Brotmesser in Kantine

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  • In unserer Kantine für ca. 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt es tägl. frisch gebackenes Brot. Dazu gibt es ein Brotmesser zur freien Benutzung, denn ein bereits aufgeschnittenes Brot würde dem Frischegedanken widersprechen. In den letzten drei Jahren haben wir drei Schnittverletzungen (ohne Arbeitsausfälle) ins Verbandbuch aufgenommen. Anlass zum Handeln? Wenn ja, wie? Vielen Dank für eine Einschätzung.

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  • Universalschneidemaschine mit hoher Drehfrequenz. Die sollte auch mit recht frischem Brot klar kommen.

    Oder habe ich das mistverstanden und das Messer ist für die Kantinengäste zur Selbstbenutzung? Dann sind die Leute eh nicht unfallversichert.
    Aber auch dann würde ich an eine Maschine denken, wenn man auch den Nichtunfallversicherten etwas Gutes tun möchte.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Hi !
    Ich sage: die Handhabung von ernährungstechnischen Gerätschaften findet im Zuge einer eigenwirtschftlichen Handlung zum Zweck der Nahrungsaufnahme statt. Versichert ist der Weg zur Kantine und der Weg zurück zum Arbeitsplatz.
    Ich würde für mich hier keinen Handlungsbedarf sehen. Aber vielleicht kann das Kantinenpersonal das Brot schneiden, denn die sind dabei versichert.

    Ich würde auch keinem die Hose zumachen, weil er sich auf der Personaltoilette mal was eingeklemmt hat...


    Gruss vom Thomas

    Neueste Studien der EU kommen zu eindeutigem Ergebnis: "Man steckt halt nicht drin...!"

  • Das "Messerproblem" ist doch viel eher ein HACCP-Problem als ein Arbeitsschutzproblem. Wenn sich der Gast sein Brotscheibe selbst abschneidet .... brrr .... Wer weiss, wo der vorher mit seinen Fingern war .... Ein Grund, warum ich persönlich an solchen Buffets auf solches Brot verzichte. Geschnittenes Brot in einer entsprechenden Brotbox ist auch frisch, das Personal muss halt ggf. das Angebot knapp halten und öfter nachlegen. Brot durch die Gäste selbst schneiden lassen, geht aus hygienischen Gründen gar nicht.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Wenn das aus hygienischen Gründen nicht geht, müssten aber auch eine Menge Frühstücks-Buffets in Hotels schließen. Da hab ich das schon oft erlebt. Aber das ist ein anderes Thema.

    Schönen Sonntag noch!
    Karina

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  • Das ist ein völlig anderes Thema.
    Gut geführte Häuser mit qualifiziertem HACCP-Konzept haben solche Probleme in der Regel nicht und bieten trotzdem frisch gebackenes Brot an.
    Es ist ja nicht nur, das die Gäste an dem Brot mit ihren meist ungewaschenen Griffeln rumpatschen, es geht auch um Spuck-/Hustenschutz am Büffet und einige andere Punkte mehr.
    Wie schon geschrieben, das ist kein Problem des Arbeitsschutzes, auch wenn einige Gäste nicht mit Messern umgehen können.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Mal was anderes.
    Beiliegende Machete habe ich im Baumarkt gekauft. Zählt sowas nicht als Waffe?

    Du musst nur volljährig sein, dann darfst du sie kaufen. Einen Waffenschein brauchst du nicht.

    Interesant wäre aber ob z.B. ein 15 järiger das Ding bekommen hätte.

    grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • @ Reinhard
    Zu deiner Frage
    Messerrecht + Trageverbot


    Da viele Messerfreunde (verständlicherweise) unsicher zu sein scheinen, was man in puncto Messer "darf" und was nicht, hier die geltenden Bestimmungen in Kürze.- Bitte beachten Sie, das Sie als Messerfreund gleich von zwei Seiten "in die Zange genommen" werden und zwar von den Bestimmungen des Waffenrechts einerseits und andererseits von dem im Februar 2008 beschlossenen "Trageverbot".-

    Nehmen Sie sich die 2 Minuten, Beides kurz durchzulesen, dann werden Sie feststellen, das auch hier Nichts "so heiß gegessen wird, wie es gekocht wurde........"



    Welche Messer sind laut deutschem Waffenrecht verboten?

    Vollständig verboten sind:

    * Fallmesser

    * Faustmesser (Ausnahme: Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis)

    * Butterflymesser

    * Springmesser (Automatik-Messer) deren Klinge nach vorne herausschnellt, oder deren Klinge über 8,5 cm lang ist, oder deren Klinge zweischneidig geschliffen ist oder deren Klinge eine Rückenschneide besitzt.

    Alle anderen Springmesser bleiben erlaubt (Taschenmesserprivileg)!

    Weiter sind verboten: Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B. Gürtelmesser, Füllfederhalter oder Spazierstöcke, die innen eine Klinge in sich bergen).

    Hieb- und Stoßwaffen unterliegen einer Sonderregelung: Sie sind definiert als Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Also meint man damit z.B. Dolche, Schwerter, Wurfmesser und Säbel. Der Umgang mit Ihnen ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Weiterhin ist der Vertrieb und das Überlassen von Hieb- und Stoßwaffen im Reisegewerbe, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Sammlertreffen verboten. Ausnahmegenehmigungen kann die zuständige Behörde, d.h. die lokale Polizei erlassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen stehen. Auch dürfen Hieb- und Stoßwaffen nicht auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Märkten geführt werden.



    Trageverbot:



    Seit April 2008 gilt in Deutschland ein öffentliches Trageverbot für bestimmte Messer (§42 a WaffG).

    Betroffene Messertypen sind:

    * Klappmesser mit Arretierung und einhändig auszuklappender Klinge

    * Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter

    * Alle Messer, die aufgrund ihrer Bauart als Hieb- und Stichwaffe eingestuft sind (das betrifft vor allem Dolche und Springmesser).

    Alle genannten Messer darf man prinzipiell nicht zugriffsbereit bei sich tragen, sondern nur in einem "verschlossenen Behältnis" wie einem Rucksack oder einer Aktentasche.

    Es gibt aber umfangreiche Ausnahmen vom Verbot, die immer dann greifen, wenn man einen "anerkannten Zweck" geltend machen kann. Dazu gehört zum Beispiel die Nutzung eines Messers im Beruf, bei der Jagd oder im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege.

    Das Gesetz wird in den deutschen Bundesländern und in einzelnen Verwaltungsgebieten sehr unterschiedlich ausgelegt. Eine einheitliche Regelung ist leider nicht in Sicht.

    Vom Trageverbot sind auf jeden Fall nicht betroffen:

    Alle Klappmesser mit Zweihand-Bedienung beim Öffnen;

    alle Klappmesser ohne Klingenarretierung;

    feststehende Messer mit einer Klingenlänge unter 12 Zentimeter (sofern die betreffenden Messer nicht als Waffe eingestuft sind, siebe oben) Die Begrenzung der Klingenlänge auf zwölf Zentimeter gilt nur für feststehende Messer, nicht für Klappmesser!

    MfG Ingo

    Was die Zukunft anbelangt, so haben wir nicht die Aufgabe, sie vorherzusehen,

    sondern sie zu Ermöglichen. (Antoine de Saint Exupery) Wenige Menschen denken und doch wollen alle entscheiden. (Friedrich II. der Große)

    Tu was Du willst - aber nicht, weil Du musst. (Buddha)

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