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  • Ahh doch welche vorhanden hier.
    Also zum ersten hätte ich gern gewusst ob ein Unterschied besteht, zwischen Gewässerschutzbeauftragter und Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz? Oder ist das genau das gleiche?
    Hintergrund ist dieser, Ich wurde gefragt ob ich den Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz machen möchte, da wir das nun als Auflage bekommen haben. Ausbildungs wäre bei TÜV Süd.
    Wenn ich mich entschließen sollte es zu machen, muss dann eine schriftliche Beauftragung vorliegen für einen bestimmten Zeitraum? Wie schaut der Rechtliche Aspekt aus? ich ahne da nämlich schon einiges.
    Bis jetzt hatte ich noch keine Zeit mich ein wenig darin einzulesen.

  • Hi,

    Gewässerschutzbeauftragter und Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz ist genau das Gleiche ;)

    Seine Rechte und Pflichten sind u.a. in §§ 64 bis 66 WHG und §§ 55 - 58 BImSchG bestimmt. Dazu gehört auch die schriftliche Bestellung durch die Geschäftsführung. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die im WHG genannten Aufgaben konkretisieren, erweitern oder einschränken.

    Voraussetzungen für den Gewässerschutzbeauftragten sind die Ausbildung und Zuverlässigkeit. Vorgaben zur regelmäßigen Fortbildung sind derzeit nicht gesetzlich geregelt.

    schöne Grüße von einem weiteren Gewässerschutzbeauftragten ;)

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  • ...Wenn ich mich entschließen sollte es zu machen, muss dann eine schriftliche Beauftragung vorliegen für einen bestimmten Zeitraum? Wie schaut der Rechtliche Aspekt aus? ich ahne da nämlich schon einiges.


    Schriftliche Mitteilung an die zuständige Behörde ist erforderlich und auch Du musst eine entsprechende Beauftragung bekommen. Allerdings entsteht für Dich auch ein Vorteil, nämlich der Kündigungsschutz nach §58 BImSchG.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ...Vorgaben zur regelmäßigen Fortbildung sind derzeit nicht gesetzlich geregelt.

    Das sehe ich ein wenig anders. Im WHG wird auf §55 BImSchG verwiesen und dort wird im Absatz 2 die Fachkunde angesprochen, sowie die Ermächtigung zur entsprechenden Verordnung gegeben. Diese Verordnung ist die 5.BImSchV und dort ist in §9 eine entsprechende Fortbildung mindestens alle 2 Jahre festgelegt. Klingt kompliziert und ein wenig wirr, ist es auch, denn der Gesetzgeber hat hier schon seit Jahren sich selbst gewaltig verrannt. Ursprünglich sollte es für Immissionsschutz-, Gewässerschutz-, Abfall-, (Strahlenschutz-) Beauftragte ähnliche Regelungen geben mit entsprechenden Verordnungen. Beim Immissionsschutz und Abfall gab es auch die speziellen Verordnungen beim Wasserrecht hat man die Verweistechnik angewandt. Im Zuge des Umweltgesetzbuches sollte dies alles dann vereinheitlicht werden, allerdings ist das Umweltgesetzbuch dann an EU Rahmenvorgaben gescheitert, obwohl es fast fertig war. Daher heute wieder der Stand von vor grob 20 Jahren, mit wenig Änderungen/Korrekturen in Aussicht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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