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  • Hallo Kollegen!

    Könnte mit bitte jemand sagen, wann ist G25 eine Pflichtuntersuchung und wann Angebot? In welchem Regelwerk ist das geregelt?

    Vielen Dank im Voraus!

    Viktor

    Es ist am schwierigsten immer ein Mensch zu bleiben...

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  • Die G 25 ist gar keine Pflichtuntersuchung mehr, sie stellt eher eine Tauglichkeitsuntersuchung dar, die daher auch nicht vom Arbeitsmediziner einfach abgerechnet werden kann.
    Du solltest daher genau festlegen in welchem Rahmen bestimmte Anforderungen an die Mitarbeiter gestellt werden.

    Gruß
    der Coach

  • Hallo Viktor,

    ergänzend zu der Antwort vom Coach noch folgendes. Schau z.B. mal in den Anhang2 zur BetrSichV. Da heisst es unter 2.5:

    Zitat

    Die Benutzung der Arbeitsmittel bleibt dazu geeigneten [...] Beschäftigten vorbehalten.


    Gleiches findest Du auch an anderen Stellen wieder. Zum Beispiel schon wenige Zeilen darunter unter 3.1:

    Zitat

    das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten bleibt, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel [...] dazu geeignet sind

    Jedes Mal wenn das kleine Wort "geeignet" auftaucht, sollte ein Arbeitgeber neugierig werden und das ganze mal hinterfragen. Wann ist ein MA denn geeignet? Und woran kann ich als medizinischer Laie das erkennen? Stimmt, garnicht! Hier kommt dann der Grundsatz 25 / die G25-Untersuchung ins Spiel. Sieh es als Absicherung für den Unternehmer. Nur so kann er sich sicher sein alles erdenkliche getan zu haben um die Eignung festzustellen. ;)

    Liebe Grüße,

    Martin

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

  • Aber Vorsicht, eine Grundsatzuntersuchung nach ArbMedVV ist nur bedingt als Eingungsuntersuchung verwertbar.

    Jeder Arbeitnehmer kann die Weitergabe der Daten untersagen.

    Wenn die Neufassung der ArbMedVV im Bundestag verabschiedet wird, wird das Ganze noch schwieriger.

    Dann stehen auf den Bescheinigungen keine weiteren Angaben mehr als Teilgenommen und das Datum der Folgeuntersuchung.

    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

  • Hi!

    Stimmt, nach derzeitigem Stand bekommt der Arbeitgeber nur eine Kopie / Zweitausfertigung des Untersuchungsergebnisses bei Pflichtuntersuchungen (ArbMedVV §6 Abs.3). Nach der Novellierung wird es ein wenig schwieriger, der Arzt braucht nun (wenn ich mich recht erinnere) immer die Einverständniserklärung, wenn mehr als die von Sven angesprochene Teilnahmebestätigung dem Arbeitgeber ausgehändigt werden soll. Unmöglich finde ich das jedoch dennoch nicht.

    Bei Neueinstellung: Aufnahme einer Klausel wie "Der MA hat die erforderlichen Nachweise zur Eignung für....zu erbringen"

    Bei bestehenden Verträgen: Hey, Betriebsvereinbarung! :) Da kommts rein geschrieben.


    Klar kann sich der MA auch dann dagegen wehren. Doch...was passiert, wenn der MA sich wehrt das Untersuchungsergebnis preis zu geben? Ganz klar: Der Arbeitgeber kann nicht mehr gewährleisten (aus fehlender medizinischer Kenntnis bedingt), dass die MA in der Lage sind ihren Tätigkeiten nachzugehen ohne sich und andere zu gefährden. Also kann er die Tätigkeiten auch nicht durch diese Personen ausführen lassen. Wo endet das irgendwann?


    Am Rande: Würdest Du einem Kollegen oder Freund Dein Auto anvertrauen, der sich weigert Dir seinen Führerschein zu zeigen?

    EDIT: Bitte auch den BR nicht vergessen, der ist berufsbedingt schnell eingeschnappt! ;)


    Liebe Grüße,

    Martin

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

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  • Bei bestehenden Verträgen: Hey, Betriebsvereinbarung! :) Da kommts rein geschrieben.

    EDIT: Bitte auch den BR nicht vergessen, der ist berufsbedingt schnell eingeschnappt!

    Bei einer Veranstaötung der UK Nord, sagte man uns: Es geht nur über Betriebsvereinbarungen als nebenabrede zum Gültigen Arbeitsvertrag.

    Somit ist der BR ja automatisch mit im Boot.

    So schön das Recht auf informelle ja ist, bereitet es auch Probleme.


    Stellt euch vor das der BA in einer Pflichtuntersuchung (zukünftig Pflichtvorsorge) feststell, dass MA XYZ eine Erkrankung hat. Aufgrund dieser dürfte der MA seine Tätigkeit so nicht mehr weiterführen, untersagt er dem BA die weitergabe der Informationen, kann dieser nichts machen.

    Einzige Möglichkeit die ich sehe: Das Datum der Folgeuntersuchung rückt in den Fokus,entspricht diess nicht der Regel sollten Gespräche mit dem MA geführt werden.


    Gruß

    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

  • Hi,

    grundsätzlich hast Du Recht. Der BR ist immer mit im Boot. Entscheidend ist aber der Zeitpunkt zu dem er ins Boot geholt wird. Gebauchpinselt fühlt man sich doch eher, wenn man gleich zu Anfang angesprochen wird, zusammen DIESE Lösung erarbeiten kann, die sowohl dem Unternehmer, als auch dem Mitarbeiter zugute kommt. Nur wenige (der Spezies Betriebsrat) wird so wirklich gerne vor vollendete Konzepte gestellt mit der Frage "Wir ham hier n Problem und ICH habe die Lösung erarbeitet, noch bevor IHR das Problem überhaupt erkannt habt!" ;)

    Das Datum sehe ich übrigens nicht als ausreichend aussagekräftig an. Ein Datum das nicht im erwarteten Rahmen (sondern vorher) liegt, lässt mich doch nun erstmal nur an eine "bedingte Tauglichkeit" denken. Bedingt tauglich heisst aber nicht "nichttauglich".
    Dadurch sollte ein MA also noch keine Nachteile haben.


    Im Falle einer Nichttauglichkeit ist das Maß der an den Arbeitgeber mitzuteilenden Informationen vom Arzt mit dem Untersuchten abzustimmen. Halte ich für nicht glücklich. Auch die Bundesärztekammer sieht das ähnlich, schliesslich besteht je nach Befund des Arztes ein Handlungsbedarf des Arbeitgebers. Wie soll er dem nachkommen wenn er nichts davon weiß?!?
    Die Bundesärztekammer hat dem BMAS aber bereits empfohlen eine AMR (Arbeitsmedizinische Regel) zur Nachweispflicht zu erstellen.

    We'll See...

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

  • Hallo,

    toll und richtig diskutiert. Interessant wird die Geschichte, gerade bei G25, wenn ein MA auf einem Auge so stark gehändicapt ist, dass ihm das räumliche Sehen abhanden gekommen ist und er "eigentlich" nicht mehr in der Lage ist, diese Aufgabe im Sinne des ArbSchG auszuführen. Aus Angst seinen Arbeitsplatz zu verlieren, verweigert der MA seine Zustimmung zur Weitergabe der Ergebnisse. Und dann? Das ist kaum zu lösen, vor Allem dann nicht, wenn keine geeignete Ersatztätigkeiten für den Betroffenen angeboten werden können. Inwieweit gilt hier die Mitverantwortung für Mitarbeiter aus der BGV A! und dem SGB VII?

    Heiß heute: Ich brauch Bier. Gebt mir mehr Bier. :138:

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Hi!

    Erstmal ein :138: für Dich!

    Zitat

    Interessant wird die Geschichte, gerade bei G25, wenn ein MA auf einem Auge so stark gehändicapt ist, dass ihm das räumliche Sehen abhanden gekommen ist und er "eigentlich" nicht mehr in der Lage ist, diese Aufgabe im Sinne des ArbSchG auszuführen.


    Für wen wird es interessant? :huh:

    Zitat

    Aus Angst seinen Arbeitsplatz zu verlieren, verweigert der MA seine Zustimmung zur Weitergabe der Ergebnisse. Und dann?


    In der angesprochenen Betriebsvereinbarung sollte natürlich vereinbart werden, dass der BA das Ergebnis (Tauglich / Nichttauglich) dem AG zukommen lässt, sowie auch die weitere Vorgehensweise (Ersatzarbeitsplätze wenn es dem Unternehmer wirtschaftlich zumutbar ist) regelt.

    Sorry, aber hier MUSS meiner Meinung nach ganz klar gesagt werden, dass die Sorge um den Arbeitsplatz des einen Mitarbeiters nicht dem Wohl / der Sicherheit aller Mitarbeiter und ggfs anderer Verkehrsteilnehmer vorgezogen werden darf. Was bitte bringt mir ein (überspitzt gesagt) halb blinder LKW-Fahrer, der womöglich noch mit Gefahrstoffen quer durch die Republik fährt. Sicher wäre es ein Skandal für ihn seinen Job nicht mehr ausführen zu können und ggfs Akten von Büro A nach Büro B zu bringen. Aber ist es das wirklich wert deshalb seine und die Gesundheit (wenn nicht sogar Leben) Anderer aufs Spiel zu setzen?

    Zitat

    Das ist kaum zu lösen, vor Allem dann nicht, wenn keine geeignete Ersatztätigkeiten für den Betroffenen angeboten werden können. Inwieweit gilt hier die Mitverantwortung für Mitarbeiter aus der BGV A! und dem SGB VII?

    Naja, wenn keine Ersatztätigkeit für ihn vorhanden ist oder wirtschaftlich vertretbar für ihn zu erschaffen ist...ach es hört sich jetzt so hart an. Aber nimm mal ne kleine Spedition. Familienunternehmen. 4 Mitarbeiter. Die Chefin sitzt im Büro und macht die Dispo & Co, 3 Fahrer fahren. Einer fällt wegen so etwas aus...würdest Du als Unternehmer einen Fahrer auf einmal mit ins Büro setzen? Ihn sinnloses Zeug machen lassen bloß weil man ihn nicht mehr als Fahrer einsetzen kann und er nichtmals weiss, wie man einen Computer anschaltet?
    Sicher, wenn es die Möglichkeit gibt ihn sinnvoll einzusetzen (Wartung & Reinigen von Geräten, LKW, ...) muss er seinen Job behalten. Wenn das Unternehmen dadurch aber wirtschaftlich gefährdet wird...naja...also...dann zieht er wohl den kürzeren. Und ich finde da steckt schon ganz schön viel Mitverantwortung drin. ;)

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

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  • ... Der BR ist immer mit im Boot.

    ... und was machen Betriebe, die keinen Betriebsrat haben?
    Auch eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
    Die meisten "meiner" Unternehmen haben keinen Betriebsrat.
    Deswegen habe ich wohl ein paar andere Auffassungen als die meisten hier.

    Diskussionen hatten wir u.a. hier:
    [suche Hilfe] G25 für Außendienst?
    Arbeitsmedizinische Vorsorge für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)