Guten Morgen zusammen,
hat vielleicht einer schon Erfahrung mit dem Einsatz von Faltsignalen bzw. Warnpyramiden im öffentlichen Verkehrsraum für temporäre Arbeiten?
Sind diese in Einklang mit der StVO bzw. RSA überhaupt zulässig?
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Neues Benutzerkonto erstellenGuten Morgen zusammen,
hat vielleicht einer schon Erfahrung mit dem Einsatz von Faltsignalen bzw. Warnpyramiden im öffentlichen Verkehrsraum für temporäre Arbeiten?
Sind diese in Einklang mit der StVO bzw. RSA überhaupt zulässig?
Hallo,
ja sogar sehr viel...und aus meiner Sicht gibt es deutlich besseres
Im öffentlichen Verkehrsraum? Sofern es noch stimmt, ist ein Einsatz im
öffentlichen Verkehrsraum nicht zulässig (u.a. wegen Standsicherheit).
Gruß
Simon Schmeisser
Dazu gefunden, siehe hier: http://www.mercateo.com/kw/faltsignal/faltsignal.html
(Seitenende)
Auszug:
"Die Faltsignale oder Warnpyramiden sind laut StVO (Straßenverkehrsordnung) und RSA 95
(Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen und Straßen) nicht zulässig. Dies ist jedoch
nicht gleichbedeutend mit einem Verbot. Zur stabilen Absperrung eines Gefahrenbereiches
eignen sie sich jedoch nur bedingt. Ihnen fehlt die stabile Befestigung. Mit einem zusätzlichen
Gewicht kann jedoch eine zuverlässigere Standsicherheit erreicht werden."
Quelle: Auszug Homeage Mercateo
Gruß
Simon Schmeisser
Danke für die Antworten, aber was gibt es den besseres bzw. einfachers als die Faltsignale?
Bin mittlerweile auch fündig geworden und irgendwie gehen da die Meinungen auseinander
http://einsatztechnik.de/assets/applets…undsatzinfo.pdf
http://einsatztechnik.de/assets/applets…satzzeichen.pdf
Hallo!
Da ich gerade selbst in dieser Richtung recheriere, auch in Bezug auf Faltleitkegel, bin ich zumindest in dieser Hinsicht ein wenig weiter gekommen.
Grundsätzlich darf im öffentlichen Verkehrsraum nur Absperr- und Absicherungsmaterial eingesetzt werden, das über eine entsprechende "Zulassung" verfügt.
Dies kann eine ABG (Schlangenlinie +Nr.), eine Europäische Betriebserlaubnis (E im Kreis oder Viereck + Nr.) oder eine andere Zulassung durch das KBA (Kraftfahrbundesamt) oder die BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen) sein (i.d.R. eine Zulassung nach TL - Technische Lieferbedingungen). Verkehrsschilder (Verkehrseinrichtungen nach StVO) müssen den RAL-Gütebedingungen (RAL-RG 628 ) entsprechen.
Für (tempöräre) Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum ist grundsätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung einzuholen, für die Umsetzung gelten die RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen).
Kleiner Recherchetipp: http://www.rsa-95.de/
Jetzt der Knackpunkt:
Faltsignale (Triopane) und Faltleitkegel entsprechen nicht den geforderten Bedingungen. Mir ist derzeit kein Hersteller bekannt, der eine entsprechende Zulassung für diese Produkte bekommen oder beantragt hat. (Es gibt zwar u.a. die Behauptung, das das KBA den Einsatz von Faltleitkegeln genehmigt haben soll, die mir vorliegenden Schreiben sagen etwas anderes.)
Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Pannen- und Abschleppdienste, Vermessungsdienste, auch für die Feuerwehr) werden Faltsignale empfohlen.
(vgl. u.a. BGI 800).
Wir stecken also zwischen den Stühlen ...
Ich habe letzte Woche eine entsprechende Anfrage an die DGUV (in meinem Fall Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistung, Brandschutz) gerichtet und um Klärung gebeten.
Es gibt wohl eine Stellungnahme des BMVBS aus dem Jahr 2001, das die Verwendung und der Einsatz dieser Hilfsmittel aus Opportunitätserwägungen toleriert wird, allerdings liegt mir dieses Schreiben nicht vor.
Bin mittlerweile auch fündig geworden und irgendwie gehen da die Meinungen auseinander
Polizei ist möglicherweise ein anderes Thema; hier könnten ggf. die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO bzw. § 70 Abs. 4 StVZO greifen. Auch da ist von meiner Seite eine Anfrage an mein zuständiges Landesministerium raus.
Nachtrag:
Wenn mir Antworten vorliegen, stelle ich die hier ein.
Am besten immer mit der Behörde abstimmen, die auch die Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht erteilt. Zulässig sind diese Zeichen eigentlich nicht, werden bei uns aber für temporäre Arbeiten toleriert. Da meckert die Straßenverkehrsbehörde nicht. Bei längeren Arbeiten werden dann zwingend die "richtigen" Schilder nach STVO und RSA 95 gefordert.
Gruß Frank
Servus,
In Bayern gibt's klare Anweisung in Form eines Merkblattes aus 2010, siehe hier. Dort werden die Faltsignale 900mm auf Autobahnen eingesetzt.
Gruss, Chrimu
Das ist richtig. Für die Interpretation der StVO und StVZO sind nunmal die Länder zuständig.
Was Bayern macht ist aber nicht auf andere Bundesländer übertragbar!
Hallo,
Faltsignale auf Autobahnen...herzlichen Glückwunsch
Auch da ist von meiner Seite eine Anfrage an mein zuständiges Landesministerium raus.
Sofern es BaWü ist und Dir kein Ansprechpartner bekannt ist, kann ich Dir einen
Kontakt vermitteln. Habe mit dem Verkehrsministerium BaWü aktuell (bez. Neuregelung StVZO/
SoSi) auch zu tun.
Gruß
Simon Schmeisser
Servus,
Mir ging's jetzt nicht drum das zu bewerten, und das Bundesland des TS ist mir nicht bekannt.
Wichtiger wäre vielleicht zu verstehen was sich der TS unter temporären Arbeiten vorstellt. Auf Baustellen im klassischen Sinn haben Faltzeichen sicher nichts zu suchen, aber für stundenweise Vermessungsarbeiten, der im Link beschriebenen Absicherung von Löscharbeiten, sowie in Zoll- und Polizeikontrollen haben sie sich im allgemeinen gut bewährt. Nur unbeaufsichtigt darf man die Dinger halt nicht lassen...
Gruss, Chrimu
Das die Verwendung von Faltsignalen in gewissen Situationen von Vorteil ist, sich bewährt hat und teils empfohlen wird, ist noch kein Indiz für die Zulässigkeit.
Und eben diese Zulässigkeit ist, nach dem Stand meiner bisherigen Recherchen, nicht gegeben; weder für Einsatzstellen der genannten Organisationen noch für temporäre Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum.
Ja leider.
Hinschwerend kommt noch die Haftungsfrage hinzu, wenn sich mal ein Unfall ereignet und man nachweist, dass keine zulässigen Verkehrsschilder und Aufstellvorrichtungen verwendet wurden.
Aber wie man sieht, ein interessantes Thema
Hallo,
Wichtiger wäre vielleicht zu verstehen was sich der TS unter temporären Arbeiten vorstellt. Auf Baustellen im klassischen Sinn haben Faltzeichen sicher nichts zu suchen, aber für stundenweise Vermessungsarbeiten, der im Link beschriebenen Absicherung von Löscharbeiten, sowie in Zoll- und Polizeikontrollen haben sie sich im allgemeinen gut bewährt.
In der Aussagekraft halte ich Faltsignale für nicht eindeutig genug, ich habe
da immer die Befürchtung das ein Autofahrer ein Faltsignal nicht wahrnimmt
oder es lediglich als Warnhinweis versteht und weiter in die E-Stelle fährt.
Nehme ich Löscharbeiten, im Erstangriff spielt die Absicherung in der Regel
erstmal keine große Rolle (u.a. auch wegen den nachrückenden Kräften), im weiteren
Einsatz ist doch die Regel die Vollsperrung der Straße. Ist eine Vollsperrung nicht
notwendig, ist dies die Aufgabe der POL da wir dann über verkehrslenkende Maßnahmen
sprechen und das ist nicht die Aufgabe einer Feuerwehr (darf mit Ausnahme der Bayern),
auch eine Feuerwehr gar nicht).
Für Einsätze auf Autobahnen sicherlich auch unbrauchbar, da ich hier eine bessere
Absicherung z.B. mittels VSA und Pufferfahrzeuge benötige. Und für den sonstigen
"Kleckerkram" reichen Verkehrsleitkegel und Triblitz (ja ja Grauzone... .)
Für die POL, Vermessungstätigkeiten oder als Warnhinweis auf Baustellen etc. mögen
Faltsignale da wesentlich besser geeignet sein.
Gruß
Simon Schmeisser
In Bezug auf Feuerwehr: die Feuerwehr-Dienstvorschrift 1 (FW-DV 1) sieht Faltsignale zur Warnung an Einsatzstellen vor.
Von der Größe her entsprechen Faltsignale in etwa dem Zeichen 101 (Allgemeine Gefahrenstelle) in Größe 2 (60 cm) bzw. Größe 3 (90 cm) auf einem so genannten "Vorwarnständer" (Produktbeispiel) - die aber nach TL auch nicht zulassungsfähig sind, aber trotzdem von vielen Baulastträgern eingesetzt werden.
Ich bin auf jeden Fall auf die Antworten auf meine Anfragen gespannt ...
Hallo,
richtig die FwDV 1 sieht diese als ein mögliches Mittel vor, die Ausführungen
in der FwDV 1 sind diesbezüglich aber auch recht dürftig bis abenteuerlich.
Gruß
Simon Schmeisser
Hi,
zu dem Thema:
Ja leider.
Hinschwerend kommt noch die Haftungsfrage hinzu, wenn sich mal ein Unfall ereignet und man nachweist, dass keine zulässigen Verkehrsschilder und Aufstellvorrichtungen verwendet wurden.
Aber wie man sieht, ein interessantes Thema
Das ist ein gefährlicher Eingriff in der Staßenverkehr.
Und ohne vorherige Genehmigung und zur Absicherung dürfen nur wenige Schilder aufstellen.
Und es gibt unterschiede zwischen "Faltleitkegel" und "Faltsignalen"
Und nach BGI 800 ist keines zulässig.
Was auf die Fahrzeuge gehört steht drin und mehr hat da auch nichts zu suchen.
Grüße
Lucy
Und nach BGI 800 ist keines zulässig. Was auf die Fahrzeuge gehört steht drin und mehr hat da auch nichts zu suchen.
Die BGI 800 (2001) empfahl ausdrücklich den Einsatz von Faltsignalen (Faltdreiecke), Tabelle in 4.1.4.; in der Ausgabe 2008 war dieser Passus nicht mehr enthalten. Allerdings sind viele Pannenfahrzeuge mit Faltsignalen ausgestattet, es ist schon ein deutlicher optischer Unterschied, ob da jetzt ein StVZO-zugelassenes Warndreieck mit ca. 44 cm Kantenlänge oder ein vollreflektierendes Faltsignal mit 90 cm Kantenlänge steht.
Faltleitkegel sind bei einigen Organisationen, auch Feuerwehr, sehr exzessiv im Gebrauch.
Hier mal ein Vergleich der unterschiedlichen Leitkegeltypen bei Nacht:
Servus,
Es scheint hier besonders darauf anzukommen, wer diese Faltsignale einsetzt, und aus welchem Grund. Hierzu sagt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO:
"Bei Gefahr im Verzug, vor allem an Schadenstellen, bei Unfällen und sonstigen unvorhergesehenen Verkehrsbehinderungen ist es Aufgabe der Polizei, auch mit Hilfe von Absperrgeräten und Verkehrszeichen den Verkehr vorläufig zu sichern und zu regeln. Welche Verkehrszeichen und Absperrgeräte im Einzelfall angebracht werden, richtet sich nach den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie nach der Ausrüstung der eingesetzten Polizeikräfte.
(...)
Einer vorherigen Anhörung der Straßenverkehrsbehörde oder der Straßenbaubehörde bedarf es in den Fällen der Nummer I nicht. Dagegen hat die Polizei, wenn wegen der Art der Schadenstelle, des Unfalls oder der Verkehrsbehinderung eine länger dauernde Verkehrssicherung oder -regelung notwendig ist, die zuständige Behörde zu unterrichten, damit diese die weiteren Maßnahmen treffen kann. Welche Maßnahmen notwendig sind, haben die zuständigen Behörden im Einzelfall zu entscheiden."
Hier scheint es also nicht ganz so genau auf die RSA 95 anzukommen. Das deckt sich auch in etwa mit der Einschätzung zu Faltleitkegeln, wie sie auf http://www.rsa-95.de/ im Fazit veröffentlicht ist. Zugegeben, allerdings, "meinem" Vermesser hilft das nicht
Gruss, Chrimu