Arbeiten trotz Krankmeldung

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  • ...Die BG hat uns ganz klar darauf hingewiesen, dass ein Werksmediziner - die bei uns vorhanden sind - eingeschaltet werden muss. Damit wäre eine fachkundige Person befragt worden und es kann damit erreicht werden, dass die betroffene Person nur soweit belastet wird wie es nötig/medizinisch möglich ist....


    Da würde mich die Rechtsgrundlage interessieren, die die BG mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht liefern kann. Durchdenke ich diese Forderung, dann müsste jeder, der eine AU-Bescheinigung vorlegt, am Ende auch eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Es könnte ja sein, derjenige war beim Arzt für die AU, aber am Ende seiner AU hat er sich nicht mehr beim Hausarzt vorgestellt, sondern selbst entschieden, dass er wieder arbeitsfähig ist.

    Was macht man, wenn der Arbeitnehmer im beschriebenen Fall, eine Untersuchung durch den Werksarzt ablehnt? Als Arbeitnehmer bin ich auch nicht verpflichtet, dem Werksarzt gegenüber meine Erkrankung zu nennen, soll er doch selbst herausfinden was ich hatte. Ich könnte ja dem Werksarzt gegenüber auch angeben, ich hätte eine Verletzung am Bein gehabt, obwohl es an der Hand war. Der Werksarzt untersucht mein Bein und alles ist in Ordung.
    Meiner Meinung nach ist dieses von der BG vorgeschriebene Verfahren völlig praxisfremd.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Ich möchte bei der Diskussion mal eines zu Bedenken geben. Nämlich die Arbeitgeber die bei krankgemeldeten Mitarbeitern davon ausgehen dass dieser gar nicht richtig krank ist.
    Das ist zwar nun schon über 15 Jahre her, aber damals, noch als Objektleiterin tätig, unter mir eine Mannschaft von 120 Reinigungskräften und ein paar Glasreiniger, wurde von meinem Arbeitgeber eine statistik darüber geführt wer wie oft krank ist. Wir bekamen jeden Monat eine Erfassung der Lohnkosten in unsern Objekten. NIcht in Zahlen, aber in Prozent vom Umsatz. Der durfte eine bestimmte Zahl nicht überschreiten. Darin waren dann auch der krankenstand in % aufgeführt.

    Wenn nun eine Person zu oft krank war, wurde sie zu einem sogenannten "Fürsorge Gespräch" eingeladen. Dieses war aber gar nicht so fürsorglich. Es diente eher der Einschüchterung. Bei jeder krankmeldung wurden den Mitarbeitern Briefe zugeschickt. Mit Floskeln wie "sie fehlen uns, werden sie schnell wieder gesund". Der Druck der auf den einzelnen Mitarbeitern entstand war derart groß dass sich die Leute halbtot noch zur Arbeit schleppten. Oder in kleineren Revieren Familienmitglieder mitschleppten oder gar ihre Kinder nur damit sie die Arbeit schaffen.
    Um die Objektleiter dazu zu motivieren das Spiel mitzumachen, waren an die Lohnanteilkosten Prämien Zahlungen gebunden. Da ich das Spiel nicht mitmachte und auch offen dagegen stänkerte, habe ich im Ersten Jahr keine Prämie erhalten und im Zweiten wurde dann mein Vertrag nicht verlängert.

    Aus diesen Gründen sollte man schon genau hinkucken warum Mitarbeiter wieder Vorzeitig zur Arbeit erscheinen. Gerade auch in großen Betrieben ist es oft nicht unüblich dass Aussagen wie: "ach, ist der schon wieder krank?" gemacht werden, sogar unter Kollegen gefrotzelt wird. Deswegen ist es durchaus sinnvoll dass ein Werkarzt/Betriebsarzt mit hinkuckt.

  • Hi,

    Hallölle,

    ein Mitarbeiter darf wieder arbeiten kommen! Unter folgenden Voraussetzung

    • er kann seine Arbeit oder eine geeignete Schonarbeit durchführen,
    • der Arbeitsmediziner hat dem Arbeitgeber/Arbeitnehmer die Freigabe erteilt seine Arbeit wieder aufzunehmen. Zusätzlich kann er Einschränkungen bestimmen z. B. nur bis 5 kg heben.


    Der Schutz erlischt nicht. Aber der Arbeitgeber kann in Regress genommen werden falls die Heilung behindert wird oder/und Folgeschäden auftreten z. B. durch Verschmutzung.

    Gruß RaBau


    ich vermute mal dieses Verfahren ist nach einem Arbeitsunfall zum tragen gekommen.

    Habe ich eine Grippe, entscheide erstmal ich alleine ob ich bereits nach 3 Tagen wieder arbeite gehe oder ob ich die gesamte Zeit die ich AU geschrieben bin zu Hause bleibe. Ich bin ja auch diejenige die entscheidet ob ich überhaupt zum Arzt gehe. Keine Frage, mein AG kann mich natürlich nach Hause schicken wenn er denkt ich sei zu krank zum arbeiten. Aber den Betriebsarzt geht meine Erkrankung, sofern es sich nicht um eine berufsbedingte handelt, nix an.

    Ich bin ja nun schon ein paar Tage in der Arbeitssicherheit tätig aber das die BG die Zahlung verweigert hat oder den AG in Regress genommen hat weil ein Mitarbeiter trotz AU zur Arbeit gekommen ist habe ich noch nicht erlebt.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hallo awen,

    deine Vermutung trifft zu. Da wir in diesem beschriebenen Anfangsfall aus meiner Sicht von einem Arbeits-/Wegeunfall ausgingen, habe ich es so niedergeschrieben.

    Bei einer normalen Erkrankung schauen wir auch nicht in die Tiefe. Obwohl unsere Fühungskräfte schon angehalten sind nach Rückkehr des Mitarbeiters ein Gespräch zu suchen und den Krankheitsgrund zu erfragen. Sollte ein Mitarbeiter auf Grund von Körperbelastung ausfallen, muss man sich im Notfall die durchgeführten Arbeiten genauer betrachten.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Hallo,

    Obwohl unsere Fühungskräfte schon angehalten sind nach Rückkehr des Mitarbeiters ein Gespräch zu suchen und den Krankheitsgrund zu erfragen.


    Geht ihn ja nix an. Ich kenne nicht sehr viele Unternehmen in denen diese Rückkehrer Gespräche so geführt werden, das der Mitarbeiter sich nicht unter Druck gesetzt fühlt.

    Auch beim BGM das ja nach mehr als 6 wochen Fehlzeiten anlaufen muss kann der Mitarbeiter sagen will ich nicht.


    Sollte ein Mitarbeiter auf Grund von Körperbelastung ausfallen, muss man sich im Notfall die durchgeführten Arbeiten genauer betrachten.


    Das ist natürlich richtig aber dafür ist die Gefährdungsbeurteilung da um das im Vorfeld zu erkennen und nicht erst dann wenn das Kind im Brunnen liegt.

    Grüße

    awen


    PS bei einem halbwegs normalen Arbeitsklima weiß der Vorgesetzte sowieso wo der Schuh drückt und kann reagieren wenn die Erkrankung eventuell mit den Arbeitsbedingungen zusammenhängt. Ansonsten geht es den AG nix an ob ich es an den Mandeln, den Füßen oder an der Gebärmutter hab

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Aber den Betriebsarzt geht meine Erkrankung, sofern es sich nicht um eine berufsbedingte handelt, nix an.


    Hallo Awen,

    ich muss deine Aussage ein bißchen relativieren.
    Der Gesundheitszustand der Mitarbeiter ist sehr wohl ein Thema des Betriebsarztes. Und natürlich unterliegt er dabei der ärztlichen Schweigepflicht.
    Nach meinem Verständnis:
    Der Betriebsarzt hat ein allgemeines Recht, Mitarbeiter zu untersuchen. Das Ergebnis der Untersuchung wird arbeitsmedizinisch beurteilt, d.h. erst in der Beurteilung wird auf die Bedingungen der Arbeit Bezug genommen.

    Und um den Einwand vorweg zu nehmen, es geht hier nicht um die Validierung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
    Aber der Betriebsarzt darf eigene Untersuchungen durchführen und die Regeln hierzu setzen die Verwaltungsgerichte.

    Zitat aus dem Arbeitssicherheitsgesetz:
    § 3 Aufgaben der Betriebsärzte
    (1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere
    ...
    2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die
    Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
    ...
    4. darauf hinzuwirken...
    ...
    (2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
    (3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
    ...

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hi all,

    jetzt wäre es richtig klasse, wenn wir hier auch Arbeitsmediziner hätten, die sich in dieser Frage zu Wort melden würden...

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Hi,

    Und um den Einwand vorweg zu nehmen, es geht hier nicht um die Validierung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
    Aber der Betriebsarzt darf eigene Untersuchungen durchführen und die Regeln hierzu setzen die Verwaltungsgerichte.

    Da geb ich dir recht, nur wie will der BA an mich rankommen? Aus welchem Anlass sollte er mich denn untersuchen? Die Anlässe sind doch in Der ArbmedVV recht eindeutig festgelegt.

    Aber das ist ein komplett anderes Thema als die Fragestellung vom Anfang. Und ich wollte den Einwand gar nicht bringen ;-))


    ich muss deine Aussage ein bißchen relativieren.
    Der Gesundheitszustand der Mitarbeiter ist sehr wohl ein Thema des Betriebsarztes. Und natürlich unterliegt er dabei der ärztlichen Schweigepflicht.
    Nach meinem Verständnis:
    Der Betriebsarzt hat ein allgemeines Recht, Mitarbeiter zu untersuchen. Das Ergebnis der Untersuchung wird arbeitsmedizinisch beurteilt, d.h. erst in der Beurteilung wird auf die Bedingungen der Arbeit Bezug genommen.

    Ja, und das Nähere dazu ist in der ArbmedVV geregelt. Da gibt es Pflicht,- Angebots- und Wunschuntersuchungen. Es gibt aber nirgends die Vorgabe das der BA den allgemeinen Gesundheitszustand der MA beurteilt und er hat auch nicht das Recht einen Mitarbeiter zur Untersuchung einzubestellen.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • das Nähere dazu ist in der ArbmedVV geregelt


    Hallo Awen,

    8) Nur steht da drin (ArbMedVV):
    § 1 Ziel und Anwendungsbereich
    ...
    (3) Diese Verordnung lässt sonstige arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen, insbesondere nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz), unberührt.
    ...
    Damit ist die ArbMedVV nur ein Teil der Arbeit eines Betriebsarztes. Wäre aber wirklich schön, die Meinung eines Arbeitsmediziners dazu zu hören.

    Und du hast Recht. Kein Arbeitnehmer kann zur Untersuchung durch den BA gezwungen werde.
    Untersuchungspflicht
    Vertrauen zum BA
    Schwiegermutter
    Pflicht Sifa
    Leitfaden DGUV

    Am besten finde ich ja den Satz:
    Da hier wesentliche arbeitsrechtliche Belange betroffen sind, empfehlen wir, dass Sie sich in der Angelegenheit direkt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaft) beraten lassen.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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