Im Rahmen einer Zertifizierung wurde nach dem vorhandensein von Konformitätserklärung für PSA gefragt.
Die PSA wird inAchte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung
über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt)(8.
ProdSV)
. Dort findet man in §4 Ce-Kennzeichnung
(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei persönlichen
Schutzausrüstungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass
diese Schutzausrüstungen die Anforderungen des § 2 erfüllen, wenn der Hersteller
oder sein Bevollmächtigter auf Verlangen Folgendes vorlegen kann:
1. die
Konformitätserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
dort steht nicht, das diese mitgeliefert werden muss bzw. dem Nutzer vorliegen muss.
Mitgeliefert werden muss "Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schriftliche Information des Herstellers nach Punkt 1.4 desAnhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein."
Ähnlich verhält es sich doch z. B. bei Geräten wie Bildschirme die der Niederspannungsrichtlinie unterliegen
(4) Vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen für die
zuständigen Behörden bereitgehalten werden:1. eine Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der Richtlinie 2006/95/EG und2. die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 2006/95/EG.
Müssen nun für "Dinge" die eine CE-Kennzeichnung tragen eine Konformitäterklärung vorliegen, wie meist gefordert (evtl in Anlehnung an die Maschienenrichtlinie) oder hat dei spezieller Vorschrift recht. Im Prinzip fallen Bildschirme oder PSA ja nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.
Ich hoffe ich habe mich einigermassen verständlich ausgedrückt. Vielleicht gibts ja eine Aufstellung wo was gefordert ist.