Umsetzung der ASR A2.1

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    mich würde mal interessieren wie ihr mit der neuen ASR 2.1 umgeht, speziell im Bereich Tiefbau ... Bis vor der neuen ASR 2.1 war es so das man erst ab 2m eine Absturzsicherung haben musste, nach der neuen ASR 2.1 muss zukünftig bereits ab 1m eine Absturzsicherung installiert sein. Ich habe mal kontakt mit unserer BG und unsere Bezirksregierung aufgenommen und was soll ich Euch sagen es kamen unterschiedliche Meinungen ...Die BG
    hält es für "übertrieben" und die Bezirksregierung hingegen argumentiert,
    dass es:

    1. eine staatliche Verordnung ist, die als Ordnungswidrigkeit bzw.
    Straftat angesehen wird und
    2. dass 15% der tödlichen Unfälle sich genau in
    diesem Bereich abspielen.

    Also im Zweifel halte ich mich natürlich erst mal an die Bezirksregierung, aber einen faden Beigeschmack hat es dennoch. Laut Info unseres TAP ist man wohl vom BG fachauschuß an dieses Problem dran...
    Wie regelt ihr dieses Problematik und welche Arten von Absturzsicherung kennt ihr für Baugruben, aber auch Baugruben die auch schon mal 80m-100m lang sind.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

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  • Hallo Peter,

    ich sehe da keinen wirklich großen Unterschied zu vorher. ;)
    Es geht ja um Arbeitsplätze und Verkehrswege im Gefahrenbereich der Absturzkante. Unter Punkt 5.4 werden Lösungsmöglichkeiten genannt:
    Gefahrenbereich gegen unbefugten Zutritt sichern (z.B. Ketten, Seile) und gut sichtbare Kennzeichnung (P006 Zutritt für Unbefugte verboten).
    Bei Verkehrswegen reicht eine optische Abgrenzung (als Arbeitsbereich ist der Bereich in unmittelbarer Nähe der Absturzkante ja nicht notwendig).
    Unter 4.2 Pkt 4 wird neben der fachlichen Eignung der MA noch die Kenntlichmachung der Absturzkante in Verbindung mit einer Unterweisung genannt.
    Als Krönchen obendrauf wird in der Gefährdungsbeurteilung noch die in 4.4 Pkt. 3 genannte Maßnahme zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen berücksichtigt (Überwachung des Gefahrenbereiches).

    Das alles in Zusammenhang mit einer Sicherung der Baustelle, bzw. arbeitstäglichen Verfüllung der Gräben erfüllt imo alle Auflagen.

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo toni,

    das Thema habe ich schon vor einiger Zeit zur Diskussion gestellt ([Diskussion] ASR A2.1 Sprengstoff für den Bau?).

    Ich habe auch sehr unterschiedliche Aussagen gehört, wobei sich für mich folgende Tendenz zeigt: Vertreter der BGBAU sehen nicht die Notwendigkeit irgend etwas zu Ändern (dies wird auch bei SiGeKo-Ausbildungen so geäußert) und die staatliche Aufsicht ist bereit diese technische Regel durchzusetzen. Ich habe im Januar recht intensiv mit dem ABH (das in Hamburg für die Arbeitssicherheit auf Baustellen zuständig ist) darüber gesprochen wie den die Überwachungspraxis sein wird, da dies für mich auch in der Funktion als SiGeKo Auswirkungen hat. Und wenig überraschend lautet die Antwort: "Keine Außnahmen für den Bau, keine Übergangsfristen in der ASR also hat die überwachende Behörde wenig Spieraum.

    Wer ein wenig über den deutschen Tellerand gen Westen schaut kann über die Vorbehalte zu dieser Regelung die in Deutschland geäußert werden nur mit dem Kopf schütteln. Und wenn die Aussage stimmt dass 15% der tödlichen Unfälle sich genau in diesem Bereich abspielen frag ich mich ob Fachausschüsse der BGen sich mitlerweile als Bremser im Arbeitsschutz sehen?.

    Hast Du Platz wäre vieleicht Böschen (bis 45°) oder absperren in 2 m möglich. Hast Du einen Verbau ist zimmermannsmäßiger Seitenschutz immer drinn. Hast du eine Linienbaustelle sicherst Du nur den derzeitigen Arbeitsbereich mit Seitenschutz und sperrst den Rest.

    Viele Grüße

    kuddel

  • Interessante Thema...
    Guten Morgen zusammen. Bevor ich da meine Interpretation zu abgebe, möchte ich mal auf die Wertigkeiten der einzelnen Regelwerke hinweisen. Das Arbeitsstättenrecht, wozu ja die ASR gehört... ist Gesetz. Da brauch ich nicht dran rütteln. Das gilt somit als verbindlich, da es von der Gesetzgeberseite kommt. Ob das jetzt Sinn oder Unsinn ist... darauf können wir nur hinweisen, dürfen es aber nicht bewerten. Diese ASRn werden aufgrund von bestimmten Erfahrungen erstellt... und von entsprechenden Fachgremien erarbeitet und zur Vorlage gebracht. Punkt. Da rüttel ich dann nicht dran. Meine Meinung.
    Wenn die BGn da anderer Ansicht sind, ist es deren Aufgabe und Pflicht entsprechende Änderunge zu fordern. Nicht unsere.
    Ab 1m Höhe... finde ich nicht besonders übertrieben, sorry. Bei einem Absturz aus dieser STANDHÖHE einer Person mit 1,85m Größe schlägt der Kopf immerhin aus 2,85 - ein paar cm auf dem Boden auf. Im Gartenbau, bei weichem Untergrund, kann das gut gehen. Auf einer Baustelle bei Betonboden... sehe ich das etwas anders. Hier kommt doch wieder Eure Gefährdungsbeurteilung ins Spiel. Falls Ihr notwendige Abweichungen von der gesetzl. Vorgabe habt, diese schlüssig begründet, ohne eine zusätzliche Gefährdung des Mitarbeiters zu akzeptieren, sehe ich da kein Problem drin.
    Dokumentiert es, dass Ihr es entsprechend zur Entscheidung an die Verantwortlichen gebt. Der Rest ist nicht Euer Ding...
    Ich habe auch schon viele nicht brauchbare Informationen erhalten und musste vor Ort selber eine Entscheidung treffen, was ich denn jetzt rate. Dann mach ich alle möglichen Optionen auf, sage klar dazu, was unstimmig ist und der Verantwortliche soll entscheiden. Fertsch.
    Eine Baugrube mit 2m Tiefe und einem Böschungswinkel von 45 Grad, bewerte ich da anders, als wenn ich eine abgestützte Grube habe, 3m tief, mit direkter Absturzkante 90 Grad. Warum? Weil ich bei den 45 Grad keinen freien Fall habe.... sollte dieses "Herabrollen" natürlich über 20m oder mehr geschehen, dann sieht das doch auch wieder anders aus.
    Jetzt bin ich mal auf Eure Meinungen gespannt...

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

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    Hallo zusammen,


    die gleiche Argumentierung wie kuddel und Jens habe ich auch gebracht und bin ganz eurer Meinung, da gibt es aus meiner Sicht nicht viel bzw. kein Spielraum. Was mich richtig sauer macht, ist, dass die Firmen sich jetzt die BG'en zur Baustelle rufen und sich nachweisen lassen, dass es so auch okay ist und ich als sigeko beim Bauherr wie ein Depp da stehe, als wenn ich übertrieben gehandelt hätte und keine Ahnung habe.... :cursing: :cursing: Wie gesagt, für mich ist es relativ eindeutig, deshalb verweise ich dann auch mal gern auf:

    Falls Sie dann doch mehr der BG und der Fachfirma vertrauen teile ich den Bauherren mit ob sie mich zu einer Straftat nötigen wollen? Falls es letzendlich nicht zu einer Einigung kommt, lehne ich jede weitere verantwortung ab...Und was dann los ist könnt ihr euch dann vorstellen :D

  • Hey toni.
    Ruhig, Brauner.... ;)
    Solche Diskussionen hatte ich auch schon... Diese dürfte es mit der BG überhaupt nicht geben... und dann sach ich klar.... "Lesen Sie sich die ASR 2.1 durch. Holen Sie sich ein paar Förmchen und setzen sich da vorne auf den Sandhaufen. Ich komm dann nochmal wieder, bis sie sich ihrer Aussage bewusst sind und gelernt haben, welche gesetzl. Hirarchi die entsprechenden Dokumente einnehmen."
    Wenn die BG auf ihrem Standpunkt steht, aufgrund der Aussage des einzelnen BG-MAs der AG beharrt, dann soll er es mir schriftlich geben, genau wie mein Auftraggeber, dass diese Aussage mit Billigung/ Zustimmung der BG so gelaufen ist. Das ist ein besonderer Dialog, der in einem Protokoll aufgeführt sein muss, weil er gewisse Streitpunkte und Auslegungen des Ist-Zustands mit der gesetzl Grundlage darlegt. Das wird Dir keiner ausstellen. Komisch... warum nicht?
    Lass Dich net in die Ecke drängen... machs sachlich und etwas "frech". Dann hast Du, bei der passenden Fragestellung, schon Deine Genugtuung...
    Ich mach das gerne... ich freu mich immer, wie ein kleines Kind :D Und bin mir auch net zu fein, diese Diskussion mit den Vorgesetzten des MAs der BG zu führen. Ich such ja keine Freunde... wenn ich einen Freund haben will, kauf ich mir nen Hund! Freunde findest Du im Sandkasten. Genau da, schickst Du den BG-MA hin... und setzt Dich iwann dazu! Ne Sandburg kann viele Türen und Tore öffnen :D
    PS: Japp. Ich bin oft kindlich und kindisch aber das öffnet mir andere Blickwinkel... :thumbup:

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo Jens,
    so in etwa wie Du es beschrieben hast mache ich es auch... nur ärgerlich ist es trotzdem! Da hat man ganz klare vorgaben und dann wird dennoch versucht..........ach ich beruhige mich wieder ...hätte ihm am liebsten gesagt :nuhr:

  • Richtig.
    Du hast Vorgaben... sogar gesetzliche... Wenn die BG, oder eher der (ich unterstell jetzt mal...) Unwissende was dagegen hat ... so what. Förmchen hinschmeissen und ihm bzw. seinem Vorgesetzten, anbieten, an einer Fortbildung von Dir teilzunehmen. Reg Dich net uff... ich weiß.. geht bei mir auch nicht immer, hab halt mal einen beschissenen Tag und brauch auch mal ein "Opfer" oder Angriffspunkt... vollkommen verständlich...
    Aber jetzt drehst Du die Angelegenheit um... Macht extrem Spass.. hau rein ;)

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

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  • ...die gleiche Argumentierung wie kuddel und Jens habe ich auch gebracht und bin ganz eurer Meinung, da gibt es aus meiner Sicht nicht viel bzw. kein Spielraum...


    Da habe ich einen anderen Blickwinkel.
    Ihr fasst den Bereich in der Nähe eines Grabens als Arbeitsbereich auf. Das sehe ich als Baumensch aber definitiv nicht.

    Zitat

    §2 Abs 2 ArbStättV
    (2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden
    Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig
    aufhalten müssen.


    Folgt man der Definition ist imo der Bereich in der Nähe der Absturzkante als Verkehrsweg anzusehen. Kein MA musss sich in der Nähe der Absturzkante aufhalten, dafür gibt es keinen Grund.
    Und bei Verkehrswegen reichen die von mir genannten Sicherungsmaßnahmen.
    Das sieht übrigens das RP (bei uns die Arbeitsschutzbehörde) bisher bei den von mir betreuten Baustellen auch so.
    Dokumentieren sollte man das aber auf jeden Fall bei jeder Bauanlaufberatung, damit es hinterher keine unnötigen Disskusionen gibt. Und im SiGe-Plan ist die Sicherung gemäß ASR 2.1 natürlich auch zu nennen.

    ...und ich als sigeko beim Bauherr wie ein Depp da stehe, als wenn ich übertrieben gehandelt hätte und keine Ahnung habe....


    Was sagt denn Deine Aufsichtsbehörde dazu? Ich nutze regelmäßige SiGe-Besprechungen dazu neben dem Bauherren und den Auftragnehmern auch die Vertreter von BG und RP einzuladen, was gerne angenommen wird. So entsteht ein ganz anderes Verhältnis zwischen den Beteiligten. Und du kannst Dich entspannt zurücklehnen wenn die Herren anderer Meinung sind.

    ...Eine Baugrube mit 2m Tiefe und einem Böschungswinkel von 45 Grad, bewerte ich da anders, als wenn ich eine abgestützte Grube habe, 3m tief, mit direkter Absturzkante 90 Grad. Warum? Weil ich bei den 45 Grad keinen freien Fall habe.... sollte dieses "Herabrollen" natürlich über 20m oder mehr geschehen, dann sieht das doch auch wieder anders aus...


    Beim Abböschen der Baugrube auf <60° ist laut Definition keine Abstuzkante mehr vorhanden, d.h. die Vorgaben gelten dann sowieso nicht. ;)

    Ich freue mich auf eine interessante weiterführende Diskussion und bin gespannt, wie es andere kollegen handhaben :thumbup:

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Moin zusammen,

    @ bauco: Einen 3 x dicken :4: :4: :4: - absolute Zustimmung.

    Die ASR 2.1 präzisiert in meinen Augen die ArbStättV. In dieser wird, wie von bauco zitiert, der Arbeitsplatz definiert.

    Betrachtet man die ASR 2.1 völlig isoliert, so muss man bei Absturzhöhe ab 1,00 m grundsätzlich eine Absturzsicherung vorsehen.

    Beides im Zusammenhang betrachtet heißt für mich: Wenn ich an einem Arbeitsplatz eine Absturzhöhe von 1 m und mehr habe, muss ich geeignete Maßnahmen gegen Absturz vorsehen.

    Worauf ich hinaus will: Auf Baustellen ergeben sich manchmal Bauzustände, die Höhenunterschiede ergeben (z. B. teilverfüllte Baugruben nach Betonage des Fundamentes, bei dem erst Setzungen abgewartet werden bevor weitergebaut wird), bei denen sich aber weder ein Arbeitsplatz oder Verkehrsweg in der Nähe befinden. Solche Fälle erfasst die ASR 2.1 in meinen Augen nicht.

    Bleibt nur zu hoffen, dass sich die Herrschaften der staatlichen Behörden und (ich hoffe ich trete jetzt niemandem auf den Schlips) der eine oder andere SiGeKo nicht nur auf die Vorschriften zurückziehen, sondern auch die Randumstände berücksichtigen.

    Hiermit bin ich zum Steinigen freigegeben

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

    • Offizieller Beitrag

    Folgt man der Definition ist imo der Bereich in der Nähe der Absturzkante als Verkehrsweg anzusehen. Kein MA musss sich in der Nähe der Absturzkante aufhalten, dafür gibt es keinen Grund.
    Und bei Verkehrswegen reichen die von mir genannten Sicherungsmaßnahmen.

    Hallo Stephan,

    also auf meiner Baustelle ist es vom Platzangebot eher begrenzt, da wir uns im Straßenbereich befinden und die nähe zur Grabenkante auch Arbeitsplatz ist, gerade im Bereich Versorgungsleitungen ...

    Was sagt denn Deine Aufsichtsbehörde dazu?

    Mit den Herren der Bezirksregierung habe ich gesprochen und für die gibt es keine Fehlinterpretation der ASR 2.1

    1) 3.2 Absturz ist das Herabfallen von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht
    tragfähige Fläche oder das Hineinfallen und das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen.
    Das gilt für Verkehrswege wie auch Arbeitsstellen usw.

    2) 3.3 Absturzhöhe im Sinne dieser ASR
    (siehe Abb. 1) ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der
    Standfläche der Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
    bzw. der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend großen und tragfähigen Fläche (Auftrefffläche).

    3) 3.5 Absturzsicherung im Sinne dieser ASR ist eine zwangsläufig wirksame Einrichtung, die einen Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Beschäftigten verhindert,
    z. B. eine Umwehrung (siehe auch Punkt 3.7) oder Abdeckung.
    Also keine Ketten oder sonstige Absperrelemente! Absperrung ist keine Absturzsicherung!

    Und dann kommt unter 4.1 (4) der entscheidende Satz:

    Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m vor.

    Also prinzipiell hat sich, da für mich schon eine Menge geändert da zukünftig bereits ab 1m anstatt ab 2m eine Absturzsicherung hin muss!

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Hey toni.
    Das siehst Du riiiiiiiiiiiichtig :thumbup:
    Finde ich schön, dass Definitionen der TRBS 2121 in diese ASR mal übernommen worden sind ;)
    Denk aber immer daran, dass 1m ein Richtwert ist aber nicht unbedingt sein muss... ;) z. B. bei Arbeiten mit entsprechender Gefährdung... einer Flex in 70cm Standhöhe. Kombination aus Gefährdungen... Wenn der Kollege abschmiert, dann schlägt der nicht nur hart auf, kann auch noch ne nachlaufende Maschine im Hinterkopf haben ;)
    Übrigens wird bei der Seilzugangstechnik nochmal eine andere Höhe als Absturz definiert ;) Hier kann es schon bei 50, 60 oder 80 cm zu schweren Verletzungen kommen. Kommt auf die Ausrüstung, Zugangstechnik und die Sicherung an... ;)

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

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