Verantwortung Nachrüstung von Rückhalteeinrichtung am Gabelstapler?

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  • Hallo Menschenschützer,
    es geht um die nachträgliche Montage von Sicherheitsbügeltüren an einen Gabelstapler. Darf die hausinterne Werkstatt diese Tätigkeit ausführen oder sollte es der Gabelstapler-Hersteller sein?
    Es geht mir hier um die Haftungsfrage im Falle eines Unfalls. Gibt es dazu etwas von der Berufsgenossenschaft?

    Vielen Dank für die Hilfe.

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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  • ...aber: Handelt es sich hier um eine bauliche Veraenderung? Ja sicha! Also ist eine entsprechende Abnahme erforderlich. Ob ihr diese preiswerter bekommt?!?!? Ich darf ja noch nicht einmal Einlegesohlen in einen Sicherheitsschuh legen, ohne eine entsprechende Bestaetigung/Freigabe des Herstellers.

    Es sei denn ihr bekommt ein Orginalzubehoerteil des Herstellers mit entsprechender Montageanleitung und Zulassung.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • hallo,


    also ich empfehle die Bügel vom Hersteller, bzw. der Werksvertretung, oder Händler montieren zu lassen. Es geht ja auch um die Gesamtkonformität des Staplers, nicht nur um die Sicherheit. Natürlich ist der dann auch in der Gewährleistung.


    Mit oberschwäbischen Sicherheitsgrüßen

    Ritschi

    Ich denke, also bin ich. Und ab jetzt Frührentner.|?

  • Hallo Frank,

    Montage bedeutet da für mich, das ein Originalteil angebaut wird!
    Will heissen, das der Stapler seine Original-Tür ausgebaut bekommt und stattdessen dafür kommt der Original-Rückhaltebügel ran? Anschlagpunkte werden nicht geändert. Antwort: JA.

    Etwas selber konstruieren und dann anbauen: NEIN, hier ist eine entsprechende Abnahme notwendig.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo,
    ja vielen Dank schon mal.
    Es handelt sich nicht um die Montage eines Original-Zubehörteils sondern um eine Rückhaltetüre eines Fremdherstellers. Die Türe ist für den Stapler-Typ entsprechend angepasst.

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

    Einmal editiert, zuletzt von Frank_Fasibe (23. Mai 2014 um 14:33)

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  • ...wenn eine entsprechende Genehmigung fuer diesen Staplertyp und das Teil vorliegt - dranbauen!!!

    (Ich gehe davon aus, dass ihr entsprechend qualifiziertes Personal habt ;) )

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo zusammen,

    Frank stellt die Frage, wer die Verantwortung dafür trägt, wenn Gabelstapler nachträglich mit Fahrerrückhalteeinrichtungen ausgerüstet werden. Mit diesem Thema habe ich mich in zahlreichen Vorträgen und Veröffentlichungen befasst, als ich bei der BG im Fachausschuss „Fördermittel und Lastaufnahmemittel“ (heute: Fachbereich „Handel und Logistik“) noch Obmann für Flurförderzeuge war. Aktuell befasse ich mich in der Hauptsache mit dem Thema Regalsicherheit/Regalprüfung.

    Es wundert mich, dass eine solche Frage heute noch auftaucht, denn gemäß Betriebssicherheitsverordnung hätte die Nachrüstung seit dem 01.12.2002, also vor mehr als 11 Jahren, abgeschlossen sein müssen. In der BetrSichV heißt es dazu:

    § 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel

    (2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen
    1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder,
    2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2.
    Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 entsprechen.

    In Anhang 1 Nr. 3 Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel sind in Bezug auf Fahrerrückhalteeinrichtungen die Abschnitte 3.1.4 und 3.1.5 von Bedeutung. Dort heißt es:

    3.1.4 Für mitfahrende Beschäftigte sind unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung die Gefährdungen aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar durch
    – eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,
    – eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
    – eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
    Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, wenn die Schutzwirkung durch die Konstruktion des Arbeitsmittels selbst gegeben ist.
    Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.
    Besteht die Gefährdung, dass ein mitfahrender Beschäftigter bei einem Überrollen oder
    Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen der Arbeitsmittel und dem Boden eingequetscht wird, ist ein Rückhaltesystem für die mitfahrenden Beschäftigten einzubauen.

    3.1.5 Flurförderzeuge mit aufsitzendem Beschäftigten bzw. aufsitzenden Beschäftigten sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass die Gefährdungen durch ein Kippen der Flurförderzeuge begrenzt werden, zum Beispiel
    – durch Verwendung einer Fahrerkabine,
    – mit einer Einrichtung, die verhindert, dass Flurförderzeuge kippen,
    – mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei kippenden Flurförderzeugen für die aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder
    – mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sie von Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.

    Seit Veröffentlichung der DIN EN 1726-1/A1 im Mai 2004 müssen alle Gegengewichtsstapler, geländegängige Gabelstapler, beide mit in Fahrtrichtung sitzendem Fahrer und nicht hebbarem Fahrerplatz und Querstapler mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sein, wenn sie mit einem CE-Zeichen versehen sind.

    Wenn man wissen möchte, was es zu dem Thema "Nachrüstung mit Fahrerrückhalteeinrichtungen" bei der BG gibt, ist der einfachste Weg, einfach bei seine BG bzw. beim Fachauschuss bzw. beim Fachbereich „Handel und Logistik“ der BGHW zu fragen. Ich gehe davon aus, dass von dort eine zufriedenstellende, umfassende Antwort gegeben werden wird, so wie ich dies früher getan habe. Zu "meiner Zeit" hatte die damalige GroLa-BG (heute BGHW) einen von mir verfassten Sonderdruck mit dem Titel "Fahrerrückhalteeinrichtungen bei Flurförderzeugen" (FA1) veröffentlicht. Ob es diesen Sonderdruck derzeit noch gibt, ist mir nicht bekannt.

    Viele Grüße
    Maurus

  • ...DAS hat Frank NICHT gefragt! Die Frage betraf Sicherheitsbuegeltueren. Hier ist mit keinem Wort erwaehnt, dass der Stapler gar keine Rueckhalteeinrichtung besitzt. Alte Weisheit: "Wer lesen kann ist klar im Vorteil!"

    Und: ...hey, nimm' das jetzt bitte nicht ganz so ernst sondern eher mit etwas Humor... :)

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo,
    Maurus: Der Stapler hat einen Gurt. Dieser wird aber nicht immer angelegt. Also ist eine Bügeltür hier angebracht.

    Also immer locker bleiben! :thumbup: Das Wochenende steht vor der Tür! 8)

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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  • Hallo MichaelD,
    hallo Frank,

    Fahrerrückhalteeinrichtung (kurz: Rückhalteeinrichtung; siehe Überschrift bei Frank) ist der Überbegriff. Siehe dazu auch BetrSichV oder EN Normen.

    Ausführungsbeispiele sind Bügeltüren, Rückhaltegurte, Airbags oder Haltebügel. Es gibt verschiedene Lösungen. Es ist bekannt, dass der Gurt die billigste, aber nicht die anwendungsfreundlichste Lösung ist. Darauf habe ich immer schon hingewiesen. Mit welcher Fahrerrückhalteeinrichtung ein Stapler ausgerüstet wird, entscheidet in der Regel der Unternehmer.

    Viele Grüße
    Maurus

  • Hallo Maurus,
    es geht um die nachträgliche Montage von Sicherheitsbügeltüren an einen Gabelstapler und die notwendigen Genehmigungen vom Hersteller. Mehr nicht.
    Wir wissen, was wir haben (Gurte), wir wissen was nicht benutzt wird (Gurte), wir wissen was gut und sicherer ist (Bügeltüre). Mir ging es nur darum, zu erfahren, welche Unterlagen ich vom Hersteller anfordern müsste, damit die hauseigene Werkstatt befugt ist, die Türen zu montieren. Oder ob ich es generell von der zuständigen Fachfirma einbauen lassen muss.

    Dein Hinweis, du habest "schon immer darauf hingewiesen" nützt mir jetzt hier nichts. Auch der Hinweis auf BetrSichV und Normen bringt mich nicht wirklich weiter, wenn kein § angegeben ist.

    Danke.

    Gruß
    Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
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  • Hallo Frank,

    das Pferd wird hier imo von der falschen Seite aufgezäumt. Der Fremdhersteller der Tür liefert Infos zu Einbau, Garantie,Freigabe des Staplerherstellers, etc. Kann er das nicht Finger weg.
    Nur er kann Dir sagen ob er auch bei Eigeneinbau die Gewährleistung übernimmt. Das ist von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Hallo Bauco,
    danke für die abschließenden Wort. Hab nochmal mit dem Hersteller telefoniert und genau das hat er gesagt, was er alles liefert.

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)