PSA bei Gefahrguttransport

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo,

    habe ne Fage zu PSA bei Gefahrguttransport. Wie transportieren hin und wieder Hekropin in Mengen zwischen 10 bis 70 LIter mit unserem LKW. Diese werden auf dem FAhrzeug in einer Gitterbox transportiert und gesichert. Der FAhrer bekommt das Unfallmerkblatt mit ins Führerhaus.

    Auf diesem sind neben Schaufel, Besen, Sand (oder anderes Bindemittel), auch Stiefel, Handschuhe, Brille usw. aufgeführt. Leider finde ich hier keinen Hinweis darauf aber welcher Menge diese Schutzausrüstung mitzuführen sind.

    Gibt es hier eine Befreiung bei Mindermengen oder ist diese immer dann mitzuführen?

    Mitarbeiter werden auch nicht durch den unseren Versand hinsichtlich des Stoffes unterwiesen. Sonder erhält nur das Unfallmerkblatt in die Hand und fertig. Mit Glück ist er beim Verladen dabei und sieht was drauf kommt.

    Da ich noch stellv. Sifa bin aber ab Ende des MOnats die Abteilung übernehme und ich hier Handlungsbedarf sehe würde ich gern wissen wie es hier mit Mitnahme aussieht. Da ich hier gegenüber unserer Versandabteilung mehr als nur Argumente brauche, sonst passiert dort nicht.

    Schon mal danke für euere Antworten.

    Grüße aus Neuwied

  • ANZEIGE
  • Moin Charlie,

    Ohne ins ADR Stoffspezifisch zu gucken: Wenn es ein Gefahrguttransport ist, müssen die Ausstattungen gemäß Unfallmerkblatt mitgeführt werden und auch für den Stoff geeignet sein. Aussnahmen gibt es natürlich für freigestellte Mengen (Habe aber gerade das ADR nicht dabei) Kann heute Nachmittag mal schaun.

    Gruß Stephan

  • habe ne Fage zu PSA bei Gefahrguttransport.

    Moin.
    Beim Transport von Gefahrgut sind die mitzuführenden Hilfsmittel und die mitzuführende PSA festgelegt (ADR 8.1.5).

    Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung sind demnach mitzuführen:
    Warnweste (oder Warnschutzkleidung), tragbares Beleuchtungsgerät (nach 8.3.4), Paar Schutzhandschuhe, Augenschutz, Notfallfluchtmaske (wenn laut "Schriftlicher Weisung" nach ADR 5.4.3 vorgesehen)

    Generell im Fahrzeug mitzuführen sind:
    Unterleggkeile (siehe auch StVZO), zwei selbststehende Warnzeichen (StVZO-Ausrüstung einrechnen), Augenspülflüssigkeit (wenn laut "Schriftlicher Weisung" nach ADR 5.4.3 vorgesehen), eine Schaufel, eine Kanalabdeckung, ein Auffangbehälter, Feuerlöscher (Anzahl und Größe nach ADR 8.1.4), sowie Warnleuchten (wenn nach StVZO vorgeschrieben).

    Wird der Transport im Rahmen der Freistellung nach ADR 1.1.3.6 durchgeführt, ist diese Ausrüstung, bis auf einen Feuerlöscher mit 2 kg ABC-Pulver, nicht erforderlich (vgl. 1.1.3.6.2)
    Gleiches gilt, wenn die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 c) "Handwerkerregelung" genutzt wird.

    Mehr kann und möchte ich jetzt nicht dazu sagen, da ich die Rahmenbedingungen bei eurem Transport nicht kenne.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo,

    da es sich um Gefahrgut handelt muß der Fahrer im Besitz eines gültigen ADR-Scheins (Gefahrgutführerschein) für diese Gefahrgut-Klasse sein.
    Des weiteren muss das Fahrzeug gemäß Vorschrift mit Warntafel gekennzeichnet sein, ob auch eine Lüftung vorhanden sein muss, kann ich (ohne mich einzulesen) nicht sagen.
    Freigestellte Menge sind (ADR2011) nur 5 KG, das heißt ihr seid definitiv in dem Bereich, wo die Vorschriften erfüllt werden müssen. Erleichterungen (Sondervorschriften) gibt es meines Wissens nach nicht.
    Wenn die MA keinen ADR-Schein haben müßt ihr entweder öfter mit max. 5Kg fahren, oder jemand (Spedition etc.) damit beauftragen, der es darf und kann.

    Gruß aus dem Pott
    Ruhrpott-Harry

  • HAllo,

    Wird der Transport im Rahmen der Freistellung nach ADR 1.1.3.6 durchgeführt, ist diese Ausrüstung, bis auf einen Feuerlöscher mit 2 kg ABC-Pulver, nicht erforderlich (vgl. 1.1.3.6.2)

    Gleiches gilt, wenn die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 c) "Handwerkerregelung" genutzt wird.

    Fahrzeug ist 7,5 Tonnen und es sind Mindermengen. Also wird nur der Feuerlöscher mit 2kg benötigt. Diesen haben wir nicht auf dem Fahrzeug. Warndreiecke ist auch nur eins auf dem Fahrzeug. Also werde ich beides mal weitergeben, das diese auf das Fahrzeug kommen. Unterlegkeile sind ebenfalls noch keine auf Fahrzeug. Werd mir mal die ADR gleich runterladen und schauen wegen der Regelung mit dem ADR-Schein des Fahrers, ob diese nötig ist wie Ruhrpott-Harry es geschrieben hat. Sind ja da mit der Mengen drüber.

    Danke erstmal, hat mir schon weitergeholfen.

    Grüße aus Neuwied

  • ANZEIGE
  • Jetzt kommen wir doch schon einen Schritt weiter ... :)
    Das Fahrzeug ist also ein Fahrzeug mit zwei Achsen und 7,49t zGM.
    Erforderlich sind nach StVZO:
    Ein Warndreieck, eine (tragbare) Warnleuchte (§ 53 a StVZO), ein Unterlegkeil (§ 41 Abs. 14 StVZO)

    Hekropin ist nach einem mir vorliegenden Sicherheitsdatenblatt (anti-germ) als UN 1805 eingestuft, Klasse 8, C1, Verpackungsgruppe III.
    Hekropin fällt damit nach Tabelle ADR 1.1.3.6.3 in die Beförderungskategorie 3, die Höchstmenge beträgt je Beförderungseinheit 1000 Liter.

    Wenn neben dem Hekropin kein weiteres Gefahrgut als Ladung transportiert wird, kein Problem.
    Wenn ihr die Freistellung nutzen wollt, braucht's bei 70 Litern keine Kennzeichnung und keine ADR-Schulung für den Fahrer.
    Ihr braucht zusätzlich:
    Feuerlöscher mindestens 2 kg, Beförderungspapier nach ADR 5.4, Unterweisung der Beteiligten nach ADR 1.3 und Unterweisung des Fahrers nach ADR 8.2.3., ausreichendes und geeignetes Ladungssicherungsmaterial, ... und die Kennzeichnung /Bezettelung nach ADR 5.2 nicht vergessen.

    Gegebenenfall kann sogar nach GGAV Ausnahme 18 unter den dort genannten Voraussetzungen auf ein Beförderungspapier verzichtet werden.

    Die genannten 5 Liter Höchstmenge betreffen den Versand als "begrenzte Menge" nach ADR 3.4 - das kann ggf. auch eine Lösung sein.

    Mein persönlicher Tipp:
    Lasst euch von einem externen Gefahrgutbeauftragten in dieser Hinsicht beraten. Insbesondere dann, wenn diese Transporte relativ regelmäßig durchgeführt werden. Kostet zwar etwas, aber mit dem Konzept seit ihr dann in jedem Fall auf der sicheren Seite.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • ...Lasst euch von einem externen Gefahrgutbeauftragten in dieser Hinsicht beraten. Insbesondere dann, wenn diese Transporte relativ regelmäßig durchgeführt werden. Kostet zwar etwas, aber mit dem Konzept seit ihr dann in jedem Fall auf der sicheren Seite.


    Ein einmaliges Bußgeld wegen Verstoß gegen die Transportvorschriften dürfte die Kosten einer fachkundigen Beratung deutlich übersteigen.

    Meiner Meinung nach (Laie auf diesem Gebiet) ist es auch ein Transport nach 1.1.3.6. also wie von Safety-Officer beschrieben.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Jooo. Tach.
    Aber bitte bei allem anderen net den Bereich der Ladungssicherung vergessen. Egal ob Freimenge oder net. Is das Zeug nicht entsprechend gesichert, gibts genauso einen drauf, wie bei einem ganzen Tanklastwagen davon voll! Gefahrgut ist Gefahrgut. Hin oder her. Hier hat der Gesetzgeber nur entsprechenden Freiraum geschaffen, um kleinere Mengen zu erleichtern. Das entbindet aber nicht von der Pflicht der Ladungssicherung und wenn das mangelhaft festgestellt wird, dann sind die Strafen entsprechend. Also. UNTERWEISEN! Und zwar gründlich ;)

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Danke für die vielen Antworten. Hat mir schon weitergeholfen.

    Habe mir auch gestern das Sicherheitsdatenblatt gesucht und erstmal aktualieseren wollen. War noch von 2008. Also ans Telefon und die Firma auf dem Sicherheitsdatenblatt angerufen. Super. Firma gibt es da nicht mehr. Nach suchen im Internet ist die Firma umgezogen und auch unter einem anderen Namen. Dann Sicherheitsdatenblatt bekommen und mit denen Kontakt aufgenommen. Frei Menge ohne Ausrüstung sind 5 Liter. Danach muss die Austrüstung wie schon von euch erwähnt aufs Fahrzeug. Ab 1000 Punkte (Gewicht der Kanister * 3) muss dann der Fahrer ADR haben und Warntafel ans Fahrzeug. Ladung wird gesichert, die Transportbox werd ich mal schauen ob es hier was anderes gibt. Der kleine Koffer mit der Schutzausrüstung gibt es komplett mit Besen, Stiefel usw. für ca. 250 Euro netto. Feuerlöscher 2kg ist zu klein, für PKW OK aber LKW nett. HIer werd ich einen 6 kg vorschlagen. Gefährdungsermittlung hab ich gestern schon soweit fertig gemacht.

    Werd unsere Fahrer hinweisen ohne die Schutzausrüstung diese nicht mehr zu transportieren.

    Unser Verkauf war schon begeistert was wir für den Internen Transport brauchen und wollte sich schon rausreden :cursing: .

    Der Rest liegt jetzt bei der Betriebsleitung. Werd diesen auch auf die Strafen aufmerksamen machen, die bei Gefahrgut doppelt zu hoch sind.

    Nochmals Danke.

    Grüße aus Neuwied

  • ANZEIGE