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  • Ich diskutiere grade mit einem Anlagenbauer über den Spalt zwischen dem Hallenboden und der Unterkante eines Sicherheitszaunes. Hinter dem Zaun verläuft eine Fördereinrichtung. Vorne und hinten sind Lichtschranken, die bei Zutritt die Anlage abschalten. Unterkriecht jemand den Zaun (und das schaffe sogar ich) ist er in der Anlage ohne das eine automatische Abschaltung stattfindet.

    Ich könnte schwören, dass es da eine Vorgabe gibt, daher suche ich mir jetzt einen Wolf.

    Die DIN EN ISO 13857 greift ja hier nicht und die BGI 703 hilft mir auch nicht weiter. Klar ist, wenn ich nichts finde wirke ich auf den Gefährdungsbeurteiler ein, dass er das auf kritisch setzt. Schöner(einfacher) wäre aber eine greifbare Zahl. Natürlich ist Unterkriechen nicht der bestimmungsgemäße Gebrauch sondern vorhersehbarer Mißbrauch, den es zu verhindern gilt.

    Hat zufällig jemand die passende Vorschrift im Kopf?

    Grüße aus dem Sauerland

    DerStefan

    Politik und Wahrheit verhalten sich zueinander wie Ebbe und Flut.

    Wo das eine hinkommt, tritt das andere zurück!

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  • http://www.bghm.de/uploads/tx_ttp…10.4.2.3_04.pdf

    Guck mal da rein. Vielleicht hilft dir das.

    Michael

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • Hallo Stefan,


    die Prüfung von BWS , also den Lichtgittern läuft in Anlehnung an die EN 999 und EN 954, hier könntest du etwas über Mindesthöhen der BWS zum Boden etc finden. Aus der Erfahrung weiss ich das der Mindestabstand von BWS zum Boden 30 cm nicht überschreiten darf, wegen der von dir genannten Untergriechbarkeit.

    Der Mindestabstand von trennenden Schutzeinrichtungen vom Boden darf 18 cm nicht überschreiten, hier unterscheidet die DIN EN ISO 13857 hohes und niedriges Risiko.


    Gruss Marco

  • Hallo Stefan,

    die Prüfung von BWS , also den Lichtgittern läuft in Anlehnung an die EN 999 und EN 954, hier könntest du etwas über Mindesthöhen der BWS zum Boden etc finden. Aus der Erfahrung weiss ich das der Mindestabstand von BWS zum Boden 30 cm nicht überschreiten darf, wegen der von dir genannten Untergriechbarkeit.

    Gruss Marco

    Man kann die Hellenen ja für vieles Verantwortlich machen, aber das mutwillige Überwinden von trennenden Schutzeinrichtungen würde ich ihnen jetzt nicht anlasten wollen. :en:

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Das mit der "untergriechbarkeit" und der Antwort von Guudsje hat meinen Tag gerettet. :thumbup:

    Die DIN EN ISO 13857 regelt ja leider nur Schutzmassnahmen gegen durchgreifen, übergreifen, umgreifen....aber nicht das Unter"griechen" .

    Aber Danke für alle Antworten.


    Gruß Der Stefan

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