Brandschutzbeauftragter

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  • [...dass der Unternehmer für die Durchführung der GFB verantwortlich ist. Wenn er es net mit reinschreibt, wasn dann?


    Dann ist er als Unternehmer vollumfänglich für den Brandschutz zuständig, möchte er das?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Das ist er sowieso. Oder seh ich das falsch?


    Natürlich ist der Unternehmer immer dafür verantwortlich, aber wenn er für eine entsprechende Struktur sorgt und sich Fachkompetenz z.B. über einen geeigneten Brandschutzbeauftragten ins Haus holt, diese Tätigkeit entsprechend unterstützt, dann dürfte der AG in den meisten Fällen auf der sicheren Seite sein. Verzichtet er auf diese Unterstützung und sorgt nicht für eine entsprechende Organisation bekommt er spätestens im Schadensfalle ein erhebliches Problem.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Fakt ist doch, dass es drei gesetzl. oder verbindliche Vorgaben gibt, wo und wann ein Brandschutzbeauftragter eingesetzt werden muss:
    1. Wenns im genehmigten Brandschutzkonzept gefordert wird
    2. wenns der Sachversicherer fordert und
    3. wenns ein Sonderbau/ Sonderbetrieb ist, der unter eine entsprechende Baurichtlinien oder Sondervorschriften fällt.

    Die GFB ist keine gesetzl. Grundlage.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

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  • Hallo,

    @ Globetrotter hast schon Recht, aber: :D nach der "neuen" vfdb
    12/09-01 hat die Bedarfsermittlung von einem oder mehreren Brandschutz-
    beauftragten über eine Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen.
    Die Richtlinie sowie auch das Buch zur Richtlinie, führt dazu entsprechende
    Beispiele aus.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • @ Globetrotter hast schon Recht, aber: nach der "neuen" vfdb
    12/09-01 hat die Bedarfsermittlung von einem oder mehreren Brandschutz-
    beauftragten über eine Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen.


    Frage: Hat die Gesetzescharakter oder den Charakter einer BGV/ BGR? Wenn ja, ok. Wenn nicht, ist es keine GESETZL. Grundlage. Das war ja die ursprüngliche Frage. Sonst stimme ich zu.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Hallo,

    nein, keine der Brandschutzbeauftragten- Richtlinien/Empfehlungen (BGI, vfdb, VdS) hat einen
    gesetzlichen Charakter. Ich wollte nur grundsätzlich einwerfen auch im Hinblick auf BSB/Gefährdungs-
    beurteilung, was dazu in der Brandschutzbeauftragten- Richtlinie der vfdb steht.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Servus,

    Na ja, Gesetzescharakter hat auch die Auflage des Sachversicherers nicht. Das ist rein privatwirtschaflich zwischen ihm und dem Betreiber, und der könnt' sich ja wen anderen suchen...

    Somit bleiben aus o.a. Dreieraufzählung zur Beantwortung der Eingangsfrage noch zwei Fälle übrig.

    Gruss, Chrimu

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )

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  • Na ja, Gesetzescharakter hat auch die Auflage des Sachversicherers nicht. Das ist rein privatwirtschaflich zwischen ihm und dem Betreiber, und der könnt' sich ja wen anderen suchen...


    Das ist leider nicht ganz korrekt. Hier in Deutschland gibt es in gewissen Bereichen die sog. Pflichtversicherung. Hier wäre ganz einfach z. B. die Kfz-Haftpflicht zu nennen. Ähnlich verhält es sich bei gewissen Sachwerten, Gütern, Anlagen oder Personengruppen. Habe ich keine entsprechende Versicherung für bestimmte Umstände oder Angelegenheiten, die der entsprechenden Behörde nachzuweisen ist, bekomme ich keine Genehmigung. Wenn sich die Sachversicherer weigern, wars das wieder. Anderes Beispiel. Ich plane eine Großveranstaltung ... ca 5000 Personen. Da bekomme ich erst die Genehmigung für, wenn ich entsprechende Vorraussetzungen geschaffen habe. Vom Brandschutz- und Sicherheitskonzept mal ganz abgesehen. Somit wird es andersrum wieder gesetzlich, weil eine Auflage erteilt wird, um die Genehmigung zu bekommen. Wird jetzt ein Schuh draus?

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Servus,

    Mir ging es um die saubere Unterscheidung zwischen gesetzlich vorgeschrieben (=es steht drin) und unausweichlich, verbindlich, sinnvoll, empfehlenswert u.Ä. Das war meinem Verständnis nach die Frage.

    Die generelle Feuerversicherungspflicht gibt's übrigens in D meines Wissens seit über 10 Jahren nicht mehr (dennoch macht so eine Versicherung natürlich Sinn, ebenso wie der BSB im Spital).

    Gruss, Chrimu

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )