ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo zusammen ich habe mal wieder eine Frage.

    Muss man auf den Weg zur Arbeit und von der Arbeit einen öffentlichen Weg nehmen?

    Zum Verständniss: MA wohnt in einem Dorf und muss ins nächste Dorf zur Arbeit. Diese beiden Dörfer werden durch einen Wald getrennt und mit einet Straße verbunden. Die Straße ist der längere Weg, darum fährt der MA durch den Wald.

    Wenn ihm jetzt dort etwas passiert auf dem Weg zur Arbeit und von der Arbeit, ist er dann versichert?

    Gibt es da eine Regelung welchen Weg ich benutzen muss?

    Bin über jeden Tip und Hinweis dankbar.

    Gruß aus dem schönen sächsichen, Leipziger Landkreis

    Jens

  • ANZEIGE
  • Meines Wissens nach muss man den direkten Weg nehmen. Ist diese Strasse für die Öffentlichkeit freigegeben spricht eigentlich nichts gegen die Benutzung.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hallo Jens,

    ich versuche es mal mit einer Antwort nach meinem Verständnis. Der Staatsanwalt, der Richter oder der Sachbearbeiter der BG/UK können das aber vielleicht völlig anders sehen. Eine abschließende, rechtsverbindliche Aussage wirst du hierzu nicht bekommen.

    1. Versichert ist der Weg eines Mitglieds einer Unfallversicherung von und zur Arbeit.
    2. Versichert ist der kürzeste Weg, wobei Ausnahmen einschlägig dokumentiert sind (Fahrgemeinschaften, Kindergarten, etc.)
    3. Es gibt keine Aussage darüber, ob der "kürzeste Weg" auch ein öffentlicher Weg sein muss.
    4. Werden "nicht öffentliche", d.h. private Wege benutzt, so muss der Eigentümer die Benutzung gestatten. Das hat nichts mit dem Versicherungsschutz zu tun. Das "Jedermannsrecht" gibt es in Deutschland nur im Freistaat Bayern.
    5. Der Eigentümer hat eine Verkehrssicherungspflicht. Kommt er dieser nicht nach, so wird er ggfs. schadensersatzpflichtig.
    6. Diesen Schadenersatz kann und wird sich der Unfallversicherer einholen. Meistens über ein Gerichtsverfahren (siehe oben).
    7. Steht am Privatweg ein Schild "Betreten verboten", dann heißt das - Betreten verboten.
    8. Steht am Privatweg ein Schild "Benutzung auf eigene Gefahr", dann heißt das, dass der Unfallversicherer den Schadenersatz bei demjenigen holt, der die Benutzung durchgeführt hat.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo Niko,
    danke erstrmal für alle Antworten.

    Ich stimme dir vollkommen zu bei deiner Ausführung. So wie du das geschildert hast ist genau das was ich acu vertrete. Es befindet sich sich weder ein Schild mit betretn verboten darauf noch mit Benutzung auf eigene Gefahr.
    danke nochmals für die Antworten. Hat genau das bestätigt was ich wußte und mir schon dachte.

    Gruß aus dem schönen sächsichen, Leipziger Landkreis

    Jens

  • ANZEIGE
  • Mir erscheint die Frage reichlich konstruiert und somit sinnfrei.

    ...Die Straße ist der längere Weg, darum fährt der MA durch den Wald. ....


    Gibt es da einen Weg oder fährt er einfach so durch das Gelände??? Nicht immer ist der nach der Strecke kürzeste Weg auch derjenige, den der AG zu verwenden hat, es gibt da doch einige Ausnahmen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Nicht immer ist der nach der Strecke kürzeste Weg auch derjenige, den der AG zu verwenden hat, es gibt da doch einige Ausnahmen.

