Wo finde ich Informationen ob oder wie oft ein Gerät geprüft werden muss nach uvv

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo zusammen :)

    Mein erster Beitrag, hoffe das ich nicht gleich ins Messer laufe...

    Zu meiner Frage, wir haben hier einen Vakuum Trockner VT 6060.
    Muss bei diesem eine jährliche uvv Überprüfung gemacht werden, bzw. wo finde ich solch eine Anweisung.
    Müsste dies in der Betriebsanleitung oder Handbuch stehen?
    Und muss die Überprüfung dann zwingend von der Herstellerfirma gemacht werden?

    Grüße und Danke
    PaddeL

  • ANZEIGE
  • Hallo Paddel235,

    bei uns ist der Vakuum Trockner als ortsfeste Anlage registriert weil er fest installiert ist. Also gilt wie schon Guudsje anmerkte die in der BGV A3 empfohlende Prüffrist von 4 Jahren. Man kann aber durch eine Sicherheitstechnische Bewertung die Prüffristen ausdehnen. Da kommt es auf die Häufigkeit der Nutzung, Zustand des Gerätes und auch af die äußeren Einflüsse an oder man stellt nach mehrmaligen Prüfen keine Mängel fest. Wir Prüfen den Trockner alle sechs Jahre aber wie gesagt wir nutzen ihn recht selten und haben in der Vergangenheit beim prüfen keine Mängel festgestellt.

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!

    Hans-Jürgen

  • Hallo PaddeL,

    zu den richtigen Ausführungen der Vorschreiber noch folgende Anmerkung:

    Die BGV A3 regelt nur die elektrische Prüfung, ist aber schon einmal gut.
    Entsprechend Betriebssicherheitsverordnung (unten zitiert) muss der Arbeitgeber/Betreiber über die Gefährdungsbeurteilung eigene Prüffristen festlegen. Die Bedienungs- oder Wartungsanleitung des Herstellers ist dazu eine gute Grundlage, hinzu kommt dann noch die Betrachtung (siehe Beitrag von Sturm) der Nutzungs- und Installationsbedingungen.

    Gruß, Niko.

    Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
    ...
    § 10 Prüfung der Arbeitsmittel
    ...
    (2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.

    (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.

    (4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.

    § 11 Aufzeichnungen
    Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung. Werden Arbeitsmittel, die § 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, außerhalb des Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • ...wo finde ich solch eine Anweisung.
    Müsste dies in der Betriebsanleitung oder Handbuch stehen?...


    Ja, solch eine Prüfung sollte eigentlich der Betriebsanleitung zu entnehmen sein. Neben der elektrischen Prüfung kann ich mir vorstellen, dass man hier in Richtung Druckgeräte nachsehen muss. Vakuum ist ja nichts anderes als entsprechender Unterdruck. Wenn meine Google Suche mich nicht in die Irre geleitet hat, dann besitzt das Gerät ja eine Sichtscheibe und somit eine potentielle Fehlerquelle. Sichtprüfung vor Einsatz dürfte obligatorisch sein, evt. schreibt der Hersteller auch einen Austauschintervall für die Scheibe vor.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE
  • Hmmh,

    zur elektrischen Prüfung: ok, da bin ich bei euch. BetrSichV auch.

    Druckgeräte (Kompressoren mit Behälter, Druckbehälter, und die entsprechenden Sicherheitsventile, u.s.w.) liegen bei 5, bzw. 10 Jahren. Da gibt es eine Druckprüfung und eine Behälterprüfung von innen (Sicht).
    Druckbehälter müssen ab einer bestimmten Größe geprüft werden: Inhalt in Litern x Druck in bar. Wenn ich jetzt Unterdruck habe, also negativen Druck? Also, da kenne ich mich nicht aus.
    Was aber auf jeden Fall sein muß und von den Prüfern abgefragt und was auch gezeigt werden muß, ist eine GB für die Druckluft.

    Der erste Ansprechpartner sollte der Hersteller sein. Und eine Wartung mit Prüfung macht Sinn. Die Kosten sollten dann geringer sein. :thumbup:

    Viel Erfolg.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo PaddeL235,

    zur Prüffrist, bzw. wo Du dazu Infos findest hast Du ja bereits hilfreiche Antworten erhalten.

    ...Und muss die Überprüfung dann zwingend von der Herstellerfirma gemacht werden?...

    Hierzu wurde bisher nichts gesagt, deswegen meinerseits ein klares Jein. Nein, prinzipiell muss Du die Prüfung nicht von dem Hersteller machen lassen. Da ein Vakuumtrockner aber etwas spezieller als z.B. ein Elektroverteiler ist, mag es schwierig werden eine andere geeignete Firma für die Prüfung zu finden.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl