Beiträge von rotweismax

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    Hallo zusammen,

    ich habe ein Problem wo ich nicht weiter komme! :(

    Wir wollen ein Tragegestell für Papierrollen d=120cm b= 130 cm bauen lassen. Es soll Papierrollen tragen, Gewicht mit Papierrollen 1 - 1,5 Tonnen max.
    Deshalb die Frage. Was brauche ich für Bescheinigungen (z.B. CE- Kennzeichnung) , nach welchen Richtlinien und Kriterien müssen wir dieses Gestell bauen lassen.
    Was müssen wir alles beachten wenn wir es von einer Firma bauen lassen?

    Im vorraus vielen Dank für Eure Hhilfe! ;)

    Gruß Rotweismax


    Ich glaub die DDIN 18650 ist hier Anwendbar!

    Gruß Rotweismax :huh:

    Hallo zusammen,

    wir haben in einen neuen Schebetrockner (Trocknerofen,Papierherstellung) investiert. Nun kam die Frage auf, wie schwergängig darf eine Zugangsklappe/Deckel eigentlich sein?
    Die Zugangsklappe ist auf der Ofendecke und wird nur im stillstand geöffnet ist aber wiegesagt sehr schwergängig zu öffnen und zu schließen.
    Gibt es hierfür Richtlinien wie z.B. für Türen und Tore?

    Bis jetzt han ich nur dieses gefunden:
    In der DIN 18650-1:2005 "Schlösser und Baubeschläge - Automatische Türsysteme -Teil 1: Produktanforderungen und Prüfverfahren" in Ziffer 5.5 (Handbetätigung) ist festgelegt, dass Türen, die für eine Handbetätigung vorgesehen sind mit einer Kraft von nicht mehr als 220 N zu öffnen und zu schließen sein müssen. Der Einfluss von Wind und sonstigen Umweltfaktoren ist nicht zu berücksichtigen.

    Hat hier jemand Erfahrung? :?:

    Vielen Dank! :thumbup:

    Gruß Rotweismax

    Hallo Waldmann,

    in der GefB sind die verschiedenen Tätigkeiten aufgeführt und bewertet! Nur ist es leider nicht klar definiert welche qulifikationen der Einrichter/Maschinenbediener haben muss/solte. Die GefB müssen wir aber diesbezüglich nochmals überarbeiten! Am wochenende habe ich hierzu in der VBG 7n5.2 - Hydraulische Pressen §16 das passende Regelwerk gefunden.Mit einem Regelwerk und der GefB kann man Erfahrungsgemäss besser argumentieren.

    Danke Dir für die mithilfe! :rolleyes:

    Hallo Rotweismax,

    ich antworte mit einer Frage: Was sagt denn deine Gefährdungsbeurteilung? Dort sind doch die verschiedenen Tätigkeiten hinterfragt und dort steht doch sicherlich auch eine Antwort.
    Also, wer mit welchem Wissen was darf.
    Es ist doch die alte Kette. Der Unternehmer ist verantwortlich. Er muß also entscheiden, wer was kann und dann darf. Dazu muß er die Leute anweisen und schulen. Das würde ich jetzt mit Ausbildung an der, bzw. für die Maschine sehen. Davon würde ich auch den "Grad" des Arbeitens abhängig machen. Je höher der Kenntnisgrad, umso weiter in die Materie rein. Mit Hilfswissen also nur Hilfstätigkeiten.

    Vielleicht hilft es ein wenig?

    Somit könnte man den Beratern recht geben, wenn der Kenntnisstand da ist.

    Hallo zusammen,

    bin am wochenende auf der suche nach einem passenden Regelwerk in der VBG 7n5.2 - Hydraulische Pressen
    fündig geworden!

    Somit konnten wir den Vorschlag der Unternehungsberatung abblocken! :rolleyes:

    Nochmals Dankeschön für Eure Beiträge! :thumbup:

    VBG 7n5.2 Hydraulische Presse

    B. Besondere Bestimmungen


    § 16 Einrichten

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Presse erst in Betrieb genommen wird, nachdem

    • der von ihm beauftragte Einrichter

      • die Werkzeuge eingerichtet,
      • die Betriebsart eingestellt,
      • die vorhandenen Schutzeinrichtungen eingestellt,
      • erforderlichenfalls ersatzweise andere Sicherungsmaßnahmen, wenn Schutzeinrichtungen aus fertigungstechnischen Gründen nicht eingesetzt werden können, getroffen,
      • die Umstelleinrichtungen gegen unbefugtes Betätigen gesichert hat und
    • eine von ihm schriftlich beauftragte Kontrollperson festgestellt hat, dass die Werkzeuge eingerichtet und die Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstaben b) bis e) getroffen und wirksam sind.


    (2) Kontrollpersonen dürfen die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) nicht selbst ausgeführt haben.

    (3) ist eine für die Kontrolle geeignete Person im Betrieb nicht vorhanden, kann die Kontrolle nach Absatz 1 Nr. 2 entfallen, wenn der Unternehmer einen besonders ausgebildeten Einrichter schriftlich beauftragt, anhand einer vom Unternehmer für die Presse erstellten Prüfliste festzustellen, ob die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) getroffen und wirksam sind.

    Zitat

    Bei der Hütten- und Walzwerkes-Berufsgenossenschaft
    Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
    Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft
    Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft
    Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft


    lautet dieser Absatz:

    (3) Ist eine für die Kontrolle geeignete Person im Betrieb nicht vorhanden, kann die Kontrolle nach Absatz 1 Nr. 2 entfallen, wenn der Unternehmer Im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft einen besonders ausgebildeten Einrichter schriftlich beauftragt, anhand einer vom Unternehmer für die Presse erstellten Prüfliste festzustellen, ob die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a) bis e) getroffen und wirksam sind.

    (4) Die schriftliche Bestätigung der durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 3 hat durch den Einrichter für jeden Einrichtvorgang in einem auf die jeweilige Presse bezogenen Kontrollbuch mit den Angaben

    • Werkzeugbezeichnung,
    • getroffene Schutzmaßnahme,
    • Datum und Uhrzeit zu erfolgen.


    (5) Während des Einrichtens hat der Einrichter bei eingeschaltetem Antrieb mit der vorhandenen Ausschalteinrichtung die Pressensteuerung auszuschalten und beim Zusammenfahren die vorhandenen Schutzeinrichtungen oder ersatzweise die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen zu benutzen.

    (6) Der Einrichter hat bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug an Pressen mit einer Tischtiefe von mehr als 800 mm und einer Hubhöhe von mehr als 500 mm die vorhandene Einrichtung gegen Absinken des Stößels in Schutzstellung zu bringen oder eine Abstützung einzusetzen, welche die bei abgeschaltetem Antrieb auftretenden Kräfte aufnehmen kann.

    Hallo zusammen,

    meine Frage:
    Darf der Maschinenbediener auch eine Stanze (Karrenbalkenstanze) einrichten? Oder darf das nur ein speziell Unterwiesener ausgebildeter(Einrichter) ! Und wo gibt es hierzu Richtlinien, Verordnungen.......!
    Komm hier leider nicht weiter ?
    Wir haben die Unternehungsberatung im Haus :cursing: , die meinten der Maschinenbediener könnte das Einrichten mit übernehmen.

    Der Einrichter hat folgende Aufgaben:
    1. Die Maschine wird vom Einrichter gerichtet
    2. Die sichere Funktion wird durch die Maschinenbediener kontrolliert
    3. Maschine wird Maschinenbediener bedient.

    Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen :rolleyes: !

    Vielen Dank ..... ^^

    Hallo zusammen,

    wir hatten folgenden Unfall !

    Ein Mitarbeiter zog sich beim ausspritzen mit dem Hochdruckreiniger einer kleinen Binderstahlwanne eine Schnittverletzung zu. Er schnitt sich mit dem Wasserstrahl aus der Lanze in den Oberschenkel.Durch den rückstoß der Lanze beim einschalten! Die Lanze ist eine Sonderanfertigung für enge Räume und ist nur 40 cm lang.

    Meine Frage:
    Gibt es eine Norm oder Richtlinie wie lang die Lanze eines Hochdruckreinigers mindestens sein muß:?:

    Ich glaub nämlich das diese Lanze gar nicht zulässig ist! :thumbdown:


    Vielen Dank im vorraus für Eure Hilfe :thumbup:

    Gruß Rotweismax ^^

    Hallo zusammen,

    meine Frage:

    1. Darf beim verladen von Ware (Vliesrollen l=150cm d=110cm) mit einen Gabelstapler in einen Container eine zusätzlichen Person (zum festhalten der Ware) überhaupt sein :?:

    2. Und auf welche BGI kann ich mich berufen :?:

    Vielen Dank im vorraus für Eure Hilfe :thumbup:

    Gruß Rotweismax ^^

    Hallo zusammen,

    ich hab da mal neh Frage !

    An einer Walze ( Papierindustrie ) d= 50 mm L = 4500 mm Drehgeschwindigkeit 450 m/min fehlt ein Eingreif-/Einzugsschutz. Meine Frage , muß der Eingreif-/ Einzugsschutz unbedingt verschraubt werden oder kann er auch nur gesteckt werden? ?(

    Und in welcher Vorschrift oder Richtlinie steht das er geschraubt werden muß oder sollte? ?(

    Vielleicht kann mir hier im jemand weiterhelfen , wer echt SUPER !!!!!! :rolleyes:

    Vielen Dank im voraus ! :rolleyes:


    Gruß Rotweismax ^^

    Hallo zusammen ich hätte da mal eine Frage,

    wir legen uns in naher Zukunft eine Abfüllanlage von Bindemittel zu ! Meine Frage wer nimmt vor der ersten Inbetriebnahme die Maschine ab. Und welche Rechtsgrunlagen sind hierfür maßgebend.


    Vielen DANK

    Gruß Rotweismax

    Hallo zusammen ich hätte da mal eine FRAGE, ?(

    Können Sie mir mal auflisten welche Arbeitsmittel anhand von Beispielen betreut werden.

    Ich denke hier an Leitern, Kräne Anschlagmittel, Kettenzüge,Schaltschränke,Gabelstapler, Flex, alles was ein Stecker hatt oder? Und was ist mit dem ganzen Werkzeug....... etc. ! Gibt es hiefür einen einfachen "Richtsatz, Richtlinie" Wie handhabe ich es am besten?

    Gruß Rotweismax

    DANKE EUCH ;) ;)

    Hallo zusammen ,

    ich hab da wieder mal eine Frage! ?( Darf ich den Gefrahrstoff Warosit außerhalb des Gefahrstofflagers Lagern in einem "normalen Lager" für nicht Ätzende Stoffe , wenn der Gefahrstoffbehälter abgeschlossen und verplomt ist und eine doppelt ummantelung hat.


    Ich habe mal die Betriebsanweisung eingestellt.

    Danke Euch

    Gruß Rotweis ^^ max


    GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG

    Warosit 226 Wässrige Lösung zweier organischer Stickstoff-Halogenverbindungenund eines Isothiazolinon-Derivates.Farblose bis gelbliche Flüssigkeit mit wahrnehmbarem Geruch.Verwendungszweck: Biozid für das Kreislaufwasser .


    GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT

    ÄtzendR 43
    Flüssigkeit verursacht Verätzungen u. reizt die Haut u. die Schleimhäute. Starke Reizwirkung am Auge mit Gefahr ernster Augenschäden, sowie gesundheitsschädlich beim Einatmen u. Verschlucken. Bei häufigem Hautkontakt können überempfindliche Reaktionen ausgelöst werden (R43-Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich). R50/53–sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfri­stig schädliche Wirkungen haben. AGW (Arbeitsplatzgrenzwert)0,2E mg/m³ beachten.Wassergefährdungsklasse: 3Flüssigkeit darf nicht in die Kanalisation, in den Boden bzw. in das betriebliche Abwassersystem ge­langen. Lagerklasse: 8


    SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN


    Persönliche Schutzausrüstung: Dichtschließende Schutzbrille, Gesichtsschutz, Schutzhandschuhe aus Naturlatex mit geringem Polychloropren-Latex-Anteil. Bei Arbei­ten, bei denen Kontakt mit der Flüssigkeit eintreten kann, insbesondere bei Reinigungs-, Wartungs- u. Umfüllarbeiten, ist zusätzlich Gesichtsschutz, Schürze u. Stiefel zu tragen.Bei Atemschutz: Vollmaske mit Kombifilter.Vor dem Entladen Kanaleinläufe abdichten u. Gefahrenbereich absichern. Behälter beim Transport sichern u. im Brandschutzkeller lagern. Gefahrenbereich absichern. Möglichst nicht im Gefahrenbereich aufhalten. Behälter in Produktion auf Auffang­wanne stellen u. geschlossen halten. Dämpfe nicht einatmen. Räume gut lüften. Erwärmung vermeiden. Im Arbeitsraum nicht essen, trinken oder rauchen. Kein offenes Feuer. Vor Pausen u. nach Arbeitsende: Hände gründlich mit Wasser u. Seife waschen. Standplatz für Waschgelegenheit, Augen- u. Körperdusche beachten.


    VERHALTEN IM GEFAHRFALL Notruf


    6105


    Bei Benetzung sofort unter Dusche stellen u. Kleidung ausziehen. Kanal- u. innerbetriebliche Abflüsse sowie Gleisentwässerung abdichten. Abwassersystem schließen. Geringe ausge­laufene Mengen unter Beachtung der Arbeitssicherheit eindämmen u. mit Chemikalienbinder aufnehmen. Bei größeren ausgelaufenen Mengen sofort Gefahrenbereich verlassen u. Werksfeuerwehr benachrichtigen. Gefahrenbereich absichern, dabei Windrichtung beachten. Dämpfe mit Wassersprühnebel niederhalten. Im Brandfall evakuieren u. Atemschutzgerät an­legen. Betriebsleitung, Umweltschutzbeauftragten u. Sicherheitsingenieur benachrichtigen.


    ERSTE HILFE Notruf


    6105

    Bei Augenkontakt sofort mit viel Wasser mindestens 15 Minuten spülen. Bei Hautkontakt sofort mit Seife u. viel Wasser ab­waschen. Benetzte Kleidung entfernen. Nach Verschlucken Mund ausspülen u. Wasser trinken. Sofort Arzt aufsuchen. Nach Einatmen betroffene Person an frische Luft bringen. Bei jeglicher Berührung mit dem Stoff sofort Vorgesetzten verstän­digen. Ärztliche Hilfe erforderlich bei Symptomen, die offensichtlich auf Einatmen, Verschlucken oder durch Einwirkung auf Augen und Haut zurückzuführen sind.


    SACHGERECHTE ENTSORGUNG