Guten Tag Sifas.
In einem von mir betreuten Betrieb hat das Gewerbeaufsichtsamt in seinem Begehungsbericht die pauschale Forderung erhoben Betriebsanweisungen zu erstellen.
Da für die vorhandenen Gefahrstoffe bereits die Betriebsanweisungen existieren und aushängen kann sich diese Forderung nur auf die verwendeten Arbeitsmittel (Maschinen und Werkzeuge) beziehen.
Nun bin ich unsicher wofür alles Betriebsanweisungen zu erstellen sind.
Die BGV A1 und auch die Betriebsicherheitsverordnung sind ja in ihren Aussagen hierzu sehr unpräzise. Den Aufbau finde ich sehr gut in der BGI 578 beschrieben, aber nicht präzidse für WELCHE Arbeitsmittel die notwendig sind. Und mit dem immer zitierten Spruch - erstelle doch eine Gefährdungsbeurteilung - komme ich auch nicht weiter (Dann müßte ich auch eine Betriebsanweisung für die Schere im Bürobereich erstellen)
Ich habe bisher nur die Erstellung von Betriebsanweisungen für notwendig gehalten wenn verdeckte Gefährdungen bzw. Verletzungsmöglichkeiten durch Fehlbedienungen vorhanden waren (dieses steht häufig in der Betriebsanweisung) oder wenn eine besondere Schulung / Einweisung für die Bedienung einer Maschine notwendig war.
Nun verstehe ich aber die Forderung des Gewerbeaufsichtsamtes dahin dass praktisch für alle Arbeitsgeräte (z.B. auch für den Akkuschrauber) Betriebsanweisungen gefordert werden.
Wie seht Ihr diese Forderung des GAA.
Kann man die Notwendigkeit zur Erstellung von Betriebsanweisungen von irgendwelchen Kriterien abhängig machen? Z.B. Qualifikation des Benutzers oder ob es sich um ein Kraftbetriebenes Arbeitsmittel handelt oder ...
Hat einer von Euch eventuell eine "Sammelbetriebsanweisung" mit der man die ganzen Kleingeräte und Werkzeuge abdeckt?
MfG
J. B.