Moin,
in der Arbeitsmedizinischen regel AMR 2.1 werden die Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen definiert. Grundsätzlich kann der Betriebsarzt hiervon abweichen. Das ist für mich auch kein Problem. Wo ich aber ein Problem damit habe, ist, dass z.B. bei der G37 (Tätigkeiten an Bildschirmgeräten) generell 36 Monate oder weniger als Nachuntersuchungsfrist vermerkt ist. Bei Kollegen, bei denen es medizinisch angeraten ist, unterstütze ich es auch, wenn sie jährlich zur G37 gehen, aber ich habe ein Verständnisproblem damit, wenn Tabelle 3.5 1e: Anhang Teil 4 ArbMedVV - Sonstige Tätigkeiten völlig ignoriert wird.
Wir haben Kollegen, die sind zwanzig Jahre alt und haben keinerlei Probleme mit der Sehkraft oder Sehschärfe, trotzdem wird anstatt 60 Monate immer tapfer 36 Monate eingetragen. Unabhängig davon, dass ich das Problem direkt mit dem Betriebsarzt diskutieren werde, interessiert mich, wie Eure Erfahrungen in diesem Bereich sind. Mir geht es nicht darum, einem Kollegen eine Untersuchung zu verwehren, die wir ihm anbieten müssen, aber mich stört, wenn sich jemand konsequent über die Möglichkeiten der längeren Nachuntersuchungsfristen hinwegsetzt, denn das sieht für mich nicht nach arbeitsmedizinischer Vorsorge, sondern eher nach der Lizenz zum Geldrucken aus.