Als Gewässerschutzbeauftragter sehe ich das auch so wie Axel...
Ob jetzt Spülwasser oder Prozesswasser spielt erstmal im Normalfall keine Rolle. Als Indirekteinleiter haben wir z.B. die Satzung der Gemeinde, den Anhang 40 der Abwasserverordnung und schlussendlich auch den Bescheid vom Landratsamt zu erfüllen.
Auch in unserem Falle dürfen die Teilströme nicht durch verdünnen auf Konzentrationen unterhalb der Grenzwerte gebracht werden. Sollten Teilströme zu hoch belastet sein, kommt entweder eine interne Abwasserbehandlung oder eine externe Abholung der Abwässer in Frage.
Bei eurem Spülwasser der Platinen hilft wohl nur erstmal im IBC sammeln und davon eine qualifizierte Stichprobe ins Labor zu schicken und eine Auswertung auf Metalle mittels Aufschluss und anschliessendem AAS Verfahren vorzunehmen.
Noch als Info: Metalle sind im mg/L im Grenzwertbereich angegeben. Z.B.:
- Nickel, Kupfer 0,5 mg/l
- Zink: 2,0 mg/l
- Zinn: 2 mg/l
- Alu, Eisen 3 mg/l ....
Der Anlagenbauer von euch kann und sollte auch, bei bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Einleiten in das öffentliche Kanalnetz beilegen, sofern er bestätigen kann, das bei eingesetzten Materialen und Chemie keine beeinträchtigung des Kanalnetzes oder der Kläranlage kommen kann.
Ansonsten hilft nur ein nachfragen bei der Behörde wie das gehandhabt werden soll. Aber das wichtigste noch als Schluß:
Ein Blick in den §58 WHG zu werfen. Da steht:
Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
(1) 1Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. 2Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
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1. |
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, |
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2. |
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird. |
3Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den Maßgaben des Satzes 2 entsprechen oder die über Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungserfordernisse vorsehen, bleiben unberührt. 4Ebenfalls unberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach denen die Genehmigung der zuständigen Behörde durch eine Genehmigung des Betreibers einer öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
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1. |
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, |
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2. |
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und |
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3. |
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. |
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) 1§ 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. 2Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.