Definition Arbeitskleidung und PSA

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  • Hallo, kann mir bitte jemand bei der Beantwortung einer Nutzerfrage helfen?

    "Den grundlegenden Unterschied zwischen Arbeitskleidung i. w. S. (Arbeitskleidung i. e.
    S. plus Berufs-, Dienst- und Schutzkleidung) und PSA habe ich verstanden.

    Was mir allerdings nicht klar ist, ist der Unterschied speziell
    zwischen Schutzkleidung als Unterpunkt der Arbeitskleidung und der PSA.

    Auf http://www.arbeitssicherheit.de/de/html/lexikon/138/
    steht:

    „Nicht zur Arbeitskleidung gehören hingegen persönliche
    Schutzausrüstungen.“

    Das würde aber bedeuten, dass Schutzkleidung nie PSA sein kann.
    Dabei dienen sowohl Schutzkleidung als auch PSA u. a. dem Schutz vor Gesundheitsgefahren/Arbeitsunfällen.

    Die Schutzkleidung kann darüber hinaus auch aus Hygienegründen
    eingesetzt werden.

    Auf http://www.arbeitssicherheit.de/de/html/lexiko…hutzausruestung
    steht:

    „Keine persönliche Schutzausrüstung sind hingegen Arbeitskleidungen
    und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutzder Beschäftigten dienen (vgl. § 1 Abs. 23
    PSA-BV à falsch, sondern § 1 (3) Nr. 1 PSA-BV).“

    à Schutzkleidung dient lt. Ihrer Definition auf http://www.arbeitssicherheit.de/de/html/lexikon/138/
    dem Schutz vor Gesundheitsgefahren/Arbeitsunfällen und wird auch aus
    Hygienegründen eingesetzt.


    Kann man daher sagen, dass Schutzkleidung, die speziell dem Schutz vor Gesundheitsgefahren/Arbeitsunfällen dient, gleichzeitig PSA
    darstellt?


    Und dass es sich bei Schutzkleidung, die ausschließlich aus Hygienegründen eingesetzt wird (z. B. im Lebensmittelbereich), rein um Schutzkleidung, nicht aber um PSA handelt?

    Das würde bedeuten:

    1. Jede PSA ist gleichzeitig Schutzkleidung


    2. Nicht jede Schutzkleidung ist gleichzeitig PSA, sondern nur
    dann, wenn sie dem Schutz vor Gesundheitsgefahren/Arbeitsunfällen dient."


    Vielen Dank für Definitionsunterstützung - mir schwirrt schon der Kopf.

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  • Du hast Dir die Antwort eigendlich schon selbst gegeben. Das Geheimnis ist die Frage: WAS willst Du schuetzen? Schuetzt Du den Menschen vor Gefahren, also sagen wir mal gefaehrlichen Keimen, dann reden wir von PSA. Schuetzt Du andere Dinge vor dem Menschen, also sagen wir mal, das Essen vor den menschlichen Keimen, dann ist es eine Schutzausruestung aber keine PSA.

    Ganz einfach, oder?!?!

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Hi,

    ein Blick in die TRBA 250 dürfte erklärend sein.
    Zusammengefasst: Schutzkleidung ist PSA, Arbeitskleidung nicht.
    Wobei hier mit Schutz der Schutz vor Gefährdung gemeint ist.

    Anders ausgedrückt:

    Arbeitskleidung wird getragen zur Schonung der Privatkleidung, bzw bei den weißen Pflegeklamotten zum Schutz der Allgemeinheit. Deshalb darf diese Kleidung auch nicht in benutztem Zustand mit nach Hause genommen werden.

    Schutzkleidung wird zum persönlichen Schutz vor Gefährdungen getragen.

    Dir ging es aber sicher nicht speziell um biolog. Gefährdungen, aber ich denke, dass sich dies weitgehend übertragen lassen kann, denn:
    PSA ist doch eigentlich, zumindest im weiteren Wortsinn, immer Kleidung. Auch PSAgA wird "angezogen".

    Das Problem ist einfach, dass Schutzkleidung im Sinne des Arbeitsschutzes enger definiert ist, als es der Wortzinn erlaubt: Nur wenn die Kleidung vor Gefährdungen schützt handelt es sich um Schutzkleidung.
    Und natürlich gibt es einen Grenzbereich, wo es sich trefflich streiten lässt, ob die Kleidung noch Arbeitskleidung oder Schutzkleidung und damit PSA ist.

    Hardy, ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt...

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Guten Morgen zusammen, interessante Frage von "Sundance". Bin erst seit heute hier auf der Sifapage aktiv und leider ist das Thema als "erledigt" markiert (sorry ich muss mich hier noch zurechtfinden). MUss demnach ein neues Thema erstellen.

    Im möchte somit noch etwas wichtiges anmerken, weil ich mich dieser Frage gerade auch stellen muss, um mit unserem Gesamtbetriebsrat eine GBV darüber abzuschließen. Das Mitbestimmungsrecht nach BetrVG bei PSA ist umfangreicher als bei Arbeitskleidung (Berufskleidung). Ich will die Trennung der Definition in der GBV, der BR nicht. Der sagt, dass man durch die schon eingeschränkte Schutzwirkung der Arbeitskleidung auch schon von PSA sprechen kann. Demnach ist sie nach neuester Definition eben "PSA" der Schutzklasse 1. Heißt: Jede vom Arbeitgeber bereitgestellt Arbeitskleidung ist PSA, somit hat der BR eine weitgehendere Mitbestimmung. Ein Vorteil hat das: Keine steuerrechtlichen Probleme mehr beim "Geldwerten Vorteil" wenn "nicht firmenrebrandete Arbeitskleidung " auch "privat" getragen wird.

    Ganz aktuelle Infos zu kategorisierung der PSA vom 29.08.2014: Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für PSA-Sicherheitsverordnung, Fassung vom 29.08.2014

    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun…nummer=10007558 siehe Anhang 8 zu § 4 Abs. 2 KATEGORIEN VON PSA
    § 4. (1)

    Beste Grüße

    Uwe

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Hallo Duenkel,

    erst mal ein HALLO. :D
    Ich weiß nicht ob es dir aufgefallen ist, bei der von dir genannten Rechtsvorschirft handelt es sich um östereichisches Recht.
    Somit würde diese Definition wohl in DE keine Anwendung finden (oder sehe ich das falsch?).
    Kann natürlich sein, dass du es vergessen hast mit in den Post zu schreiben.
    Hat mich etwas verwirrt, deshalb die Nachfrage.

    Gruß,
    Simon

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  • Hallo Uwe,

    hzerzlich willkommen bei der Sifapage.

    Ich hab ihren Text jetzt mehrfach gelesen und verstehe immer noch nicht was sie fragen oder sagen wollen. Die verlinkten Rechtstexte sind doch auch alt. Die Österreicher haben lediglich das Verzeichnis der harmonisierten Nomren aktualisiert.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hallo Awen, ich möchte eigentllich gar nichts fragen. Ich stieß beim Einstieg auf diesem Board auf den Beitrag von Sundance und seiner Frage nach der Differenzierung der beiden Begrifflichkeiten. Dazu habe ich eine entprechende Meinung, weil ich gerade in Verhandlungen bin mit dem Sozialpartner, dem Betriebsrat wegen einer Gesamtbetriebsvereinbarung für PSA und Arbeitskleidung. Und da wollte ich den ergänzenden Hinweis bringen, dass Arbeitskleidung in der Definition auch als PSA der Kat. 1 eingestuft werden kann, so die Argumentation des BR. Damit hat er ein weitergehendes Beteiligungsrecht nach § 87, als wenn es "nur" um Arbeitskleidung ginge. Sorry wenn ich für Verwirrung gesorgt habe, dass wollte ich sicher nicht. Viele Grüße Uwe

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Danke für die Rückmeldung.
    Wenn ich mir aber die Definition z.B. der BGR 198 Benutzung von Schutzkleidung" ansehe, dann ist "Arbeitskleidung eine Kleidung, die anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Sie hat keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse."

    Die Kategorien für PSA sind doch festgelegt:
    Die Richtlinie 89/686/EWG unterscheidet bei PSA drei Zertifizierungskategorien:
    •In Kategorie I sind alle einfachen PSA erfasst, deren Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken der Benutzer selbst beurteilen kann. Hier muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter in eigener Verantwortung ohne Hinzuziehung einer notifizierten Stelle eine "EG"-Konformitätserklärung erstellen (= schriftliche Erklärung darüber, dass seine PSA der RL 89/686/EWG entspricht) (Artikel 8 Absatz 3).

    •In Kategorie II sind alle PSA erfasst, die nicht den Kategorien I und III unterliegen. Hier muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine "EG"-Konformitätserklärung erstellen, nachdem eine notifizierte Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat (Artikel 8 Absatz 2).

    •Zu Kategorie III zählen alle komplexen PSA, die vor tödlichen Gefahren oder ernsten und irreversiblen Gesundheitsgefahren schützen sollen. Für diese PSA muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine "EG"-Konformitätserklärung erstellen, nachdem eine notifizierte Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt und eine Fertigungskontrolle (Qualitätssicherungsverfahren) durchgeführt hat (Artikel 8 Absatz 4a).


    Aber zurück zu deinem Eingangsthread. Auch bei der Anordnung von Arbeitskleidung hat der BR doch Mitspracherecht da es Fragen der Ordnung im Betrieb betrifft .
    Der Betriebsrat hat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Zur Gestaltung der Ordnung des Betriebs gehört auch die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die lediglich dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern (BAG 13.2.2007 - 1 ABR 18/06).

    Grüße
    awen

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    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016