Selbstbescheinigung statt CE-Kennzeichnung

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  • Hallo zusammen

    Wir bekommen eine neue Versuchsanlage, (nur für die Forschung und Entwicklung / Labor - keine Produktion)
    diese steht abgetrennt und dient zur Erprobung unserer Produkte.
    Von den Bewegungsabläufen ist alles sehr langsam, von daher wird keine Gefahr bestehen.
    Jetzt steht die Abnahme der Anlage an, wir sollen aber keine CE-kennzeichnung bekommen sondern eine Selbstbescheinigung vom Hersteller.
    Ist dieses allein so ok oder ist hierbei noch weiteres zu beachten?
    Freue mich auf rege Anteilnahme.

    Gruß
    MST

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  • Hallo MST!

    Laborbetrieb ist selbstverständlich etwas anderes als Produktion.
    Eine Verletzung oder ein Verletzungsrisiko sollte trotzdem vermieden werden.
    Tatsächlich muss ich feststellen, dass die EG-Konformitätserklärung nicht ganz unproblematisch ist. Selbst für etablierte Hersteller. Anscheinend gibt es selbst in sehr bekannten Firmen das Phänomen, dass solche Bescheinigungen ausgestellt werden, ohne absolute Kontrolle der hergestellten Maschine. Ein normaler Werkliefervertrag, scheint mir nur mit der CE-Erklärung erfüllt. Dazu braucht man heute mindestens einen Juristen.
    Was ist eine Selbstbescheinigung? Die Konformitätserklärung ist doch auch nur eine Selbsterklärung?
    Aus meinem Bereich muss ich fragen, was mit der elektrischen Sicherheit ist. Gibt es Hinweise auf die elektrischen Prüfungen? Der Hersteller sollte vorgeben, welche Prüfungen durchzuführen sind und in welchen Zeitinterval. Wichtiger, möglicherweise, sind die Prüfbedingungen bzw. der Prüfablauf.
    Auf Deine Frage kann man nur schlecht antworten, weil die Größe und Komplexität der Anlage nicht genannt sind.

    Für mich wichtig wäre eine korrekte Übergabe ohne Erklärungslücken. Damit könnte man neue Mitarbeiter einweisen und Prüfbedingungen festlegen.
    Ich hab natürlich den Verdacht, dass der Hersteller gar nicht weiß was so eine Konformitätsbedingung ist.
    In einem ähnlichen Forum werden immer Bilder gefordert.
    Grüße
    Flügelschraube

  • Ist dieses allein so ok oder ist hierbei noch weiteres zu beachten?

    Kniffeliges Thema, das ich vergleichbar habe.
    Bei meinen Suchen im Internet habe ich einiges gefunden
    http://www-d.uni-magdeburg.de/k54/k43/Hinweise.pdf
    http://www.dguv.de/fb-holzundmeta…robebetrieb.pdf

    Vielleicht hilft das Dir etwas weiter - auch bei einem Abgleich der Begriffe: was versteht der Lieferant unter "Selbstbescheinigung" im Wirkungsbereich der Maschinenrichtlinie?

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Guten Morgen MST,

    im allgemeinen werden Maschinen die "speziell für Forschungszwecke gebaut und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind" vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen, also keine CE-Kennzeichnung.

    Aber Vorsicht, diese Ausnahme muss man differenziert betrachten:
    - Wird an der Maschine geforscht, z.B. um zu testen, ob die Prozesse funktionieren, dann greift die Ausnahme.
    - Wird mit der Maschine geforscht, das heißt, um zu testen, ob ein Produkt, das mit der Maschine weiterverarbeitet werden soll die Anforderungen erfüllt, dann greift die Ausnahme nicht und die Maschinenrichtlinie ist anzuwenden.

    Ungeachtet der Entscheidung, ob Labormaschine oder nicht, muss beachtet werden, dass diese Maschine ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV ist und entsprechende Sicherheitsvorrichtungen aufweisen muss.

    Was allerdings diese Selbstbescheinigung sein soll interessiert mich auch.
    Grüße
    Q901S

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  • Servus,

    In einem gewissen Mass ist das tatsächlich Auslegungssache. Ich kann dazu die BGI/DGUV 5139 und BGI 5096 als Grundlagenlektüre empfehlen (gibt's übrigens auch in Englisch).

    Es wird bei den Ausnahmen tatsächlich von Anlagen ausgegangen an denen direkt, zeitlich begrenzt, und unter Laborbedingungen geforscht wird.

    Prototypierung und sonstige Testläufe sind IMHO damit nicht gemeint, sondern wissenschaftliche Forschung. Die zeiliche Begenzung wird in DE ziemlich einheitlich in allen Publikationen die mir vorliegen mit max. 2 Jahen gesehen. Die Forderung "Laborbedingungen" ist bei Grossforschungsanlagen nicht immer ganz einfach zu interpretieren.

    In den mir bekannten Fällen wird die MRL (und die anderen zutreffenden Richtlinien) soweit es überhaupt nur geht voll angewandt, und lediglich auf die finale CE-Kennzeichnung verzichtet.

    Was die Begründung angeht, sei nochmal gesagt, dass "Laborbetrieb" ein ergänzendes Kriterium darsellt, es sich aber im Kern um die Verwendung in der Forschung handelt. Nach meiner Kenntnis sind solche Geräte bei der MRL ausgenommen, da mit ihnen regelmässig nicht gehandelt wird, und sie somit in einer Richtlinie die primär dem freien Warenverkehr und dem Abbau technischer Handelshemmnisse dient nicht zu erfassen sind.

    Gruss, C.

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )


  • In den mir bekannten Fällen wird die MRL (und die anderen zutreffenden Richtlinien) soweit es überhaupt nur geht voll angewandt, und lediglich auf die finale CE-Kennzeichnung verzichtet.

    Das ist nachvollziehbar. Somit wird dann nur die sogenannte "Herstellerbescheinigung" (ähnlich unvollständigen Anlagen) für den Betreiber ausgestellt?

    Gruß AN

  • Nach meiner Erfahrung geht es in diesen Fällen weniger um eine Einbauerklärung, als darum vertraglich festzuschreiben die komplette Risikobeurteilung ausgehändigt zu bekommen. Erleichtert wird das vielfach dadurch, dass bei Forschungsvorhaben weite Teile des Know-How/Designs vom Betreiber kommen.

    Gruss, C.

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )