Laserarbeiten von Jugendlichen

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  • Guten Abend zusammen,

    wie ist ein "Ausbildungsziel"definiert?
    Nun steht in der Laserschutzverordnung, dass keiner unter 18 daran arbeiten darf, außer das dient dem Ausbildungsziel.

    Wie ist also eine Ausbildung laut Gesetz definiert? Ist ein Schüler eines normalen Gymnasiums eben auch in der Ausbildung?
    Der Laserschutzbeauuftragte ist jedenfalls dieser Meinung, ich jedoch nicht. Ich denke, dann hätte man ja in der Verordnung von Scülern einer bestimmten Altersklasse gesprochen.
    Eure Meinung?

    Danke.
    Janeway

    Einmal editiert, zuletzt von Janeway65 (7. Februar 2013 um 10:48)

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  • Hi,

    da bin ich auf eine belastbare Aussage gespannt.

    Meine persönliche Meinung ist, dass die schulische Ausbildung nicht vom Begriff der Ausbildung gedeckt ist. Hier handelt es sich um eine Ausbildung mit dem Ziel, einen Beruf ausüben zu können.
    Und das macht dann auch Sinn, denn dann muss ich den Umgang mit dem Laser einüben für mein Berufsleben.

    Bei der schulischen Ausbildung ist es aber noch völlig unklar, wohin der Weg einmal gehen wird. Dann macht es doch wenig Sinn, die Schüler einer derartigen Gefährdung auszusetzen.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Hallo,

    ich bin auch gespannt, ob jemand helfen kann. Rechtlich nicht enfach, wenn something happen.

    Janeway

  • N´abend,

    also gem. der Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein- Westfalen dürfen in Schulen nur Laser der Klassen 1, 1 M, 2 und 2 M50 nach DIN EN 60 82551 eingesetzt werden.

    Anders sieht das in Berufskollegs (RK BK) aus:

    Laser der Klassen 2, 2 M und 3 A dürfen nur betrieben werden, wenn der Strahlverlauf deutlich und dauerhaft gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung
    von Laserbereichen ab der Klasse 2 erfolgt mit dem Warnzeichen W 10 „Warnung vor Laserstrahlung“48. Laser der Klassen 3 B, 3 R und 4 dürfen
    nur unter zusätzlichen Schutzmaßnahmen betrieben werden. Hierzu zählen Zugangsbeschränkungen und Abschirmungen der Laserstrahlen. Das Tragen
    von Laserschutzbrillen kann erforderlich sein. Reflektierende Gegenstände dürfen bei solchen Arbeiten nicht unbeabsichtigt in den Strahlengang gelangen
    können, insbesondere Schmuck muss abgelegt werden.
    Der Betrieb von Lasern der Klassen 3 B, 3 R und 4 ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger und der Bezirksregierung (Dezernat Arbeitsschutz) anzuzeigen.
    Vor Inbetriebnahmen von Lasern der Klasse 3 B, 3 R und 4 ist ein Laserschutzbeauftragter schriftlich zu bestellen. Die Lehrerinnen und Lehrer,
    Schülerinnen und Schüler sind über die Gefährdung der Augen zu unterweisen.

    Da du den Laser ja eh bei der UK BW anzeigen musst, kannst du auch gleich dort nach den Anforderungen zum Betreiben nachfragen :rolleyes:

    ---

    „Willst du, dass einer in der Gefahr nicht zittert, dann trainiere ihn vor der Gefahr.“


    Lucius Annaeus Seneca (4 v.Chr. – 65 n.Chr.), röm. Philosoph u. Dichter

  • :thumbup: Vielen Dank.
    Ich war gerade auf der Seite "sichere schule nrw". Habe genau die entsprechende Stelle nachgelesen.

    Da habe ich jetzt eine Argumentationsgrundlage.

    Schönen Abend.

    Janeway

    Einmal editiert, zuletzt von Janeway65 (7. Februar 2013 um 10:46)

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  • ...Wir haben neben Lasercutter auch einen Holographie-Laser in Verwendung.
    Der Laser hat Klasse 3b und 4.


    Der Lasercutter ist doch garantiert eingehaust (geschlossenes Gehäuse) und somit für die Umgebung kein Klasse 4 Laser mehr.
    Für Holographie genügt auch ein deutlich schwächerer Laser wobei auch dort entsprechende Schutzmaßnahmen (Laserschutzbrille) erforderlich sind, denn man muss den Laser im Betrieb einjustieren.

    ...Ist ein Schüler eines normalen Gymnasiums eben auch in der Ausbildung?...


    Schüler sind Arbeitnehmern in vielen Bereichen gleichgestellt, was die Schutzvorschriften angeht. Wenn es um die Befreiungstatbestände geht, ist das Ausbildungsziel relevant. Wer z.B. MTRA (Medizinisch Technischer Röntgen Assistent) werden möchte muss in seiner Ausbildung wohl auch ein Röntgengerät bedienen, denn dies ist für das Ausbildungsziel erforderlich. Beim Laser und den Abiturienten, sehe ich hier keine Notwendigkeit, um das Abitur zu erreichen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Da immer mehr Schulen aus gutem Grund Kooperationen mit der Industrie bzw. dem Handwerk eingehen und, sofern nicht in Fächerverbünden integriert, in Arbeitsgemeinschaften industrienahe Tätigkeiten ausüben (hier an der Schule z.B. Arbeiten an einer CNC-Fräse, Klasse 8, also 13-14-jährige), sehe ich das als eine interessante Weiterentwicklung, die das geltende Recht längst überholt hat.
    Zumal das staatliche Recht (z.B. OStrV) auf "Beschäftigte" und die Gefährdungen abzielt, denen diese bei ihrer "Arbeitstätigkeit" ausgesetzt sind.

    Stur auf Vorschriften zu beharren, die zum Erstellungszeitpunkt die tatsächliche Entwicklung nicht vorhersehen konnten und können, wird uns nicht weiter bringen.

    Ich denke, es sollte hier so vorgegangen werden, wie es auch im industriellen Bereich bei Neuentwicklungen gang und gäbe ist:
    Beurteilung der Bedingungen unter Einbindung von (ggf. externen) Fachleuten auch der Unfallkasse, Festlegung von geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen kognitiven und affektiven Fähigkeiten.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo!
    Ich sehe das ähnlich wie der Officer. Hast du den irgendwelche Bedenken wegen der Sicherheit? Ich persönlich finde es toll, wenn Schüler nicht nur an der Tafel unterrichtet werden. Für mich wirkt es, entschuldige bitte, als wenn du dem Laserschutzbeauftragten ans Bein pi**** willst. Der hat sich ja anscheinend auch schon einige Gedanken gemacht und kommt anscheinend in seiner Risikobeurteilung zu dem Ergebnis, dass das Risiko akzeptabel ist.
    Für mich stellt sich die Frage wo man dann aufhört: Werk-AGs abschaffen, weil die Bedienung von Maschinen auch nicht Teil der Ausbildung ist?

    Gruß Moritz

  • Ich denke nicht, das Janeway personenbezogene Ambitionen hat.
    Bei meinem Besuch vergangenes Jahr auf der Didacta (ist dieses Jahr in Köln, 19.-23.02.2013) war ich wirklich verblüfft, welche technischen Unterrichtsmittel gerade im Bereich "Technisches Werken" am kommen sind. Der heutige (und morgige) Unterricht hat im Regelfall nichts mehr mit "der Lehrer zeigt etwas" zu tun. Selbst machen ist angesagt.
    Wenn ich unsere relativ kleine Schule hier sehe: Dekupiersäge, Ständerbohrmaschine, CNC-Fräse, und anderes mehr.
    Die Schüler lernen ja nicht nur mit den Geräten umzugehen, sondern auch, Gefahren zu erkennen und diesen Gefahren vorzubeugen - fachübergreifender Unterricht, Zusammenhänge erkennen, nachvollziehen und übertragen. Was sich dann natürlich auch in den betrieblichen Praktika widerspiegelt - manchmal zum Leidwesen der Meister. :)

    Wir hatten diese Möglichkeiten nicht, noch nicht einmal eine elektrische Bohrmaschine im Werkunterricht, zu gefährlich für Schüler.
    Dafür Kurbelbohrmaschinen mit offen liegendem Zahnrad/Kegelrad ... :whistling:

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Guten Abend miteinander,

    das ist ja eine lustige Diskussion. Zur Klärung:
    Unser Laserschutzbeauftragter ist leider komplett beratungsresitent. Insofern habt Ihr Recht, dass es da schon gärt. Wenn ich in meiner Gefährdungsbeurteilung auf diese Diskrepanz treffe, muss das geklärt werden.

    Janeway65

    Einmal editiert, zuletzt von Janeway65 (7. Februar 2013 um 10:46)