung....

    Das ist Standard und wird bei uns auch so gehandhabt.
    Und ja, vor zwei Jahren hatten wir einen Unfall mit Verbrühung der Hand.

    Vor dem Lösen der Kupplungen ist die Maschine auf Betriebszustand "abkühlen" zu schalten und danach drucklos zu schalten..
    Was ist wenn das jmd. vergisst? Pech gehabt?

    Nicht Pech gehabt - sondern Management versagt. Es gibt doch Methoden, um die Abkühlphase zu überwachen? Wir sind derzeit bei einer organisatorischen Lösung, in der eine Zeitvorgabe für das Abkühlen einzuhalten ist. Und wenn der Einrichter schneller ist, dann muss er sich rechtfertigen, wie er das "auf sichere" Weise gemacht hat.

    Ich denke eine Unterweisung reicht hier nicht aus!

    ...ist aber eine wesentliche Voraussetzung. Und dann geht es mit Methoden und Werkzeugen eines BBS-System weiter (verhaltensbasiertes Sicherheitssystem). Das ist zwar mühsam, bringt aber nach einiger Zeit sehr gute Erfolge. Klick mich.

    Wie sieht es mit der CE der Maschine aus? Erlischt diese nach dem Anbringen dieser Rückschlagventile?

    Eine CE-Kennzeichnung kann nicht erlischen. Für die "Grenzen der Maschine", für die die Konformitätserklärung ausgestellt ist, bleibt diese gültig, solange die Maschine existiert.
    Die Frage ist, wie ihr mit den Anbauteilen, auswechselbare Ausrüstung, Zubehör umgeht. Und da gibt es keine allgemeingültige Lösung. Aber Bauteile mit einer Zertifizierung, Zulassung oder sonstigen Bestätigung sind schon "die halbe Miete".

    Hinweis: Bei Einbau von Rückschlagventilen müsst ihr sicherstellen, dass das Temperiergerät dafür geeignet ist. Es ist durchaus vorstellbar, dass durch das Absperren sich im Gerät Druck aufbaut, der zu einer Zerstörung führt.

    Und noch ein Hinweis: Es scheint sich durchzusetzen, dass Spritzgußwerkzeuge als auswechselbare Ausrüstung angesehen werden und damit ein Konformitätsverfahren benötigen. Wir verlangen dies inzwischen von unseren Lieferanten. Klick mich.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Hi Niko,

    so ganz einfach stehen lassen kann man das mit der CE nicht...
    Das Schlagwort heisst in diesem Falle "wesentliche Änderung" - hier kann auf wesentliche Aspekte der Gefahrenanalyse des Hersteller eingegriffen werden, die dieser beim Erstellen der Konformitätserklärung nicht berücksichtigen kann.
    Änderungen in diesem Umfang würde ich nicht durchführen lassen, ohne zumindest einmal Rücksprache mit dem Hersteller gehalten zu haben...

    Vielleicht kamen ja auch schon andere Kunden auf diese Problematik

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Hallo,

    so ganz einfach stehen lassen kann man das mit der CE nicht...

    :D Die Antwort habe ich erwartet und sie kam sehr schnell. :thumbup:
    Ich bleibe trotzdem bei meiner Auffassung.

    ...Das Schlagwort heisst in diesem Falle "wesentliche Änderung" - hier kann auf wesentliche Aspekte der Gefahrenanalyse des Hersteller eingegriffen werden, die dieser beim Erstellen der Konformitätserklärung nicht berücksichtigen kann.

    Richtig. Aber durch eine wesentliche Änderung wird die ursprüngliche Konformitätserklärung der (alten) Maschine nicht ungültig. Es wird "nur" ein neues Konformitätsbewertungsverfahren für die "neue" (veränderte) Maschine nötig.
    Und wichtig: Die Verantwortung des Herstellers/Lieferanten der ursprünglichen (alten) Maschine bleibt bestehen.

    Änderungen in diesem Umfang würde ich nicht durchführen lassen, ohne zumindest einmal Rücksprache mit dem Hersteller gehalten zu haben...

    Welcher Hersteller?

    - Spritzgußmaschine? Ich unterstelle, dass die Werkzeugtemperierung den Maschinenhersteller nicht interessiert. Er hat seine Rahmenbedingungen in der Betriebsanleitung angegeben und das ist dann seine bestimmungsgemässe Verwendung.

    - Rückschlagventil? Interessante Frage, da denke ich an REACh... zugelassene Verwendung...vorgesehener Einsatzzweck...

    - Temperiereinheit? Siehe oben. Das muss sein.

    Hm. Ob es wohl eine Gesamtkonformitätserklärung für Spritzgußmaschine, Werkzeug und Temperiergerät gibt? :whistling:
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Servus,

    Gelinde gesagt, ich habe Schwierigkeiten mir den Sachverhalt -ob als System oder als Einzelkomponenten- als der Maschinenrichtline und/oder der Druckgeräterichtline (gehe jetzt mal von >0,5bar @ 160C aus) konform vorzustellen. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach Richtlinie (EN ISO 12100) spielen die durch den Betreiber letzlich getroffenen organisatorischen Massnahmen nur mehr eine sehr untergeordnete Rolle (Im Gegensatz zu der dem Arbeitschutz geschuldeten GBU).

    Gruss, Chrimu

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )