Brandschutz Selbsthilfekräfte

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo
    Momentan erstelle ich eine Übersicht über unsere Beauftragten (Sibe`s, Hygiene, Ersthelfer, Aufzugwärter, Brandschutz- Selbsthilfekräfte, etc.)
    Nun stellen sich für mich folgende Fragen:

    • Wie oft muss eine Brandschutz- Selbsthilfekraft nachgeschult werden (und ist das überhaupt eine Schulung/Ausbildung oder ewtas "Selbsterfundenes") und wenn ja, durch wen?Wir haben jährliche Brandschutzunterweisungen als Pflichtfortbildung.
    • Wie sieht es mit dem Brandschutzbeauftragten als solches aus? Unser Haustechniker hat irgendwann gesagt bekommen, er sei Brandschutzbeauftragter und das wars.... Er ist weder bei der FFW noch war er je auf einem entsprechenden Lehrgang. Er führt regelmäßige Kontrollgänge durch und ist auch für die Dokumentation der Kontrolle der Brandschutzklappen zuständig.
    • In dem Zusammenhang bin ich über den Evakuierungshelfer "gestolpert". Wo finde ich den Verweis, dass man solche haben muss und wenn in welchem Umfang und vor allem wo/wie werden die ausgebildet?

    Danke schonmal für Antworten, die mir Helfen, die Sicherheit hier im Haus zu verbessern...

    Liebe Grüße, Susi :002:
    Für (Schreib-)Fehler ist mein Handy verantwortlich..... 8)

    Vernunft ist manchmal nichts anderes als der Mut zur Feigheit. (G. B. Shaw)

    Einmal editiert, zuletzt von Snoopy (11. Januar 2013 um 11:29)

  • ANZEIGE
  • Hallo,

    nur mal auf die schnelle zu deinen Punkt 3


    § 10 ArbSchG, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

    Abs. 2, Benennung der Beschäftigten für die Aufgaben Erste Hilfe,

    Brandbekämpfung und Evakuierung

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Hallo,
    erst mal danke für die schnelle Rückmeldung.
    Nur wie lege ich diese Aussage realistisch aus:
    ..... Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der
    Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen......
    denn was ist für ein Altenheim mit 108 Bewohner-Plätzen realistisch?

    Liebe Grüße, Susi :002:
    Für (Schreib-)Fehler ist mein Handy verantwortlich..... 8)

    Vernunft ist manchmal nichts anderes als der Mut zur Feigheit. (G. B. Shaw)

  • Hallo,


    Brandschutzhelfer sollten ausgebildet sein in Theorie und Praxis und alle 3 - 5 jahre aufgefrischt werden, das hat nichts mit der Jährlichen Unterweisung zutun. Brandschutzbeauftragte müssen eine Ausbildung und Abschlussprüfung zum Brandschutzbeauftragten oder einschlägige Vorbildung im Bereich Brandschutz besitzen (BGI 847).

    Zu Deinen Evakuierungshelfer, was sagt den die Gefährdungsbeurteilung oder das Branndschutzkonzept dazu?

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

    Einmal editiert, zuletzt von kelte (17. Juli 2013 um 13:23)

  • Hallo Snoopy,

    zu Deiner Frage wieviele Beschäfftigte den "Angemessen" sind, kann ich nur aus eigener Erfahrung sagen, dass wir uns nach einer Gefährdungsbeurteilung auf 10% der Kollegen geeinigt haben. (jedenfalls bei den Brandschutzhelfern)

    Zu den bestehenden Gefahren bei uns: JVA'n, also sind unsere "Gäste" auch auf unsere Hilfe angewiesen, ähnlich wie im Altenheim (OK, der Vergleich hinkt ein wenig, aber der Sinn ist rübergekommen, oder?)


    Grüße aus dem Norden

    Thomas

  • ANZEIGE
  • in unserem Brandschutzkonzept werden Evakuierungshelfer mit keinem Wort erwähnt, ich hab es jetzt gerade nochmal durchgelesen. Das einzigste was erwähnt wird, sind die Brandschutzselbsthilfekräfte, die Namentlich aufgeführt werden, auf ihren genaueren Einsatz/Aufgabebereich wird nicht eingegangen was ich nicht so ganz verstehe. ?(
    in der GB wird sinnvollerweise aufs Brandschutzkonzept verwiesen...

    Liebe Grüße, Susi :002:
    Für (Schreib-)Fehler ist mein Handy verantwortlich..... 8)

    Vernunft ist manchmal nichts anderes als der Mut zur Feigheit. (G. B. Shaw)

  • Werde ich bei der nächsten ASA-Sitzung tun, denn ob unsere Brandschutzordnung da so wirklich was taugt, (maße ich mir nicht an, dies zu beurteilen) bin ich mir nicht so ganz sicher. Es erscheint mir sehr oberflächlich und allgemein gehalten.
    Allerdings fehlt mir auch die Vergleichsmöglichkeit mit anderen Brandschutzordnungen.

    Liebe Grüße, Susi :002:
    Für (Schreib-)Fehler ist mein Handy verantwortlich..... 8)

    Vernunft ist manchmal nichts anderes als der Mut zur Feigheit. (G. B. Shaw)

  • Hi Snoopy,

    kurzer Hinweis:
    Altenheime sind meines Wissens nach Sonderbauten. Da gelten hinsichtlich Brandschutz umfangreiche Forderungen.
    Da ist Eure Regelung "Brandschutzbeauftragter durch Handauflegen" vorsichtig ausgedrückt grenzwertig.

    Gerade dadurch, dass ihr Personen im Haus habt, die unter Umständen nicht selbst in der Lage sind das Gebäude zu verlassen, sollte dies in der Anzahl der Evakuierungshelfer berücksichtigt werden.
    Näheres dazu findetst du aber in Eurer Landesbauordnung, sowie in eurem Brandschutzkonzept (sofern Vorhanden).
    Wie sieht den eure Brandschutzordnung aus... :?:
    Angaben zu den Evsakuierungshelfern gehören in den Teil B der Brandschutzordnung - die Erstellung der Brandschutzordnung ist üblicherweise Aufgabe des Brandschutzbeauftragten.
    Der kann auch die Schulung der Evakuierungshelfer durchführen.

    Edit: ich seh gerade - da war noch jemand schneller als ich, aber doppelt hält bekanntlich besser ;)

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • ANZEIGE
  • Hallo,


    bitte verwechsel nicht Brandschutzkonzept mit Brandschutzordnung und welchen Teil der Brandschutzordnung hast du gelesen A, B, oder C

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • kelte:
    ich habe eben die Brandschutzordnung Teil B & C gelesen; Teil A ist nicht klar als solcher gekennzeichnet.....

    Was genau ist denn der Unterschied zwischen Brandschutzordnung und Brandschutzkonzept?
    Verstehe ich dass richtig, dass sich die BS-Ordnung auf die Auslegung der gesetzlichen Forderung bezieht und das BS-Konzept auf die internen betrieblichen Abläufe?

    Thorsten:
    das durch "Handauflegen ausgebildet" sollten wir uns echt patentieren lassen (wenns nicht so traurig wäre). Erstellt wurde die Brandschutzordnung von einer externen Firma, die auch unsere Feuerlöscher wartet und die jährliche Brandschutzschulung durchführt.

    Liebe Grüße, Susi :002:
    Für (Schreib-)Fehler ist mein Handy verantwortlich..... 8)

    Vernunft ist manchmal nichts anderes als der Mut zur Feigheit. (G. B. Shaw)

  • Hallo,

    Brandschutzbeauftragte sind entsprechend der BGI 847 oder der vfdb 12/09-01 auszubilden.
    Die Notwendigkeit von einem Brandschutzbeauftragten ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung,
    dem genehmigten Brandschutzkonzept oder einer sonstigen Forderung (z.B. Sonderbauvorschrift,
    Versicherer etc.). Neben der Ausbildung müssen sich Brandschutzbeauftragte auch regelmäßig
    fortbilden, mindestens 16 LE alle 3 Jahre. Ich hatte bereits in anderen Threads schon davon
    berichtet, dass mir Fälle bekannt sind in denen BSB mangels Fortbildung nicht mehr anerkannt
    wurden.

    Brandschutzbeauftragte ohne Ausbildung- neija, sollte man lassen. Nicht nur im Interesse vom
    Betrieb, sondern auch im Interesse vom betreffenden Mitarbeiter. Die Haftungsrisiken sind
    nicht zu unterschätzen. Ferner kann es -sofern mal erforderlich- schwierig werden, dass dieser
    mal von einer Versicherung oder von einer Behörde "anerkannt" wird. Auch wenn es grundsätzlich
    DEN anerkannten Brandschutzbeauftragten in D nicht gibt.

    Die Aufgaben, Einsatzzeiten etc. sind in einer Bestellungsurkunde/ Brandschutzordnung Teil C
    festzulegen. Der Teil C ist in der Regel mit der zuständigen Brandschutzdienstelle abzustimmen.
    Sofern die entsprechenden Teile der BS- Ordnung nicht vorhanden sind, sind sie entsprechend
    aufzustellen.

    Bezüglich Evakuierungshelfer, was für ein Betrieb seit Ihr?
    Wenn Ihr aber bereits Brandschutzhelfer habt und je nach Aufgabenumfang, kann die
    Erfordernis von Evakuierungshelfern obsolet sein. Dies sollte man aber im
    Einzelfall prüfen. Gleiches bezüglich Aufgaben/BS- Ordnung gilt auch für BS- Helfer.
    Bezüglich Ausbildung/Fortbilden BS- Helfer wurde ja schon was geschrieben.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Was genau ist denn der Unterschied zwischen Brandschutzordnung und Brandschutzkonzept?
    Verstehe ich dass richtig, dass sich die BS-Ordnung auf die Auslegung der gesetzlichen Forderung bezieht und das BS-Konzept auf die internen betrieblichen Abläufe?

    Siehe hier:

    Brandschutzkonzept: http://de.wikipedia.org/wiki/Brandschutzkonzept

    und hier Brandschutzordnung: http://www.vbg.de/erstehilfeonline/arbhilf/bs_1/3_4.htm

    Sicherlich kann man über ein Brandschutzkonzept auch interene Betriebsabläufe bzw.
    organisatorische Brandschutzmaßnahmen festlegen. Die Erklärung von Wikipedia
    im Hinblick auf das Brandschutzkonzept beruht aber auf ein Brandschutzkonzept im
    Baugenehmigungsverfahren.

    Sofern Ihr Teil A der Brandschutzordnung nicht habt, ist hierüber z.B.
    eine Erstellung möglich: http://www.hhpberlin.de/de/service/brandschutzordnung.html


    das durch "Handauflegen ausgebildet" sollten wir uns echt patentieren lassen (wenns nicht so traurig wäre). Erstellt wurde die Brandschutzordnung von einer externen Firma, die auch unsere Feuerlöscher wartet und die jährliche Brandschutzschulung durchführt.

    Und was steht in den Teilen B und C die von der Firma erstellt wurden?
    Und wurden diese im Einvernehmen mit der BS- Dienststelle erstellt?

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • ANZEIGE
  • Hallo Simon,
    danke erst mal für die Infos.
    Wir sind ein Seniorenpflegeheim mit knapp 110 Betten über 2 Etagen verteilt. Das EG ist Verwaltung u.ä.
    Im Teil C der Brandschutzordnung ist keine Bestellung der BS-Beauftragten zu finden.

    Liebe Grüße, Susi :002:
    Für (Schreib-)Fehler ist mein Handy verantwortlich..... 8)

    Vernunft ist manchmal nichts anderes als der Mut zur Feigheit. (G. B. Shaw)

  • Hallo,

    und was steht dann im Teil C?

    Hier ein Link speziell zum Thema "Brandschutz im Altenheim":
    http://www.kda.de/files/bmg/2004-07-28bmb-band10.pdf

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Sorry, kann ich jetzt nicht mehr zusammenfassen, die Heizungsdompteure warten auf mich, habe siet Samstag abend Heizung kaputt (incl. Warmwasserversorgung) und langsam wirds echt kalt...
    Melde mich morgen mit einem Überblick und danke für den Link.

    :62:
    LG

    Liebe Grüße, Susi :002:
    Für (Schreib-)Fehler ist mein Handy verantwortlich..... 8)

    Vernunft ist manchmal nichts anderes als der Mut zur Feigheit. (G. B. Shaw)

  • In Ergänzung, aufgrund Ihrem Profil.
    Sollte der Betrieb in RLP sein, dann könnte dieses Schreiben interessant sein:

    http://www.fm.rlp.de/fileadmin/fm/d…tz_LWTG_neu.pdf

    Insbesondere u.a. dieses hier: (Auszug)

    1.10 Brandschutzordnung, Räumungskonzept

    Die erforderlichen betrieblich-organisatorischen Anforderungen sind im Einzelfall festzulegen.
    Der Träger der Einrichtung (§ 7 LWTG) hat insbesondere

    - eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräfte für den
    Brandschutz zu bestellen; die Ausbildung dieser Personen ist im Einvernehmen mit der
    Brandschutzdienststelle festzulegen,

    - Feuerwehrpläne anfertigen zu lassen und der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen,

    - eine Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu erstellen und in
    angemessener Weise in der Einrichtung bekannt zu machen; in der Brandschutzordnung sind auch

    - die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten, der Selbsthilfe-kräfte für den Brandschutz
    und des Personals,

    - Regelungen über den Umgang mit elektrischen Geräten

    - Regelungen über den Umgang mit elektrischen Geräten in Bewohner-räumen und für die Benutzung
    von Gemeinschaftsküchen und

    - die Maßnahmen, die zur Rettung der Bewohner erforderlich sind (Räumungskonzept)
    festzulegen; in dem zu erstellenden Räumungskonzept sind u.a. geeignete Rettungsmittel (wie Rollstühle
    und Evakuierungsunterlagen für Matratzen, gegebenenfalls auch Brandfluchthauben) und die jeweils
    erforderlichen Rettungsmaßnahmen unter Beachtung
    ......... usw. usw.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • ANZEIGE
  • Auch ein paar schöne Hinweise gibt es vom VDS

    Hier, auf Seite 12 auch etwas über Brandschutzordnungen.

    Man muss bei solchen Dingen wie Pflegeheimen immer alle Seiten berücksichtigen. Viele Forderungen kommen aus dem Arbeitsschutz. Ein "Evakuierungshelfer" in einem Bürogebäude hat sicher ganz andere Aufgaben als einer im Pflegeheim. Dort sind prozentual viel mehr Helfer erforderlich.

    Gefährdungsbeurteilung: Die macht man ja in erster Linie für die Beschäftigten. Theoretisch könnte ich reinschreiben: Das Personal ist in der Selbstrettung geschult, pro Etage stehen zwei besonders geschulte Evakuierungshelfer zur Verfügung.
    Top Sache, Personal raus, Patienten noch drin.

    Das Baurecht kennt zunächst mal nur die Eigenrettung. In Pflegeheimen oft nicht möglich, daher gibt es viele andere Dinge, die man dort beachten muss (auch baulich). Während man eigentlich eine Flucht nach draußen anstrebt, reicht im Pflegeheim zunächst mal das Verschieben der Betten in einen ungefährdeten Rauchabschnit, usw.

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

  • Hallo,

    die Forderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz werden nun innerhalb der ASR A2.2 detailiert. Die Anzahl der Brandschutzhelfer richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5% der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend, es sei den es besteht eine erhöhte Brandlast. Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig (mit praktischen Löschübungen) zu unterweisen.

    ---

    „Willst du, dass einer in der Gefahr nicht zittert, dann trainiere ihn vor der Gefahr.“


    Lucius Annaeus Seneca (4 v.Chr. – 65 n.Chr.), röm. Philosoph u. Dichter

  • Hallo,

    die Forderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz werden nun innerhalb der ASR A2.2 detailiert. Die Anzahl der Brandschutzhelfer richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5% der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend, es sei den es besteht eine erhöhte Brandlast. Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig (mit praktischen Löschübungen) zu unterweisen.

    korrekt, aber das nützt den Patienten nix ;)

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...