Umgang mit Stanzmaschinen Einrichter und Bediener!

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  • Hallo zusammen,

    meine Frage:
    Darf der Maschinenbediener auch eine Stanze (Karrenbalkenstanze) einrichten? Oder darf das nur ein speziell Unterwiesener ausgebildeter(Einrichter) ! Und wo gibt es hierzu Richtlinien, Verordnungen.......!
    Komm hier leider nicht weiter ?
    Wir haben die Unternehungsberatung im Haus :cursing: , die meinten der Maschinenbediener könnte das Einrichten mit übernehmen.

    Der Einrichter hat folgende Aufgaben:
    1. Die Maschine wird vom Einrichter gerichtet
    2. Die sichere Funktion wird durch die Maschinenbediener kontrolliert
    3. Maschine wird Maschinenbediener bedient.

    Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen :rolleyes: !

    Vielen Dank ..... ^^

    3 Mal editiert, zuletzt von rotweismax (31. Mai 2013 um 09:57)

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  • Hallo Rotweismax,

    ich antworte mit einer Frage: Was sagt denn deine Gefährdungsbeurteilung? Dort sind doch die verschiedenen Tätigkeiten hinterfragt und dort steht doch sicherlich auch eine Antwort.
    Also, wer mit welchem Wissen was darf.
    Es ist doch die alte Kette. Der Unternehmer ist verantwortlich. Er muß also entscheiden, wer was kann und dann darf. Dazu muß er die Leute anweisen und schulen. Das würde ich jetzt mit Ausbildung an der, bzw. für die Maschine sehen. Davon würde ich auch den "Grad" des Arbeitens abhängig machen. Je höher der Kenntnisgrad, umso weiter in die Materie rein. Mit Hilfswissen also nur Hilfstätigkeiten.

    Vielleicht hilft es ein wenig?

    Somit könnte man den Beratern recht geben, wenn der Kenntnisstand da ist.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo zusammen,
    meine Frage:

    ... nichts neues.
    25 Beiträge von Dir seit 28.04.2010.
    Davon
    17 Fragen / Bitten um Hilfe
    2 ergänzende Infos zu Deinen Fragen
    6 Mal immerhin Dank an diejenigen, die Dir geantwortet haben
    0 Antworten auf Bitten um Hilfe von anderen Foristen
    0 Beiträge mit Hinweisen auf Gesetzesänderungen o.ä.

    Das Prinzip "Geben und Nehmen" hast Du noch nicht verstanden, oder? :cursing:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Was ist denn dieser Unternehmensberater für eine Koryphäe, wenn er den Unterschied zwischen Bediener und Einrichter nicht kennt ? Wartet der seinen Dienst-Mercedes vorm nächsten Einsatz auch selbst ? Wenn der Vergleich auch hinkt, aber da gäbs ne Menge an Einsparpotetial und er hätte nicht mehr so viel Zeit, seine "Weisheiten" zu verbreiten.
    Wenn ich einen Bäcker als Bediener anlerne und der gute Arbeit macht, heisst das nicht automatisch, dass er die Maschine auch einrichten kann. Wenn sich herausstellt, dass er es drauf hat, dann bitte. Aber dann gebt ihm für diese höherwertige Tätigkeit auch mehr Geld (wird gerne vergessen) !!!
    Ach nee, geht ja nicht, das hat ja jetzt der Berater...


    Gruss vom Thomas

    Neueste Studien der EU kommen zu eindeutigem Ergebnis: "Man steckt halt nicht drin...!"

  • @ Tobi,

    genau das meine ich.

    Der Bediener macht fixe Tätigkeiten für die er angelernt ist.
    Der Einrichter braucht fundiertes Wissen zur Maschine, Werkstoff, Arbeit, etc. und der Kombination von allem untereinander. Er muß "verstehen" können (=Fachkenntnis). Vielleicht killt ja ein 1/1000mm Verstellvorgang ein sündhaft teures Diamant-Werkzeug, das ihm dann um die Ohren fliegt?


    Wobei sicherlich auch ein Bäcker ein Topp-Einrichter werden kann!!!

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Hallo zusammen,

    bin am wochenende auf der suche nach einem passenden Regelwerk in der VBG 7n5.2 - Hydraulische Pressen
    fündig geworden!

    Somit konnten wir den Vorschlag der Unternehungsberatung abblocken! :rolleyes:

    Nochmals Dankeschön für Eure Beiträge! :thumbup:

    VBG 7n5.2 Hydraulische Presse

    B. Besondere Bestimmungen


    § 16 Einrichten

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Presse erst in Betrieb genommen wird, nachdem

    • der von ihm beauftragte Einrichter

      • die Werkzeuge eingerichtet,
      • die Betriebsart eingestellt,
      • die vorhandenen Schutzeinrichtungen eingestellt,
      • erforderlichenfalls ersatzweise andere Sicherungsmaßnahmen, wenn Schutzeinrichtungen aus fertigungstechnischen Gründen nicht eingesetzt werden können, getroffen,
      • die Umstelleinrichtungen gegen unbefugtes Betätigen gesichert hat und
    • eine von ihm schriftlich beauftragte Kontrollperson festgestellt hat, dass die Werkzeuge eingerichtet und die Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstaben b) bis e) getroffen und wirksam sind.


    (2) Kontrollpersonen dürfen die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) nicht selbst ausgeführt haben.

    (3) ist eine für die Kontrolle geeignete Person im Betrieb nicht vorhanden, kann die Kontrolle nach Absatz 1 Nr. 2 entfallen, wenn der Unternehmer einen besonders ausgebildeten Einrichter schriftlich beauftragt, anhand einer vom Unternehmer für die Presse erstellten Prüfliste festzustellen, ob die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) getroffen und wirksam sind.

    Zitat

    Bei der Hütten- und Walzwerkes-Berufsgenossenschaft
    Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
    Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft
    Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft
    Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft


    lautet dieser Absatz:

    (3) Ist eine für die Kontrolle geeignete Person im Betrieb nicht vorhanden, kann die Kontrolle nach Absatz 1 Nr. 2 entfallen, wenn der Unternehmer Im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft einen besonders ausgebildeten Einrichter schriftlich beauftragt, anhand einer vom Unternehmer für die Presse erstellten Prüfliste festzustellen, ob die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a) bis e) getroffen und wirksam sind.

    (4) Die schriftliche Bestätigung der durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 3 hat durch den Einrichter für jeden Einrichtvorgang in einem auf die jeweilige Presse bezogenen Kontrollbuch mit den Angaben

    • Werkzeugbezeichnung,
    • getroffene Schutzmaßnahme,
    • Datum und Uhrzeit zu erfolgen.


    (5) Während des Einrichtens hat der Einrichter bei eingeschaltetem Antrieb mit der vorhandenen Ausschalteinrichtung die Pressensteuerung auszuschalten und beim Zusammenfahren die vorhandenen Schutzeinrichtungen oder ersatzweise die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen zu benutzen.

    (6) Der Einrichter hat bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug an Pressen mit einer Tischtiefe von mehr als 800 mm und einer Hubhöhe von mehr als 500 mm die vorhandene Einrichtung gegen Absinken des Stößels in Schutzstellung zu bringen oder eine Abstützung einzusetzen, welche die bei abgeschaltetem Antrieb auftretenden Kräfte aufnehmen kann.

  • Hallo Waldmann,

    in der GefB sind die verschiedenen Tätigkeiten aufgeführt und bewertet! Nur ist es leider nicht klar definiert welche qulifikationen der Einrichter/Maschinenbediener haben muss/solte. Die GefB müssen wir aber diesbezüglich nochmals überarbeiten! Am wochenende habe ich hierzu in der VBG 7n5.2 - Hydraulische Pressen §16 das passende Regelwerk gefunden.Mit einem Regelwerk und der GefB kann man Erfahrungsgemäss besser argumentieren.

    Danke Dir für die mithilfe! :rolleyes:

    Hallo Rotweismax,

    ich antworte mit einer Frage: Was sagt denn deine Gefährdungsbeurteilung? Dort sind doch die verschiedenen Tätigkeiten hinterfragt und dort steht doch sicherlich auch eine Antwort.
    Also, wer mit welchem Wissen was darf.
    Es ist doch die alte Kette. Der Unternehmer ist verantwortlich. Er muß also entscheiden, wer was kann und dann darf. Dazu muß er die Leute anweisen und schulen. Das würde ich jetzt mit Ausbildung an der, bzw. für die Maschine sehen. Davon würde ich auch den "Grad" des Arbeitens abhängig machen. Je höher der Kenntnisgrad, umso weiter in die Materie rein. Mit Hilfswissen also nur Hilfstätigkeiten.

    Vielleicht hilft es ein wenig?

    Somit könnte man den Beratern recht geben, wenn der Kenntnisstand da ist.

  • Hallo zusammen,

    bin am wochenende auf der suche nach einem passenden Regelwerk in der VBG 7n5.2 - Hydraulische Pressen
    fündig geworden!...

    Die VBG 7n5.2 wurde zurückgezogen, das findest Du jetzt in der BGR500 Kap. 2.3

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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