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Tenor: Verabschiedung vom Hund ist unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges
Gericht: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen: L 6 U 12/12
Datum: 16.05.2013
Quelle Urteil: © kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2013, Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
http://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Sachsen-An…d.news16139.htm
LSG Sachsen-Anhalt zum Unfallversicherungsschutz beim Sturz durch den eigenen Hund
Verabschiedung vom Hund ist unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges
Ein Hundebesitzer, der morgens vor dem Weg zur Arbeit bei der Verabschiedung von seinem Hund umgestoßen wird und sich dabei verletzt, hat Anspruch auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Ein Versicherungsvertreter verließ morgens sein Haus, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren.
Er pfiff nach seinem Hund, der angerannt kam und ihn versehentlich umstieß.
Die Folge war eine Knieverletzung.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Verabschieden vom Hund nicht zu dem versicherten Arbeitsweg gehöre.
LSG bejaht Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Nach Auffassung der Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hat sich der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet.
Die Verabschiedung vom Hund sei eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges gewesen.