CE-Kennzeichnung für Kran Traglast 50kg???

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  • Hallo Miteinander,

    bei uns wurde in der Betriebsmittelkonstruktion ein Kran konstruiert der bei uns in der Dreherei Rundmaterial mit einem max. Gewicht von 50kg in den Stangenlader der Drehmaschine heben soll.

    Jetzt würde ich gerne wissen, müssen wir unbedingt ein Komplettes CE-Kennzeichen machen? Also mit Berechnung der Statik Bedienungsanleitung usw.

    Oder reicht es auch den kran mit einem Prüfgewicht zu testen?

    Es sollen wohl demnächst für ne andere Abteilung ähnliche Kräne gemacht werden.

    Im Hinblick darauf wäre es hilfreich zu wissen ob die Prüfung mit einer Prüflast ausreichend wäre.

    Klar die Doku muss natürlich gemacht werden.

    Bitte helft mir!!!! ;(

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Schwarzwald


    Markus Günther

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  • Hallo,

    ich würde sagen, dass ein Kran doch ein Sicherheitsrelevantes Bauteil ist. Egal ob 10 Kg oder 50 Kg Traglast. Wenn das auf jenanden fällt, macht es doch ganz schön Aua. Deshalb in Betrieb nehmen, nur wenn eine gültige Statik vorliegt, der Kran von einem geprüften Schweißer angefertigt ist und die Elektrik von einer Elektrofachkraft gemacht worden ist. Danach ein geeichtes Prüfgewicht mit 75 Kg daranhängen und alle Bewegungen machen. 75 Kg deshalb, dass wenn die Tragkraft max. 50Kg ist, dann muss ja auch noch eine gewiße Reserve vorhanden sein. Dann eine Bedienungsanelitung erstellen, Betriebsanweisung erstellen, Leute unterweisen, dann meine ich, müsste es klappen. Ach ja, Gefährdungsbeurteilung nicht vergessen.
    Mal sehen, was die anderen hier noch dazu meinen. Würde mich interessieren.

    MIt oberschwäbischen Sicherheitsgrüßßen
    Ritschi

    Ich denke, also bin ich. Und ab jetzt Frührentner.|?

  • Fällt "euer" Kran unter die Maschinenrichtlinie? Die Statik werdet Ihr auch berechnet haben.
    Das CE-Zeichen bringt Ihr doch selber an.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hallo,

    gerade auf wikipedia gefunden:

    Sicherheit
    Vor der ersten Inbetriebnahme eines Kranes (Hebezeuges) ist in Deutschland eine Abnahmeprüfung nach BGG 905 ( Berufsgenossenschaftliche Grundsätze
    ) durch einen von der Berufsgenossenschaft ermächtigten
    Sachverständigen erforderlich. Diese Abnahmeprüfung reicht von der
    Sichtung der für einen Kran vorliegenden Dokumente bis hin zur Prüfung
    aller sicherheitstechnisch relevanten Funktionen, Sicherheitsabstände
    und angrenzenden Bereiche. Zur näheren Erläuterung wird in diesem
    Zusammenhang u. a. auf die Unfallverhütungsvorschrift Krane BGV D 6
    verwiesen. Die jährlich wiederkehrende Prüfung ist dann durch einen
    Sachkundigen (BGV D 6 §26) durchzuführen.

    Dem Betreiber von Kranen wird empfohlen seine Kranführer nach den
    geltenden Grundsätzen der Berufsgenossenschaften (BGG 921) zu schulen.

    CE-Prüfung und komplette CE-Dokumentation bei einem Einzelstück? Uff.
    Ich würde eine entsprechende GB und eine BA machen und mich schlau machen, wer denn ein Prüfer/Sachverständiger sein könnte. Der Schlossermeister, der im Betrieb ist sollte doch seine Baumaterialien kennen und beurteilen können, ob die gewünschte Last auch mit einer drei- oder vierfachen Sicherheit zu erfüllen ist.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Jetzt würde ich gerne wissen, müssen wir unbedingt ein Komplettes CE-Kennzeichen machen?

    Hallo Schmeiss,

    Seid ihr der Hersteller und/oder Inverkehrbringer?
    Wird der Kran durch andere als den Erbauer benutzt?
    Wird der Kran durch eine andere Energiequelle als die unmittelbare menschliche (oder tierische) Kraft angetrieben?

    Wenn alle drei Fragen mit ja beantwortet werden, dann sind ALLE relevanten Forderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42 zu erfüllen. Und das heißt,
    - Konformitätsbewertungsverfahren
    - Risikoanalyse
    - Bedienungsanleitung
    - Prüfung(en)
    - usw.

    CE-Prüfung und komplette CE-Dokumentation bei einem Einzelstück? Uff.


    ;) Hast du eine bessere Idee, wie sichergestellt wird, dass nur sichere Maschinen und Anlagen zum Einsatz kommen? Und wie der Arbeitgeber dies auch nachweisen kann?
    In der Praxis ist dies auch gar nicht so extrem aufwändig. Die meiste Dokumentation ist vorhanden und die Erbauer denken sich (meistens) etwas bei ihrer Arbeit. Da fehlt nur derjenige, der das sortiert, zusammenfasst und ergänzt.

    Wobei CE ja nicht heißt, dass die Maschine sicher ist... :D


    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Hallo Schmeiss,
    ja Du musst ein bisschen mehr machen als nur eine Prüfung mit Prüfgewicht:

    Zitat von KomNet

    ...Eine Verpflichtung nur Arbeitsmittel einzusetzen, die eine CE-Kennzeichnung tragen, besteht ... nicht.

    Eine Ausnahme besteht für Produkte, die in den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen (z.B. Maschinen, Lastaufnahmemittel). Bei diesen Produkten muss, auch wenn sie für den Eigengebrauch selbst hergestellt wurden, das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und anschließend das CE-Kennzeichen angebracht werden.


    Quelle Zitat

    Hexenwerk ist das Prozedere auch auch nicht. Einen großen Teil davon macht der Konstrukteur doch sowieso (Statik). Dier Umfang ist in der BGG 905 ganz gut beschrieben

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • @ Niko,

    die haben einen Kran für sich selber gebaut, der sagenhafte 50kg hebt!
    Dazu meinte ich Uff und Aufwand, also kein fremdgekauftes Teil, sondern ein Einzelstück.
    Das ist immer blöd.

    Ich würde den Kran mit Überlast testen, das sauber dokumentieren, eine GB und eine BA, erstellen, Mitarbeiter entsprechend schulen (egal wie groß die Tragkraft ist) und fertig. Wie gesagt, wir reden nicht über Tonnen, sondern über 50 kg. Klar können die auch wehtun, doch eine Risikoabschätzung dürfte dann eigentlich nicht viel bringen.

    Meine Meinung zu diesem Fall.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Ich würde den Kran mit Überlast testen, das sauber dokumentieren, eine GB und eine BA, erstellen, Mitarbeiter entsprechend schulen (egal wie groß die Tragkraft ist) und fertig.

    Hallo Waldmann,

    Ok. Deine Entscheidung.

    Aber Rechtskonformität ist etwas anderes. Aber das betrifft ja zuerst einmal den Geschäftsführer. Und ich gehe davon aus, dass dieser sich gute Rechtsanwälte leisten kann, die dann schon einen Schuldigen finden werden...
    Die Garantenstellung der Sifa lässt grüßen.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Moin, Niko

    Die Garantenstellung der Sifa lässt grüßen.

    wieso hat eine SiFa als solche eine "Garantenstellung?
    Meines Wissens greift der §13 StGB, wenn eine Weisungsbefugnis vorhanden ist - und die hat die SiFa definitionsgemäß nicht.
    Für SiFas gibt es "nur" Fehlberatung - und natürlich unterlassenes Handeln, wenn Gefahr im Verzug ist.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • Moin a.r.ni,

    die Frage hatte ich erwartet. ;)

    Ich habe in meiner Ausbildung gelernt, dass die Sifa hinsichtlich ihrer Beratung und Empfehlung eine Garantenstellung hat. D.h., derjenige der beraten wurde, darf sich auf die Aussagen der Sifa verlassen. Und hinsichtlich der fachlichen Richtigkeit muss die Sifa die Verantwortung übernehmen.

    In diesem Fall heißt das:
    Wenn eine Sifa den Verantwortlichen im Arbeitsschutz dahingehend berät, dass die Erfüllung der Pflichten aus der Maschinenrichtlinie nicht notwendig ist, dann muss sie auch dafür die Verantwortung übernehmen (aber auch nur dafür).

    Wenn dann aufgrund der Nicht-Erfüllung von Pflichten ein Personen- oder Sachschaden entsteht, dann wird es interessant bzw. kritisch für alle Beteiligten.
    Hat jemand eine Information, wie der Prozess gegen den Geschäftsführervon Envio ausging? Und wie der Richter die Rolle der Sifa sah?
    Wurde hier auch schon diskutiert.
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -