Lärm/Vibrationen

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  • Wenn man Beschäftigte in einem Gebläseraum arbeiten lässt, in denen Schalldruckpegel von etwa 115 dB(A) erreicht werden.....

    - Wo liegen die maximalen Beschäftigungszeiten, wenn man nicht "nur" von den Schalldruckpegeln ausgeht, die bei guter PSA (Otoplastik) erheblich abgesenkt werden??? Diese Schalldruckpegel sind ja nicht nur schädigend für das Gehör, sondern auch für den restlichen Organismus....

    Kann mir hier jemand einen Hinweis liefern?

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  • hallo,

    ich greife hier einfach mal auf die Diskussion * Lärmkataster erstellen aber richtig* im Forum zurück

    darin findest du z.B.
    "Nach dem Messen muß die Tages-/ Wochenlärm-Pegel berchnet werden dazu schon mal vorab:
    http://www.aser.uni-wuppertal.de/273.htm"

    Mir wäre nicht bekannt, daß man Lärmeinwirkungen über die Schädigung fürs Gehör hinaus bewertet.

    Aber zum Thema Vibration ist ja auch Einiges im Umbruch.
    Vielleicht schaust du mal hier bei silver-bandit im Forum *EU-Vibrationsrichtlinie ab 6.Juli 2005*

    Gruß
    gladis:-)

    PS: goggl e liefert auch Einiges an Informationen
    http://www.bgmetallsued.de/praevention/ar…g/vibration.php sieht auf den ersten Blick z.B. recht Informativ aus
    oder
    http://www.mmbg.de/DIENSTL/FS06/index.html
    (Fachstelle für Lärm und Vibration)

  • aus Dokument 5 von 30
    Best.-Nr.: 056875
    Schlagwörter:EG-Richtlinie; Lärm; Schwingung
    Titel: Die neuen EG-Richtlinien "Lärm" und "Vibrationen"
    Abstract:
    Die neuen EG-Richtlinien 2002/44/EG "Vibrationen" und 2003/10/EG "Lärm" sind mit einer Frist von drei Jahren in nationales Recht umzusetzen.
    Aus der Zusammenfassung des Inhalts und den Hinweisen
    zu den Neuerungen gegenüber dem bestehenden nationalen Recht geht u.a. hervor: Die neue EGRichtlinie "Lärm" enthält Expositionsgrenzwerte die zum Teil in Deutschland schon angewendet werden wie z.B. der Grenzwert (Auslösewert) von 80 dB(A), ab dem Gehörschutz bereit gestellt werden muss
    und der Grenzwert von 85(A), ab dem es Pflicht ist, Gehörschutz zu tragen. Eine Neuerung stellen die Expositionsgrenzwerte gegen Lärm dar, die unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des
    Gehörschutzes eingehalten werden müssen.
    Der über acht Stunden gemittelte Lärmpegel von 87 dB(A)
    und der Spitzenschalldruck von 140 dB(C) dürfen nach Artikel 7 der neuen Richtlinie nie überschritten werden. Arbeitsplätze, an denen über acht Stunden gemittelte Lärmpegel von mehr als 85 dB(A) oder
    Spitzenwertpegel von mehr als 137 dB(C) auftreten, sind als Lärmarbeitsplätze zu kennzeichnen.

    Die neue EG-Richtlinie "Vibrationen" enthält neue Grenzwerte für Hand-Arm-Schwingungen und Ganzkörper-Schwingungen, ab denen Maßnahmen getroffen werden müssen (Auslösewerte) und
    Expositionsgrenzwerte, die nie überschritten werden dürfen. Sie wird Neuerungen bringen im nationalen Recht bezüglich der Ermittlung und Bewertung der Risiken, der Unterrichtung von Arbeitnehmern und
    der Aufstellung eines Vibrationsminderungsprogramms.
    Zum Beispiel werden in Zukunft Arbeitsplätze,
    an denen langjährige Schwingungsexpositionen vorherrschen, als gefährdend einzustufen zu sein.
    Bezüglich Hand-Arm-Schwingungen sind das Arbeitsplätze, an denen Arbeiten mit Schleifmaschinen, Meißelhämmer, Rüttelplatten, Stampfern, Abbau-, Aufbruch- und Bohrhämmer sowie mit
    Motorkettensägen ausgeführt werden.
    Bezüglich Ganzkörperschwingungen werden langjährige
    Tätigkeiten als Fahrer auf Baustellen-Lastkraftwagen, auf Gradern, Radladern, Gabelstaplern auf unebenem Gelände und Militärfahrzeugen als gefährdend einzustufen sein.
    Für diese Arbeitsplätze ist die Schwingungsbelastung zu bestimmen, um festzustellen, ob die Expositionsgrenzwerte eingehalten
    werden. Empfehlungen, wie die Schwingungsbelastung bestimmt werden kann, werden gegeben; auf die bereit jetzt gültigen Normen VDI 2057 und ISO 5349 wird hingewiesen. Zum Beispiel können typische
    Vibrationsbelastungen über Herstellerangaben in Bedienungsanleitungen oder aus Datenbanken ermittelt
    werden.
    Verfasser:
    Neugebauer, G.
    Herausgeber:
    Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft; Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, Essen
    Quelle:
    Monografie: Moderne Unfallverhütung; 2005, Heft 49, S. 22-26
    Sprache:
    Deutsch


    womit ich mich jetzt z.B. Frage - in unserem Betrieb gibt es das *Hammerschweißen* , für welches ich eine Hand-Arm-Vibartions- Untersuchung angeregt habe.
    Wenn ich das so lese, mal wieder über das von der EU formulierte Ziel (Tätigkeiten) hinaus.

    Aber Lärm als Schwingungsbelastung findet auch hier keine Erwähnung.


    Gruß
    gladis:-)

    • Offizieller Beitrag

    Die Vorschriften zum Lärmschutz betreffen:
    (a) einerseits den Hersteller von Produkten, Maschinen und Geräten, die Lärm abstrahlen und
    (b) andererseits den Unternehmer, der Maschinen betreibt und bei dem Lärmbelastungen am Arbeitsplatz entstehen können:

    (a) Die 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (GSGV) legt, bezogen auf die EG-Richtlinie Maschinen (98/37/EG Anhang I), die Pflicht zur technischen Lärmminderung an den Quellen (Anhang I, 1.5.8) fest und fordert eine Angabe zur Geräuschemission (Anhang I, 1.7.4f), die in der Betriebsanleitung der Maschine (1.7.4f) und in den technischen Unterlagen, die als Information für den Verkauf der Maschine bestimmt sind (1.7.4d), aufgeführt sein muß. Die 3. GSGV beschreibt die Geräuschangabe für Maschinen, die nicht durch die 9. GSGV geregelt sind.

    Europäische Normen enthalten ergänzend zu diesen allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen Maßnahmen und Methoden zur Minderung sowie Verfahren zur Ermittlung, Angabe und Nachprüfung der Ge- räuschemission.
    Für Baumaschinen, Haushaltsgeräte und Rasenmäher gelten spezielle Vorschriften.

    (b) Für den Unternehmer und Betreiber von Anlagen gelten die Unfallverhütungsvorschriften UVV Lärm (VBG 121) und UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (VBG 100), die u.a. eine Umsetzung der EG-Richtlinie (86/188/EG) darstellen Auch hier wird vor allem die Pflicht zur technischen Lärmminderung betont. Vom Unternehmer wird die Auswahl und der Betrieb geräuscharmer Maschinen und Arbeitsverfahren sowie die Gestaltung von Arbeitsräumen entsprechend den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik verlangt, außerdem die Durchführung eines Lärmminderungsprogramms, die Ermittlung und Kennzeichnung von Lärmbereichen und die Teilnahme an Gehörvorsorgeuntersuchungen; zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört das Tragen von Gehörschutz.

    Die Arbeitsstättenverordnung (§ 15) enthält ebenfalls die generelle Pflicht zur Lärmminderung und legt auch Lärmgrenzwerte (55, 70, 85 (90) dB) fest.

    gruß toni

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von gladis
    hallo,

    ich greife hier einfach mal auf die Diskussion * Lärmkataster erstellen aber richtig* im Forum zurück


    kleiner nachtrag wann ich ein lärmkataster erstellen muss

    Die Notwendigkeit eines Lärmquellen-Katasters ergibt sich aus den Vorschriften des § 6 der Unfallverhütungsvorschrift BGV B3 – Lärm in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsanweisungen. § 6 Lärmminderungsprogramm Der Unternehmer hat nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Lärmminderung für die nach § 7 Abs. 2 kennzeichnungspflichtigen Lärmbereiche aufzustellen und durchzuführen. § 7 Abs. 2 BGV B3 Der Unternehmer hat Lärmbereiche zu kennzeichnen, wenn der ortsbezogene Beurteilungspegel 90 dB(A) oder der Höchstwert des nichtbewerteten Schalldruckpegels 140 dB erreicht oder überschreitet. .... Durchführungsanweisung zu § 6 Lärmminderungsprogramm Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Programm in Schriftform vorliegt und z.B. die folgenden Angaben enthält: · Lärmquellen-Kataster, · Arbeitsplatz-Belegung, · ..... Die BGV B 3 wird im Internet z.B. unter https://sifaboard.de/www.recht.com/hvbg angeboten. Stand: 13.10.2004

    gruß toni

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

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