Arbeitsunfall ohne vorige Unterweisung

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  • Hallo,

    hätte mal ne Frage.

    Angenommen ein Leiharbeiter wird im Betrieb eingesetzt ohne eine Unterweisung an seinem Arbeitsplatz zu bekommen.

    Jetzt hat dieser Mitarbeiter einen Unfall und verliert 2 Finger, was könnte da alles auf mich als SiFa den Abteilungsleiter und den Geschäftsführer zukommen???

    MfG Schmeiss

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Schwarzwald


    Markus Günther

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  • Hi,

    da du als SiFa nicht für die Unterweisungen verantwortlich bist, sollte dir nichts passieren (außer evtl. betriebsinternen Konsequenzen, wenn seltsame Regelungen für dich als SiFa existieren).

    Der Abteilungsleiter ist für die Unterweisung neuer Mitarbeiter vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit in seiner Abteilung zuständig. Er kann straf- und zivilrechtlich belangt werden und zudem von der BG für die Erstattung der Kosten der Heilbehandlung in Regress genommen werden.

    In wie weit der Geschäftsführer ebenfalls zivil- und strafrechtlich belangt sowie in Regress genommen werden kann hängt von den Umständen und der Arbeitsschutzorganisation des Betriebes ab. Hier ist keine pauschale Aussage möglich und es ist auch möglich, dass nur der Abteilungsleiter verurteilt wird wenn der Geschäftsführer alles richtig gemacht hat.

    schöne Grüße,

    Markus

  • Moin,

    Rechtsberatung???

    Privatrechtlich? Strafrechtlich?
    Schau mal unter den Begriffen "Verantwortung im Arbeitsschutz" nach insbesondere was Führungskräfte angeht. Schönes Beispiel "Thyssen-Krupp Urteil" nach der Leitende Manager eingewandert sind, da sie es unterlassen haben gewisse Schutzmassnahmen zu ergreifen. Könnte mir gut vorstellen dass dies auch für AU gelten könnte. Denkbar ist hier alles mögliche von den Sanktionen des Amtes für Arbeitsschutzes, Bussgelder, gem. OWiG, Inregressnahme der BG bis hin zur Anklage wegen schwerer Körperverletzung... wie gesagt breites Spektrum und von vielen Seiten zu beleuchten. Pauschale Aussagen sind hier nicht möglich, da es auch von der Orga deines Betriebes abhängt... Wer ist für was verantwortlich? Z.B. wer führt die Unterweisungen durch, wer ist für Ausbildung verantwortlich usw.

    Liebe Grüße aus dem Norden

    guard

    :35: Dumm geboren zu sein ist keine Schande, dumm zu sterben jedoch schon!

    Wissen ist ausser der Liebe das Einzige was mehr wird wenn man es teilt!

    Rotation ist Bewegung ohne Raumgewinn!!!

    Kläre die Ursache nicht die Schuldfrage!

  • Kurze zwischeninfo.

    Ich hab Gott sei dank die Unterweisung veranlasst.

    Der Abteilungsleiter hätte dass nie freiwillig gemacht.

    Will ihm nur aufzeigen was ihm durch mich erspart geblieben ist damit ich ihn dazu bringe seine Mitarbeiter zu unterweisen.

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Schwarzwald


    Markus Günther

  • hoffentlich auch dem Fremdfirmenkoordinator...

    Liebe Grüße aus dem Norden

    guard

    :35: Dumm geboren zu sein ist keine Schande, dumm zu sterben jedoch schon!

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  • Moin.

    Gute Auskünfte bekommt man direkt von den TAB's der zuständigen BG. Diese sind eigentlich immer recht offen und hilfsbereit.
    Diese können auch Fallbeispiele nennen und wissen aus der Praxis, wie bspw. Strafen aussehen könnten.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Sowas haben wir nicht.

    würde ich mal überdenken:

    Zitat:
    Der Koordinator im BGVR-Verzeichnis
    Die Rolle des Fremdfirmenkoordinators ist in den einschlägigen Regeln und Vorschriften klar definiert. So legt die BGV A1 »Pflichten den Unternehmers« fest, dass bei Vergabe von Aufträgen an externes Personal »ein Aufsichtsführender mit Weisungsbefugnis (Fremdfirmenkoordinator)« zu bestellen ist.

    Zu beachten ist auch die BGI 865 »Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen«. Dort heißt es unter Punkt F9: »Sind gegenseitige Gefährdungen möglich, muss ein Koordinator bestimmt werden, welcher die Arbeiten aufeinander abstimmt. Der Koordinator ist in der Regel vom Auftraggeber eingesetzt und dem Fremdunternehmer mitgeteilt worden. In vielen Fällen wird die Koordination vom Auftragsverantwortlichen wahrgenommen«.

    Eine Fremdfirma muss neben den eigenen technischen Standards und Verkehrssicherungspflichten auch die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften beachten, die für den Auftraggeber gelten. Wesentliche Regelungen zum Thema Koordination enthalten außerdem das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung, die Baustellenverordnung sowie die Gefahrstoffverordnung

    zitatende

    Liebe Grüße aus dem Norden

    guard

    :35: Dumm geboren zu sein ist keine Schande, dumm zu sterben jedoch schon!

    Wissen ist ausser der Liebe das Einzige was mehr wird wenn man es teilt!

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  • Moin.

    Gute Auskünfte bekommt man direkt von den TAB's der zuständigen BG. Diese sind eigentlich immer recht offen und hilfsbereit.
    Diese können auch Fallbeispiele nennen und wissen aus der Praxis, wie bspw. Strafen aussehen könnten.

    Mach ich dann nicht ein riesen fass auf??

    Unterweisung wurde in diesem speziellem Fall ja gemacht nur will ich dem Abteilungsleiter aufzeigen wieviel glück er hatte.

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Schwarzwald


    Markus Günther

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  • Willst Du nun was bewegen oder nicht?

    Wenn ja legst Du denn Umfang fest. Wenn nach einem Compliance Audit eben festgestellt wird, dass Massnahmen nicht ausreichen muss dementsprechend agiert werden. 80% aller Abweichungen sind OrgaVerschulden. Nicht festlegen von Aufgaben, Pflichten usw.

    Liebe Grüße aus dem Norden

    guard

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    Einmal editiert, zuletzt von guard (15. März 2013 um 12:09)

  • Willst Du nun was bewegen oder nicht?

    Wenn ja legst Du denn Umfang fest. Wenn nach einem Complance Audit eben festgestellt wird, dass Massnahmen nicht ausreichen muss dementsprechend agiert werden. 80% aller Abweichungen sind OrgaVerschulden. Nicht festlegen von Aufgaben, Pflichten usw.


    Klar will ich was bewegen.

    Werde nächste Woche ein deutliches Gespräch mit diesem Abteilungsleiter führen und ihn auf seine Pflichten hinweisen.

    Würde es halt gerne damit untermauern was in diesem Fall alles auf ihn zugekommen wäre wenn ich diese Unterweisung nicht veranlasst hätte. Damit auch er es versteht.

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Schwarzwald


    Markus Günther

  • guckst Du hier...

    http://medien-e.bghw.de/bge/b2/3.htm

    und mit den dementsprechenden Suchbegriffen findest Du Material ohne Ende

    Liebe Grüße aus dem Norden

    guard

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  • Hallo,
    zunächst einmal Ruhe bewahren und nur die richtigen Informationen an die Verantwortlichen weitergeben.

    Der Unfall muss an die BG des Verleihers gemeldet werden, meist ist dies die VBG.
    Auch ist der Verleiher primär für den Arbeitsschutz des Leiharbeiters verantwortlich.
    Örtliche Besonderheiten bzw. Gefahren liegen natürlich informativ in Ihrem Zuständigkeitsbereich.

