Ausbildung / Führerschein für Versuchstechnische-Anlagen

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  • Moin Moin Kollegen,

    für Krane und Gabestapler wird eine Ausbildung, eine schriftliche Beauftragung sowie eine wiederkehrende Unterweisung gefordert.

    Wie aber verhält es sich mit fahrbaren Versuchstechnischen-Anlagen?

    In meinem Beispiel geht es um Schleppwagen, welche Schiffmodelle durch verschiedene Becken ziehen bzw. die Fahrt begleiten.

    Danke fürs Gedanken machen :)

    Beste Grüße

    Fawbzn

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  • Ich kann mir jetzt nicht so richtig vorstellen, wie so etwas aussieht, könntest Du das noch etwas konkretisieren ?

    (auf jeden Fall empfehle ich mal grundsätzlich das Seepferdchen-Abzeichen für die Mitarbeiter :thumbup: )


    Gruss vom Thomas

    Neueste Studien der EU kommen zu eindeutigem Ergebnis: "Man steckt halt nicht drin...!"

  • So einen Schleppwagen würde ich als Sonderform eines Portalkrans ansehen und somit die dort geforderten Voraussetzungen einfordern.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Danke erstmal fürs Überlegen,
    der Gedankengang leuchtet ein, Gestell welches auf Schienen über eine "Trasse" läuft. Allerdings gibt es keinen Führerstand im eigentlichen Sinne (kein Sitzplatz). Und die Absturzhöhe ist auch recht begrenzt.
    Dafür gibts jede Menge Gefährdungen verschiedenster Art. Stolper-, Stoß-, Quetsch-, Absturzgefahr. Dann kommt noch die Stromschiene dazu, das Modell welches locker 1,5 - 2 t auf die Waage bringt (und zum Teil frei fährt), Wellengeneratoren...

    Gibt es eigentlich eine BG für Labore und Versuchsanstalten?

    Die geforderten Voraussetzungen für Portalkräne finde ich in den Dokumenten...
    - BGI 555
    - BGI 556
    - BGV D6
    ...?

    Hab ich da was vergessen?

    Grüße!

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  • Hi...

    in der TRGS 526 sind die Forderungen an Laboratorien hintgerlegt - diese gelten aber (wie der Name schon vermuten lässt) nur für den gefahrstoffrechtlinchen Aspekt.
    Im Zweilsfall gilt, wie immer im Arbeitsschutz:
    Gefahren ermitteln, Risiko einschätzen und Gegenmaßnahmen festlegen.

    Eure waagerecht über Wasser geführte Konstruktion würde ich, bei aller Ähnlichkeit in der Kosntruktion, jedoch nciht mit einem Portalkran gleichsetzen.
    Eine Pendelbewegung, wie bei Kranarbeiten, muss wohl kaum unterstellt werden und auch die Gefährdung durch abstürzende Lasten dürfte wohl entfallen ;)

    Wie sieht den die Geschichte mit Bezug auf ProdSG aus? Baut Ihr die Anlagen selbst, oder lasst ihr euch diese z.b. von Konecranes liefern?
    Was schreibt der Hersteller in die Bedienungsanleitung und was steht in der Risikoabnalyse des Herstellers?
    Mit den Unterlagen und letzlich noch der DGUV A0 dürftest du doch weiterkommen,oder?

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Moin

    ja aber grade der Gefahrstoffaspekt trifft ja in vielen Versuchsstätten nicht zu. Erinner mich noch an meine Zeit beim deutschen Elektronen-Synchrotron (ähnlich dem CERN in Genf). Da hab ich mich auch immer gefragt wie man eine solche Anlage (Teilchenbeschleuniger) mit den verfügbaren Brandschutzbestimmungen in Einklang bringt.

    Naja, hier ists wieder was ganz anderes. Die Anlage wurde nicht von uns gebaut. Eine bekannte deutsche Firma mit S am Anfang hat die Steuerungselektronik verbaut und zum Schleppwagen eine GFB erstellt. Diese ist allerdings, meiner Meinung nach, nicht geeignet um daraus eine notwendigkeit zur Ausbildung abzuleiten. Wobei die GFB sowieso mit Vorsicht zu genießen ist.

    Die Daten darin sind so wirsch, dass die GFB wahrscheinlich eh ungültig ist. Ich meine sie ist schon min. 5 Jahre alt aber beim Druckdatum steht irgendwas von Juli 13. Ist das vielleicht ne Masche? Das man sich durch solche "Tippfehler" aus der Affäre zieht sollte mal was passieren?

    Zumal die Anlage nun schon 30 - 40 Jahre alt sein dürfte. Generell gibt aber keine Infos zu vergleichbaren Anlagen versuchstechnischer Natur?

  • ...erfordern halt meist etwas mehr Arbeit, glaube ich. So viele "Schiffskoerperversuchsanstalten" (oder wie immer das Ding auch heissen mag) gibt es in Deutschland wahrscheinlich nicht.

    Also: Ich wuerde es hier mal wieder gar nicht so kompliziert machen. Du hast eine Arbeitsmaschine. Hierfuer musst Du, na klar, eine Bedienungsanleitung haben. Bestandteil dieser sollte eine Basisgefaehrdungsbeurteilung sein. Hast Du die nicht - viel Spass! Dann musst Du wohl oder uebel eine erstellen. Ergaenzen musst Du diese dann um betriebsspeziefische Anwendungsaspekte und damit verbundene Gefahrdungen.

    Anhand dieser kannst Du dann die Beteiligten ein- und unterweisen und ab dafuer. Sollten bei euch dann noch Professoren mit 2 linken Haenden rumlaufen, kannst Du in einer allgemeinen, Arbeitsplatzbezogenen Anweisung darauf hinweisen, dass das Arbeitsgeraet von diesen nicht bedient werden darf...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Danke für die Antwort.

    Dann hoffe ich mal, dass meine Arbeit dazu ausreichend war. GFB und Unterweisung sind erstellt. Ne Betriebsanweisung fehlt noch.

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