    Hallo tiefflieger,

    kannst du diese Aussage bitte erklären?
    Ich kenne keine Vorschrift oder Vorgabe, die vorschreibt, welcher Arbeitsweg zu verwenden ist. ?(

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Ich kenne keine Vorschrift oder Vorgabe, die vorschreibt, welcher Arbeitsweg zu verwenden ist. ?(


    Das wirst Du so konkret auch nicht vorfinden, denn es gibt eben viele verschiedene Arbeitsplätze und Wohnorte mit diversen Kombinationsmöglichkeiten.
    Allgemein wird von den Sozialgerichten allerdings der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gefordert, mit diversen Ausnahmen. Ist ein kleiner Umweg (von der Strecke her) verkehrstechnisch günstiger, da z.B. damit ein Stau umgangen werden kann, wird dieser in der Regel zo akzeptiert. Auch der Umweg zur Bildung von Fahrgemeinschaften oder um die Kinder in den Kindergarten zu bringen wird in der Regel akzeptiert. Die Fahrt zum Bäcker oder der Tankstelle ist da schon wieder eine andere Baustelle. Konkrete Vorgaben gibt es unter §8 SGB 7, dort wird der "unmittelbare Weg" gefordert.
    Im konkreten Fall des Weges durch den Wald wäre für mich die Frage, ist dies ein befestigter Weg, der mit dem gewöhnlich benutzten Fahrzeug auch befahren werden darf? Besteht bei Verwendung dieses Weges eine erhöhte Unfallgefahr z.B. da hier kein Winterdienst erfolgt? Und wahrscheinlich gibt es noch einige Fragen mehr, die man hier abklären muss. Am Ende ist dies dann immer eine Einzelfallentscheidung über die im Zweifelsfalle ein Richter ein Urteil fällen wird.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE
  • Konkrete Vorgaben gibt es unter §8 SGB 7, dort wird der "unmittelbare Weg" gefordert.
    Im konkreten Fall des Weges durch den Wald wäre für mich die Frage, ist dies ein befestigter Weg, der mit dem gewöhnlich benutzten Fahrzeug auch befahren werden darf? Besteht bei Verwendung dieses Weges eine erhöhte Unfallgefahr z.B. da hier kein Winterdienst erfolgt? Und wahrscheinlich gibt es noch einige Fragen mehr, die man hier abklären muss. Am Ende ist dies dann immer eine Einzelfallentscheidung über die im Zweifelsfalle ein Richter ein Urteil fällen wird.


    Nabend.
    So wird es aussehen. Aber sollte dabei auch aufgrund von anderen Urteilen bedacht werden, dass der "unmittelbare Weg" nicht unbedingt der sicherste ist. Grade, wenn wir mal unsere weiblichen Kolleginnen und Mitbürger dabei betrachten. Es ist ja immerhin ein völliger Unterschied, wenn sich ein "Mordsbrocken von Kerl" morgens mit seinem Mountainbike über nen Waldweg haut, zu dem netten und hübschen Mädel, was morgens alleine um fünf anner Bushaltestelle eines "Problembezirks" steht.
    Da wird dann wohl eben der Richter im Einzelfall entscheiden. Hoffentlich BEVOR etwas passiert!

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Hallo tiefflieger,

    Das wirst Du so konkret auch nicht vorfinden, denn es gibt eben viele verschiedene Arbeitsplätze und Wohnorte mit diversen Kombinationsmöglichkeiten.

    Nicht immer ist der nach der Strecke kürzeste Weg auch derjenige, den der AG zu verwenden hat, es gibt da doch einige Ausnahmen.

    Dann sind wir uns ja einig, dass es keine Vorschrift gibt, die aussagt, welchen Arbeitsweg ein Arbeitnehmer zu verwenden hat.
    Deine Aussage zum kürzesten Weg lässt sich aber auch anders interpretieren.


    Allgemein wird von den Sozialgerichten allerdings der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gefordert, mit diversen Ausnahmen.

    Die Forderung bezieht sich aber ausschließlich auf den Versicherungsschutz der gesetzlichen, betrieblichen Unfallversicherung (BG/UK). D.h., verwende ich nicht den über SGB VII abgedeckten Arbeitsweg, so habe ich dann eben keinen Versicherungsschutz.
    Aber, wie GT schon erläutert hat, letztendlich wird es immer eine Einzelfallentscheidung sein.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Das Befahren von Waldwegen mit dem Kfz ist überwiegend verboten. In Sachsen wird das im SächsWaldG unter §11 geregelt.
    Da das befahren mit dem Kfz in Sachsen ohne besondere Genehmigung nicht erlaubt ist, wird auch kein Versicherungsschutz vorliegen...

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • ANZEIGE
  • Da das befahren mit dem Kfz in Sachsen ohne besondere Genehmigung nicht erlaubt ist, wird auch kein Versicherungsschutz vorliegen

    Hallo bauco,

    schreibst du vom Versicherungsschutz der gesetzlichen, betrieblichen Unfallversicherung?
    Dann vermischt du zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben. :huh:
    - Befahren nicht erlaubter Wege: -> STVO Straßenverkehrsordnung
    - Arbeitsweg-Unfallversicherungsschutz: SGB VII -> Sozialgesetzbuch

    Das Übertreten einer Regel einer Rechtsnorm bewirkt nicht automatisch den Verlust eines Anspruchs aus einer anderen Norm. Wie geschrieben, nicht AUTOMATISCH ...

    Ich kann es nur wiederholen: Es wird eine Einzelfallentscheidung sein. Und der Ausgang ist völlig offen.
    Falls es wirklich so ein großes Problem sein sollte, dann einfach mal eine Anfrage bei der Straßenverkehrsbehörde, dem Grundstückeigentümer, der Unfallversicherung, der privaten Versicherung, und ... starten.
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Das stimmt, aber es war nicht die Rede von einem KFZ. Sonst wäre mir das schon klar gewesen

    Hallo bauco,

    schreibst du vom Versicherungsschutz der gesetzlichen, betrieblichen Unfallversicherung?
    Dann vermischt du zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben. :huh:
    - Befahren nicht erlaubter Wege: -> STVO Straßenverkehrsordnung
    - Arbeitsweg-Unfallversicherungsschutz: SGB VII -> Sozialgesetzbuch

    Das Übertreten einer Regel einer Rechtsnorm bewirkt nicht automatisch den Verlust eines Anspruchs aus einer anderen Norm. Wie geschrieben, nicht AUTOMATISCH ...

    Ich kann es nur wiederholen: Es wird eine Einzelfallentscheidung sein. Und der Ausgang ist völlig offen.
    Falls es wirklich so ein großes Problem sein sollte, dann einfach mal eine Anfrage bei der Straßenverkehrsbehörde, dem Grundstückeigentümer, der Unfallversicherung, der privaten Versicherung, und ... starten.
    Gruß, Niko.

    @japi sorry, da habe ich nicht aufgepasst. Fahren ist für mich immer gleich Auto

    @ Niko, da ich nicht richtig gelesen habe und es nicht um die Fahrt mit einem Kfz geht, erübrigt es sich eigentlich, aber kurz zur Erläuterung:
    Wenn ich einen nicht freigegebenen Weg nutze verlasse ich den Arbeitsweg und verliere somit den Versicherungsschutz gem. SGB VII. Und ja, Du hast sicher recht... nicht AUTOMATISCH, aber mit so einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeit, das wir nach insertrandomrisikomatrix im roten Bereich sind ;) Bei der Benutzung des Waldweges mit dem Fahrrad bin ich voll bei Dir!
    Übrigens: Das Bußgeld für das Befahren von Waldwegen in Sachsen fällt nicht in den Bereich der STVO sondern SächsWaldG

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Das Bußgeld für das Befahren von Waldwegen in Sachsen fällt nicht in den Bereich der STVO sondern SächsWaldG

    Hallo bauco,

    sorry. Asche auf mein Haupt.

    Sachsen ist ja Freistaat...
    (jaja, ich weiß, hat mit der Frage nichts zu tun :D )

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo,

    und diesen Link habe ich noch gefunden. Bringt aber keine neue Erkenntnis. ;)

    Unfall auf Feldweg

    Auszug:
    Frage:
    Die BG wegen Unfall auf dem Weg zur Arbeit, könnte aber nun ja sagen, er hat sich nicht auf dem Weg befunden, da er ja unerlaubterweise einen Feldweg benutzt hat, der nicht befahren werden darf von ihm.

    Antwort Rechtsanwalt
    Das wäre mir neu. Die BG ist generell für jeden Unfall "auf dem (direkten) Weg zur Arbeit" zuständig, auch wenn man über Rot läuft oder gegen die Einbahnstraße fährt oder kein Ticket für die genutzte Bahn hat oder durch den Rhein schwimmt.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • ANZEIGE