Beiträge von bildertattoo

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    Hallo AxelS,

    An sich ja, da diese aufgefordert wurden eine vernüftige Lösung zu präsentieren. Das daraus resultierende waren nun 7,5 anstatt 5 Container mit ihren komischen starren Rollen darunter, die sich unter Last nicht mehr drehen, sondern eher wie Kufen verhalten.

    Der Container steht unter einer Bühne. Direkt darüber sind 2 Kammerfilterpressen die beim Entleeren ihren Inhalt direkt in den Container abwerfen. Zwischen Bühne und Containeroberkante sind nichtmal 30cm Platz und es laufen noch Rohrleitungen leicht unterhalb der Bühne an der Torseite entlang. Diese wurden auch schon 2mal abgerissen!
    Ist ein Container voll, wird der erste nach draussen gezogen und eine Folie darüber gespannt, der zweite Container wird nach hinten geschoben und der nächste Leere darunter platziert. Erst wenn dieser Voll ist werden immer 3 auf einmal abgeholt. Der LKW hat nur die Arme mit den Ketten zum Anhängen dran. Rausziehen ist nicht weil der Fahrweg des LKW zu kurz ist.
    Er kann den Container nur aufnehmen, wenn dieser schon so gut wie ganz draussen steht.

    Da sieht vielversprechend aus Canislupus. Danke. Für den Moment habe ich die Verfahrensweise und die Bestimmungen für Stapler mit Anhänger ( DGUV Vorschrift) erstmal meinem Vorgesetzten mitgeteilt. Wir haben eine externe Sifa, muss die sich drum kümmern.

    Allerdings ob sich da was ändern wird ?

    Eigentlich hat uns da unser Abfallentsorgungsunternehmen auch nicht richtig beraten, die hat zu der Problematik auch nichts gesagt, obwohl wir vorgeführt haben wie die Prozedur abläuft.

    Wir ziehen bei uns einen 11t und 2 7t Container aus der Halle. Die Container haben Räder aber das ganze geht leider nicht ohne Schwierigkeiten von statten.

    • Ziehen wir die Container lediglich mittels Schlupf.
    • das oftmals mit "anlauf" weil sich sonst der Container nicht rührt. ( Hierbei sind schon Schlupfe gerissen! )
    • mit einem 2,5t Stapler. ( leider finde ich keine Anhängelast im Datenblatt, als max. Zugkraft ohne Last sind 14,2 kN angegeben )
    • Es gibt keine Arbeitsanweisung dafür, auch fehlt die jährliche Unterweisung für Staplerfahrer.
    • BA für den Stapler fehlt auch.
    • Für diese Arbeit gibt es keine GBU.

    Laut meiner Recherge im BGI 545:
    Auszug:

    9.3 Ziehen von Anhängern

    Gabelstapler mit Anhänger müssen bei allen Fahrbewegungen des Zuges sicher abgebremst

    werden können. Deshalb darf die Anhängelast die Zugkraft des Gabelstaplers nicht

    überschreiten: Die Anhängelast besteht aus dem Gewicht des Anhängers und der Ladung. S

    o weit die Zugkraft des Staplers nicht im Bereich der Kupplung angegeben ist, hat sie der

    Betreiber aus der Betriebsanleitung zu entnehmen oder beim Hersteller zu erfragen.
    Als Faustformel gilt:
    Es darf nur gezogen werden, was auch mit der Gabel gehoben werden kann.

    So mein Resume daraus lautet:
    Meine Anhängelast überschreitet bei Weitem die Zugkraft des Staplers, wenn ich diese in t umrechne lande ich bei 1,45t.

    • Wir müssen eine Zugstange anfertigen lassen.
    • Wir benötigen einen Stapler bzw. Schlepper mit dem ich das Gewicht ziehen bzw. auch mal schieben darf.
    • Arbeitsanweisung erstellen und MA unterweisen, inkl. jhrl. Unterweisung.
    • BA für den Stapler erstellen.
    • GBU erstellen.

    Habe ich etwas vergessen?

    Ein großes Problem sehe ich: Die Leitung wird dieses Unterfangen abwinken!

    Dankeschön.

    Ich bin immer gewillt etwas in Arbeits-u. Gesundheitsschutz zu ändern. Hatte ich in der alten Fa. ja auch immer versucht und stieß auf taube Ohren bzw. es wurde immer nur dann etwas geändert, wenn ein Audit stattfand und der Kunde es verlangte. Z. T. Angelegenheiten, die ich schon seit Jahren predigte. Deswegen wollte ich ja auch die Ausbildung zur Sifa machen.

    Nicht einfach, wenn man dauernd hört, wie toll doch die letzten Jahre alles gelaufen ist. Als Sifa bin ich dort Gott sei Dank nicht tätig, es gibt einen Externen. (Ich hätte die Ausbildung doch nur in der alten Fa. machen können.)
    Wobei ich da auch sicher bin, dass die Einsatzzeiten der Sifa und BA bei weiten nicht an die Regelbetreuung von ca. 240 Std./96Std. rankommt.
    Es wird nun mittlerweile das Gefahrstoffkataster und Betriebsanweisungen mittels Software neu gefasst.

    Hallo Frank, das frage ich mich auch!


    Momentan bin ich zuhause, mich hat letzte Woche ein Hörsturz erwischt.

    Ich setze das mal OffTopic weil ich nicht weiß wohin sonst.

    Nach 7 Wochen im neuen Job als Abteilungsleiter mit eingien MA die totale Ernüchterung, stehe kurz vor BurnOut.
    Wie war das:
    Wir haben Gesetze und Vorschriften, die die Arbeitgeber nicht interessieren und meist folgenlos bleiben?!

    SDB´s, BA´s, Gefahrstoffkataster uralt nicht gepflegt, Anlagenkataster AwsV nichts vorhanden, Gefahrstofflager
    Zusammenlagerung passt nicht und bauliche Mängel, Betr. Ärztl. Untersuchungseinladung lachhaft bzw. eher traurig
    genauso wie die in die Jahre gekommen GFBeurteilungen, Alleinarbeit liegt bei einigen MA tgl. vor. eigentlich passt
    nichts. Im Labor wird im Abzugschrank aufm Magnetrührer neben offenen Dosierflaschen Frühstück gekocht, <X
    Getränke im Gefahrstoffkühlschrank gelagert, jährl. Wartung Abzug, Gefahrstoffschränke Fehlanzeige......
    und das in einem Störfallbetrieb.... :cursing: und als ich gehört habe unser uraltes Gefahrstoffkataster wurde nach EMAS
    angefertigt, bin ich fast vom Stuhl gefallen.
    Komm mir vor wie in einem dritte Welt Land... muss mir aber anhören wie gut und in Ordnung das doch alles ist.

    Also ich bin mit 2 TAB und 2 Sifa zusammengesessen. Davor hatte man sich mit der Vorstandschaft und Personalchef unterhalten. BR war mal wieder keiner anwesend.

    Da ich die 3 "Vorrausetzungen" nicht erfüllte wurde ich ca. 1 Stunde ganz schön in die Mangel genommen, am Schluss haben beide TAB ihr Okay für die Ausbildung gegeben.

    Da ich aber zwischenzeitlich die Fa. verlassen habe, habe ich damit erstmal die Ausbildung ad acta gelegt, da meine neue Fa. leider keinen Bedarf hat und eine externe Kraft beschäftigt. Aber wer weiß was noch kommt, aufgeschoben ist nicht aufgehoben.

    Als Gewässerschutzbeauftragter sehe ich das auch so wie Axel...

    Ob jetzt Spülwasser oder Prozesswasser spielt erstmal im Normalfall keine Rolle. Als Indirekteinleiter haben wir z.B. die Satzung der Gemeinde, den Anhang 40 der Abwasserverordnung und schlussendlich auch den Bescheid vom Landratsamt zu erfüllen.

    Auch in unserem Falle dürfen die Teilströme nicht durch verdünnen auf Konzentrationen unterhalb der Grenzwerte gebracht werden. Sollten Teilströme zu hoch belastet sein, kommt entweder eine interne Abwasserbehandlung oder eine externe Abholung der Abwässer in Frage.

    Bei eurem Spülwasser der Platinen hilft wohl nur erstmal im IBC sammeln und davon eine qualifizierte Stichprobe ins Labor zu schicken und eine Auswertung auf Metalle mittels Aufschluss und anschliessendem AAS Verfahren vorzunehmen.
    Noch als Info: Metalle sind im mg/L im Grenzwertbereich angegeben. Z.B.:

    • Nickel, Kupfer 0,5 mg/l
    • Zink: 2,0 mg/l
    • Zinn: 2 mg/l
    • Alu, Eisen 3 mg/l ....

    Der Anlagenbauer von euch kann und sollte auch, bei bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Einleiten in das öffentliche Kanalnetz beilegen, sofern er bestätigen kann, das bei eingesetzten Materialen und Chemie keine beeinträchtigung des Kanalnetzes oder der Kläranlage kommen kann.

    Ansonsten hilft nur ein nachfragen bei der Behörde wie das gehandhabt werden soll. Aber das wichtigste noch als Schluß:
    Ein Blick in den §58 WHG zu werfen. Da steht:

    § 58

    Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen


    (1) 1Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. 2Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,

    1. unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf,
    2. dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.


    3Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den Maßgaben des Satzes 2 entsprechen oder die über Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungserfordernisse vorsehen, bleiben unberührt. 4Ebenfalls unberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach denen die Genehmigung der zuständigen Behörde durch eine Genehmigung des Betreibers einer öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird.
    (2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn

    1. die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden,
    2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und
    3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.


    (3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
    (4) 1§ 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. 2Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

    Wir haben Wasserspender. Ab und an gibt es mal ein Eis für die Belegschaft und wir haben Ventilatoren im Einsatz. Das wars.

    Wärme betrifft bei uns nicht nur die Büroräume, sondern auch Teile der Produktion, die noch nicht mit Stützluftkühlung ausgestattet wurden.

    Letzte Woche hatten wir in der Galvanik <40°C! Da kann man noch so sehr mit der ASR argumentieren, die MA
    müssen trotzdem bleiben, es wird immer mit: Ja was machen die aufm Bau draussen?! argumentiert.
    Seid 5 Jahren versuchen wir zumindest eine Klimaanlage ins Labor zu bekommen und seid 2 Jahren haben wir endlich
    Aussenjalousien. Arbeitszeitverlagerung kommt durch Schicht nicht in Frage, andere Klamotten auch nicht wegen Säureschutz.

    Am besten würde man Verfahren, wenn man bei dem kleinsten Unwohlsein den Rettungsdienst anruft und sich ins Krankenhaus
    mitnehmen läßt. Nur das traut sich keiner, sondern man geht dann lieber früher und anschliessend zum Arzt. Selbst unser BR schlägt
    das vor.

    Vorstellung hier

    Sehr viel Zeit wird hier das Einlesen in den verschieden Bereichen verbrauchen, in denen die Mindestanforderungen stehen.


    DGUV Vorschrift 1, Vorschrift 2, sämtliche andere DGUV en z.B. zum Brand- und Explosionsschutz, etc. ArbstättV und ASR, BetrSichV u.TRBS, Maschinenrichtlinie, event. GefStoffV u. TRGS, ArbMedVV und AMR, ASiG