...Die BG hat uns ganz klar darauf hingewiesen, dass ein Werksmediziner - die bei uns vorhanden sind - eingeschaltet werden muss. Damit wäre eine fachkundige Person befragt worden und es kann damit erreicht werden, dass die betroffene Person nur soweit belastet wird wie es nötig/medizinisch möglich ist....
Da würde mich die Rechtsgrundlage interessieren, die die BG mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht liefern kann. Durchdenke ich diese Forderung, dann müsste jeder, der eine AU-Bescheinigung vorlegt, am Ende auch eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Es könnte ja sein, derjenige war beim Arzt für die AU, aber am Ende seiner AU hat er sich nicht mehr beim Hausarzt vorgestellt, sondern selbst entschieden, dass er wieder arbeitsfähig ist.
Was macht man, wenn der Arbeitnehmer im beschriebenen Fall, eine Untersuchung durch den Werksarzt ablehnt? Als Arbeitnehmer bin ich auch nicht verpflichtet, dem Werksarzt gegenüber meine Erkrankung zu nennen, soll er doch selbst herausfinden was ich hatte. Ich könnte ja dem Werksarzt gegenüber auch angeben, ich hätte eine Verletzung am Bein gehabt, obwohl es an der Hand war. Der Werksarzt untersucht mein Bein und alles ist in Ordung.
Meiner Meinung nach ist dieses von der BG vorgeschriebene Verfahren völlig praxisfremd.