    Fremdfirmenkoordinator und ähnliche Infos hierüber finden keinerlei Anwendung. Der Einsatz eines Leiharbeiters ist rechtlich natürlich kein Werkvertrag und erst schuldet auch nicht eine solche Leistung.

    Zivil- und strafrechtlich und, und, und......... Ihr Unternehmen hat wie alle Unternehmen eine Haftungsablösung durch die BG.
    Regress kommt wirklich nur bei nachweislichen Vergehen in Anbetracht. Hier sind Details über den Unfallhergang usw. notwendig - Pauschalisieren der "möglichen" Haftung ist nicht sinnvoll.

    Warten Sie zunächst einmal ab, ob es zu einer Unfalluntersuchung durch die BG kommt, bzw. ob diese angefragt wird. :thumbup:
    Viele Grüsse
    J.J.M.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Guten Morgen,

    Zu Al MTSA mal eine Frage,

    Ist der Leiharbeiter in AÜ nicht wie ein eigener zu rechnen?? Somit würde ja auch der Abteilungsleiter die Verantwortung dafür Tragen. Für das Allgemeine hast du recht, da ist der Verleiher in der Pflicht Aber sonst? :?:

  • Guten Morgen,

    BG steht strafrechtlich ein???? Kann ich so nicht glauben. ich als Entleiher habe dafür zu sorgen, dass a l l e sicher arbeiten können und aus dieser Pflicht entspringt auch der Ansatzpunkt für strafrechtliche Nachverfolgung.

    Liebe Grüße aus dem Norden

    guard

    :35: Dumm geboren zu sein ist keine Schande, dumm zu sterben jedoch schon!

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  • Finde die hier erhaltenen Info wirklich Klasse, da wir in unserem Betrieb genau die selben Probleme haben. Auch bei uns sind sich die Führungsverantwortlichen nicht ganz darüber bewusst was ihr nicht tuen für Konsequenzen nach sich ziehen kann.

    VLG aus Worms

    gunter braunisch

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  • Guten Morgen,

    Zu Al MTSA mal eine Frage,

    Ist der Leiharbeiter in AÜ nicht wie ein eigener zu rechnen?? Somit würde ja auch der Abteilungsleiter die Verantwortung dafür Tragen. Für das Allgemeine hast du recht, da ist der Verleiher in der Pflicht Aber sonst? :?:

    Hallo,
    wie bereits mitgeteilt:
    Grundsätzlich der Verleiher.
    Betriebsspezifische Gefährdungen und Unterweisungen hierzu, sowie z.B. Einhaltung der ArbMedVV ist der Entleiher klar mit-verantwortlich.
    Gruss
    J.J.M.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Guten Morgen,

    BG steht strafrechtlich ein???? Kann ich so nicht glauben. ich als Entleiher habe dafür zu sorgen, dass a l l e sicher arbeiten können und aus dieser Pflicht entspringt auch der Ansatzpunkt für strafrechtliche Nachverfolgung.

    Guten Morgen,

    BG steht strafrechtlich ein???? Kann ich so nicht glauben. ich als Entleiher habe dafür zu sorgen, dass a l l e sicher arbeiten können und aus dieser Pflicht entspringt auch der Ansatzpunkt für strafrechtliche Nachverfolgung.

    Hallo,
    ich würde doch bitten meine Kommentare zu lesen und wenn Verständigungsprobleme bestehen einfach nachfragen......... :thumbup:
    Mit keinem Wort habe ich festgestellt dass die BG oder sonst wer "strafrechtlich" einsteht!
    Die gerne gemachte Panik mit straf- oder zivilrechtliche Haftung basiert oftmals auf fehlendem Wissen oder Erfahrung.
    Wir haben im Jahr rund 900 tödlich verunglückte Beschäftigte - was glauben Sie wie viele davon vor dem Richter landen?

    ........ m.E nach zu wenig - ist aber subjektiv.
    Haftungsablösung bei einem Verunfallten durch den UVT hat NICHTS mit strafrechtlicher Freistellung zu tun. :evil:
    Gute Woche
    J.J.M.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),